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Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung[i]

[ 1 ] | Anzuwenden bis 31.07.2022. |
[ 2 ] | Abs. 3 angefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 3 ] | Anzuwenden bis 31.12.2022. |
[ 4 ] | Eingefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 5 ] | Nr. 3 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Anzuwenden ab 26.06.2017. |
[ 6 ] | Eingefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 7 ] | Anzuwenden bis 31.07.2022. |
[ 8 ] | Eingefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 9 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst. Anzuwenden ab 12.08.2021. |
[ 10 ] | Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst. Anzuwenden ab 12.08.2021. |
[ 11 ] | Eingefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 12 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Anzuwenden ab 26.06.2017. |
[ 13 ] | Anzuwenden bis 31.12.2023. |
[ 14 ] | Eingefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 15 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Anzuwenden ab 26.06.2017. |
[ 16 ] | Eingefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 17 ] | Abs. 4 angefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Anzuwenden ab 26.06.2017. |
[ 18 ] | Abs. 5 angefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Anzuwenden ab 26.06.2017. |
[ 19 ] | Abs. 1 Satz 1 in dieser Fassung findet keine Anwendung, solange alle Mitglieder des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 29. Mai 2009 bestellt worden sind.; vgl. § 4 GmbHG-Einführungsgesetz. |
[ 20 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst. Anzuwenden ab 12.08.2021. |
[ 21 ] | Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG). Anzuwenden ab 01.07.2021. |
[ 22 ] | Anzuwenden bis 31.07.2022. |
[ 23 ] | § 64 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008. Aufgehoben durch Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG). Anzuwenden vom 01.11.2008 bis 31.12.2020. |
[ 24 ] | Anzuwenden bis 31.07.2022. |
[ 25 ] | Eingefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 26 ] | Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG). Anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 27 ] | Abschnitt 6 eingefügt durch Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst. Anzuwenden ab 12.08.2021. |
[ 28 ] | Geändert durch Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst. Geänderte Zählung anzuwenden ab 12.08.2021. |
[ 29 ] | § 86 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG). Anzuwenden ab 01.07.2021. |
[ 30 ] | Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG). Anzuwenden ab 01.07.2021. |
[ 31 ] | Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG). Anzuwenden ab 01.07.2021. |
[ 32 ] | Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG). Anzuwenden ab 01.07.2021. |
[ 33 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie. Anzuwenden ab 22.07.2017. |
[ 34 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie. Anzuwenden ab 22.07.2017. |
[ 35 ] | Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG). Anzuwenden ab 01.07.2021. |
[ 36 ] | Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG). Anzuwenden ab 01.07.2021. |
[ 37 ] | Zählung anzuwenden bis 31.07.2022. |
[ 38 ] | Eingefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 39 ] | Eingefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 40 ] | Angefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 41 ] | Eingefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 42 ] | Eingefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 43 ] | Angefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 44 ] | Anlage 2 angefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022. |