Seit 1. Januar 2026 gilt eine neue Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen: das Entgelt im Minijob darf nicht mehr als 7.236 Euro pro Jahr betragen. Erhalten Minijobber ein höheres Entgelt, muss der Arbeitgeber reagieren. Doch nicht jede Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze führt zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.
Um die Haushaltskasse etwas aufzubessern, üben einige Eltern während der Elternzeit einen Minijob aus. Nicht selten kommt das Angebot auch vom bisherigen Arbeitgeber. Bei der Bewertung des Minijobs und seinen Auswirkungen kommt es auf die Umstände der Tätigkeit an. Was für Arbeitgeber und Arbeitnehmende zu beachten ist.
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