Der Ostersonntag ist kein gesetzlicher Feiertag – doch manche Arbeitgeber zahlen dennoch Feiertagszuschläge. Entsteht daraus eine betriebliche Übung? Ein Überblick zu Irrtümern und deren Folgen.
Nach dem sog. Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2022 bestand für Honorar-Lehrkräfte und ihre Auftraggeber das Risiko, dass die Tätigkeit von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) als Scheinselbstständigkeit eingestuft wird. Mit § 127 SGB IV hat der Gesetzgeber nun eine Übergangsregelung verlängert: Unter bestimmten Voraussetzungen können Honorar-Lehrkräfte bis Ende 2027 weiterhin als Selbstständige tätig sein.
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