Kranke Beschäftigte haben sechs Wochen lang einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, die der Arbeitgeber zu leisten hat. Unter Umständen dürfen Vorerkrankungen auf die Gesamtdauer der Entgeltfortzahlung für eine erneute Erkrankung des Arbeitnehmers angerechnet werden. Doch nicht immer ist eindeutig, welche Vorerkrankungen miteinbezogen werden dürfen.
Belegärzte, die zusätzlich Rufbereitschaft fürs Krankenhaus leisten, gelten sozialversicherungsrechtlich schnell als Beschäftigte. Ein Urteil des BSG zeigt, dass Dienstpläne, kurze Einsatzfristen und Festhonorare ohne Unternehmerrisiko klar gegen eine selbstständige Tätigkeit sprechen.
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