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Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens[i]

[ 1 ] | Abs. 2 eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz. Anzuwenden ab 05.04.2017. |
[ 2 ] | Abs. 3 eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz. Anzuwenden ab 05.04.2017. |
[ 3 ] | Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz. Geänderte Zählung anzuwenden ab 05.04.2017. |
[ 4 ] | Angefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz. Anzuwenden ab 05.04.2017. |
[ 5 ] | Abs. 4 angefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz. Anzuwenden ab 05.04.2017. |