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Gewerbesteuergesetz[i]

[ 1 ] | Abs. 7 geändert durch Steueränderungsgesetz 2015 vom 02.11.2015. Zur Anwendung vgl. Art. 18 Abs. 4. Anzuwenden ab 01.01.2016. |
[ 2 ] | Nr. 1 eingefügt durch Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014. Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 1. Anzuwenden ab 01.01.2015. |
[ 3 ] | Gestrichen durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 2 Satz 1. Anzuwenden bis 31.12.2018. |
[ 4 ] | Geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 2 Satz 1. Anzuwenden ab 01.01.2019. |
[ 5 ] | Geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Vgl. § 36 Abs. 1. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 6 ] | Geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Vgl. § 36 Abs. 1. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 7 ] | Geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Vgl. § 36 Abs. 1. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 8 ] | Anzuwenden bis 31.12.2024. |
[ 9 ] | Nr. 13 geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Erstmals für den Erhebungszeitraum 2015 anzuwenden; vgl. § 36 Abs. 2 Satz 2. Anzuwenden ab 01.01.2015. |
[ 10 ] | Geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Vgl. § 36 Abs. 1. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 11 ] | Geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Vgl. § 36 Abs. 1. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 12 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014. Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 1. Anzuwenden ab 01.01.2015. |
[ 13 ] | Geändert durch Drittes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz - PSG III) vom 23.12.2016. Erneut geändert durch Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BGBl 2018 I S. 2338 mit Wirkung ab 1.1.2017 (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 3. Anzuwenden ab 01.01.2017. |
[ 14 ] | Geändert durch Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014. Anzuwenden ab 01.01.2015. |
[ 15 ] | Buchst. e) angefügt durch Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014. Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 1. Anzuwenden ab 01.01.2015. |
[ 16 ] | Eingefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Erstmals für den Erhebungszeitraum 2019 anzuwenden; vgl. § 36 Abs. 2 Satz 3. Anzuwenden ab 01.01.2019. |
[ 17 ] | Geändert durch Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018. Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 2 Satz 4. Anzuwenden ab 01.01.2019. |
[ 18 ] | Nr. 32 angefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Erstmals für den Erhebungszeitraum 2019 anzuwenden; vgl. § 36 Abs. 2 Satz 4. Anzuwenden ab 01.01.2019. |
[ 19 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016. Zur Anwendung vgl. Art. 19 Abs. 2. Anzuwenden ab 01.01.2017. |
[ 20 ] | Angefügt durch Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014. Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 1. Anzuwenden ab 01.01.2015. |
[ 21 ] | Geändert durch Steueränderungsgesetz 2015 vom 02.11.2015. Zur Anwendung vgl. Art. 18 Abs. 4. Anzuwenden ab 01.01.2016. |
[ 22 ] | Angefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016. Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 2a. Anzuwenden ab 01.01.2017. |
[ 23 ] | § 7a eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016. Inkrafttreten bestätigt durch Art. 19 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BGBl 2018 I S. 2338. Anzuwenden ab 05.07.2017. |
[ 24 ] | § 7b eingefügt durch Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27.06.2017. Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 2c. Inkrafttreten bestätigt durch Art. 19 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BGBl 2018 I S. 2338. Anzuwenden ab 09.02.2017. |
[ 25 ] | Buchst. d) geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 4. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 26 ] | Geändert durch Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29.06.2020. Anzuwenden ab 01.07.2020. |
[ 27 ] | Angefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 29.12.2020. |
[ 28 ] | Anzuwenden bis 31.12.2024. |
[ 29 ] | Geändert durch Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG) vom 16.10.2020. Anzuwenden ab 01.12.2020. |
[ 30 ] | Buchst. 1a geändert durch Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014. Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 1. Anzuwenden ab 01.01.2015. |
[ 31 ] | Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016. Zur Anwendung vgl. Art. 19 Abs. 2. Anzuwenden ab 01.01.2017. |
[ 32 ] | Geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Vgl. § 36 Abs. 1. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 33 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016. Anzuwenden ab 01.01.2017. |
[ 34 ] | Nr. 5 geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 und 5. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 35 ] | Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 29.12.2020. |
[ 36 ] | Nr. 7 geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 37 ] | § 10a geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden auch für Erhebungszeiträume vor 2020; vgl. § 36 Abs. 5a. Anzuwenden ab 29.12.2020. |
[ 38 ] | Ergänzt durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 vom 22.12.1999; Nr. 26 bis 29 auch für Erhebungszeiträume vor 2000 anzuwenden. . |
[ 39 ] | Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014. Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 1. Anzuwenden ab 01.01.2015. |
[ 40 ] | Ergänzt durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 vom 22.12.1999; Nr. 26 bis 29 auch für Erhebungszeiträume vor 2000 anzuwenden. |
[ 41 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen vom 01.04.2015. Erstmals für den Erhebungszeitraum 2016 anzuwenden; vgl. § 36 Abs. 3. Anzuwenden ab 01.01.2016. |
[ 42 ] | Geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Erstmals für den Erhebungszeitraum 2018 anzuwenden; vgl. § 36 Abs. 6. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 43 ] | § 36 geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 18.12.2019. |
[ 44 ] | Eingefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 45 ] | Angefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 29.12.2020. |
[ 46 ] | Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 29.12.2020. |
[ 47 ] | Abs. 5a eingefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 29.12.2020. |