Ein erfolgloser Bewerber scheiterte vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf mit seiner Klage auf AGG-Entschädigung. Das Gericht stufte sie als rechtsmissbräuchlich ein.
Ein Arbeitgeber durfte einem Arbeitnehmer kurz vor Antritt des zweiten Abschnitts seiner Elternzeit nicht kündigen. Der besondere Kündigungsschutz gilt nicht nur vor dem Beginn der ersten Phase der Elternzeit, sondern auch vor dem Start jedes weiteren Abschnitts, entschied das Bundesarbeitsgericht.
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