Das Versorgungswerk der Berliner Zahnärztekammer (VZB) kündigte einer Abteilungsleiterin, die gegen ihre arbeitsvertraglichen Loyalitätspflichten verstoßen haben soll. Die fristlose wie auch die ordentliche Kündigung waren fehlerhaft und daher unwirksam, entschied das Arbeitsgericht Berlin.
Arbeitgeber haben die Möglichkeit, Zuschüsse zur Gesundheitsförderung an die Mitarbeitenden zu zahlen oder selbst entsprechende Leistungen zu erbringen. Der Freibetrag für die betriebliche Gesundheitsförderung beträgt 600 Euro jährlich. Eine Umsetzungshilfe der Finanzverwaltung regelt Einzelheiten zur Steuerbefreiung. Fitness und Massage sind nicht begünstigt.
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