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Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge[i]

[ 1 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit. Anzuwenden ab 01.01.2019. |
[ 2 ] | Abs. 2 eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit. Anzuwenden ab 01.01.2019. |
[ 3 ] | Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2019. |
[ 4 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit. Anzuwenden ab 01.01.2019. |
[ 5 ] | Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2019. |
[ 6 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit. Anzuwenden ab 01.01.2019. |
[ 7 ] | Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit. Anzuwenden ab 01.01.2019. |
[ 8 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit. Anzuwenden ab 01.01.2019. |
[ 9 ] | Geändert durch Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 22.11.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 10 ] | Geändert durch Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 22.11.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 11 ] | Geändert durch Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 22.11.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 12 ] | § 9 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit. Anzuwenden ab 01.01.2019. |
[ 13 ] | § 9a eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit. Anzuwenden ab 01.01.2019. |
[ 14 ] | Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit. Anzuwenden ab 01.01.2019. |
[ 15 ] | Abs. 2 eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit. Anzuwenden ab 01.01.2019. |
[ 16 ] | Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2019. |
[ 17 ] | Abs. 4 eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit. Anzuwenden ab 01.01.2019. |
[ 18 ] | Abs. 5 eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit. Anzuwenden ab 01.01.2019. |
[ 19 ] | Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2019. |
[ 20 ] | Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit. Anzuwenden ab 01.01.2019. |
[ 21 ] | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018 – 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 – wird die folgende Entscheidungsformel veröffentlicht (BGBl. I 2018 S. 882): § 14 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) vom 21. Dezember 2000 (Bundesgesetzblatt I Seite 1966), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 2854), ist nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar. Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft. |
[ 22 ] | § 22 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit. Anzuwenden ab 01.01.2019. |