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Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen[i]

[ 1 ] | Angefügt durch Gesetz über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz - Brexit-StBG) vom 25.03.2019. Anzuwenden ab 29.03.2019. |
[ 2 ] | Abs. 8 angefügt durch Gesetz über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz - Brexit-StBG) vom 25.03.2019. Anzuwenden ab 29.03.2019. |
[ 3 ] | Abs. 7 geändert durch Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG) vom 19.07.2016. Zur Anwendung vgl. § 21 Abs. 24. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 4 ] | Geändert durch Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG) vom 19.07.2016. Zur Anwendung vgl. § 21 Abs. 24. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 5 ] | Geändert durch Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27.06.2017. Anzuwenden ab 05.07.2017. |
[ 6 ] | Die vor Inkrafttreten durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz zurückgenommene Fassung durch das Steuersenkungsgesetz ist hier nicht dargestellt. |
[ 7 ] | Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz vom 21. 12. 1993. . |
[ 8 ] | Abs. 24 angefügt durch Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG) vom 19.07.2016. Zur Anwendung vgl. Artikel 11 Abs. 3. Anzuwenden ab 01.01.2018. |