Am Sonntag, den 29. März 2026, werden die Uhren für die Sommerzeit wieder um eine Stunde vorgestellt. Die damit verbundene fehlende Stunde sollten Arbeitgeber rechtzeitig bei ihren Planungen berücksichtigen - sowohl bei der Arbeitszeit- und Schichtplanung als auch bei der Vergütung.
Zuschläge für Feiertagsarbeit, etwa an Ostern oder am 1. Mai, machen das Arbeiten an diesen Tagen für viele Beschäftigte besonders attraktiv - vor allem, wenn sie steuerfrei sind. Doch wann trifft dies zu? Die Bewertung im Rahmen der Sozialversicherung weicht oft von den steuerlichen Regelungen ab.
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