Immer mehr Menschen arbeiten dauerhaft oder gelegentlich im Homeoffice. Dafür ist vor allem die richtige technische Ausstattung entscheidend. Für die Gestellung durch den Arbeitgeber gibt es schon seit Jahren Vergünstigungen. Doch auch Mitarbeitende können ihre eigenen Anschaffungen steuerlich geltend machen und dadurch profitieren.
Das Arbeitsgericht Hamm wies die Klage eines AGG-Hoppers als unbegründet und rechtsmissbräuchlich ab. Er hatte geltend gemacht, das Unternehmen habe bei seiner Bewerbung die gesetzlichen Verfahrenspflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen nicht eingehalten und verschiedene Pflichten aus § 164 Abs. 1 SGB IX verletzt.
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