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Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend[i]

[ 1 ] | Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 2 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 3 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 4 ] | § 20 geändert durch Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz - 6. SGB IV-ÄndG) vom 11.11.2016. Anzuwenden ab 01.01.2017. |
[ 5 ] | Geändert durch Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas vom 03.03.2016. Anzuwenden ab 01.04.2016. |
[ 6 ] | Geändert durch Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas vom 03.03.2016. Anzuwenden ab 01.04.2016. |
[ 7 ] | Geändert durch Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas vom 03.03.2016. Anzuwenden ab 01.04.2016. |
[ 8 ] | Geändert durch Fünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 04.11.2016. Anzuwenden ab 10.11.2016. |
[ 9 ] | Eingefügt durch Neunundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen vom 09.10.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 10 ] | Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Auflösung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und zur Änderung weiterer Gesetze (Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz - BfBAG) vom 10.03.2017. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 11 ] | Nr. 6 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 12 ] | Gestrichen durch Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas vom 03.03.2016. Anzuwenden bis 31.03.2016. |
[ 13 ] | Nr. 21 geändert durch Gesetz zur Auflösung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und zur Änderung weiterer Gesetze (Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz - BfBAG) vom 10.03.2017. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 14 ] | Geändert durch Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) vom 22.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 15 ] | Nr. 2a eingefügt durch Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz - 6. SGB IV-ÄndG) vom 11.11.2016. Anzuwenden ab 01.01.2017. |
[ 16 ] | Nr. 2b eingefügt durch Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz - 6. SGB IV-ÄndG) vom 11.11.2016. Anzuwenden ab 01.01.2017. |
[ 17 ] | Geändert durch Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) vom 22.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 18 ] | § 71 aufgehoben durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden bis 31.12.2019. |