Fahrtzeiten, die Arbeitnehmende von einem festgelegten Treffpunkt zu ihrem Einsatzort und zurück unternehmen, sind als Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie zu werten. Das hat der EuGH im Fall spanischer Arbeitnehmer festgestellt.
Eine tarifliche Regelung, nach der es Mehrarbeitszuschläge erst ab der 41. Wochenstunde gibt, diskriminiert Teilzeitbeschäftigte. Das BAG räumt ihnen daher einen Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge ein, die sich nach ihrer individuellen Arbeitszeit richten – ohne vorherige Anpassung der Tarifregelung durch die Tarifparteien.
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