Die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ist gemäß § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX unwirksam, wenn sie vor Ablauf der einwöchigen Stellungnahmefrist ausgesprochen wird und die Schwerbehindertenvertretung bis dahin keine Stellungnahme abgegeben hat. Laut BAG genügt es nicht, wenn die SBV die geplante Kündigung nur zur Kenntnis nimmt – ohne sich dazu zu äußern.
Mitte August 2026 hat die Bundesregierung den Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 beschlossen und ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Darin enthalten: Anpassungen an aktuelle Urteile, Bürokratieabbau und mehr Digitalisierung.
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