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Jugendschutzgesetz[i]

[ 1 ] | Nr. 1 geändert durch Gesetz zur Auflösung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und zur Änderung weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 2 ] | Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Auflösung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und zur Änderung weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 3 ] | Geändert durch Gesetz zur Auflösung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und zur Änderung weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 4 ] | Eingefügt durch Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas vom 03.03.2016. Anzuwenden ab 01.04.2016. |
[ 5 ] | Eingefügt durch Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas vom 03.03.2016. Anzuwenden ab 01.04.2016. |
[ 6 ] | Eingefügt durch Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas vom 03.03.2016. Anzuwenden ab 01.04.2016. |
[ 7 ] | Eingefügt durch Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas vom 03.03.2016. Anzuwenden ab 01.04.2016. |
[ 8 ] | Abs. 3 angefügt durch Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas vom 03.03.2016. Anzuwenden ab 01.04.2016. |
[ 9 ] | Abs. 4 angefügt durch Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas vom 03.03.2016. Anzuwenden ab 01.04.2016. |
[ 10 ] | Gestrichen durch Zweites Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes. Anzuwenden bis 31.12.2020. |
[ 11 ] | Abs. 6 angefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 12 ] | Abs. 10 angefügt durch Haushaltsbegleitgesetz 2004 (HBeglG 2004). Geltung verlängert. Vormals bereits aufgehoben zum 14.8.2016 durch Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 7.8.2013. Anzuwenden vom 01.01.2004 bis 30.09.2021. |
[ 13 ] | Nr. 12 geändert durch Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas vom 03.03.2016. Anzuwenden ab 01.04.2016. |
[ 14 ] | Nr. 13 geändert durch Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas vom 03.03.2016. Anzuwenden ab 01.04.2016. |
[ 15 ] | § 28 Abs. 1 Nr. 13 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. |
[ 16 ] | Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 17 ] | Am 1. April 2003 in Kraft getreten (BGBl. I 2003 S. 476) |