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Praktikant, sozialversicherungsrechtliche Beurteilung[i]

[ 1 ] | Die Angabe bezieht sich auf die Umlagepflicht des Entgelts und nicht auf die Zählung der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer für die Teilnahme am U1-Verfahren. |
[ 2 ] | Aber: Versicherungspflicht als Praktikant, soweit kein Anspruch auf eine Familienversicherung besteht. |
[ 3 ] | Keine Berücksichtigung bei der Prüfung, ob ein Arbeitgeber nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt, da als Beschäftigung zur Berufsausbildung anzusehen (§ 1 Abs. 1 AAG). |
[ 4 ] | Die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit geringfügig Beschäftigter dürfen nicht angewendet werden (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V; § 5 Abs. 2 Satz 3 SGB VI; § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III; § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). |
[ 5 ] | Keine Berücksichtigung bei der Prüfung, ob ein Arbeitgeber nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt, da als Beschäftigung zur Berufsausbildung anzusehen (§ 1 Abs. 1 AAG). |
[ 6 ] | Die Teilnehmer gelten nicht als Auszubildende. |
[ 7 ] | Sofern der Praktikant gesetzlich krankenversichert ist. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung besteht Versicherungsfreiheit und es sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. |
[ 8 ] | Geringfügig entlohnt Beschäftigte sind rentenversicherungspflichtig. Der Praktikant kann sich jedoch von der RV-Pflicht befreien lassen (§ 6 Abs. 1b SGB VI). |
[ 9 ] | Der Beitragsanteil des Arbeitgebers beträgt 15 %. Der Arbeitnehmer trägt den Unterschiedsbetrag von 3,6 % zum vollen RV-Beitrag (18,6 %). |
[ 10 ] | In den meisten Fällen besteht eine Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, soweit kein Anspruch auf eine Familienversicherung besteht. |
[ 11 ] | Keine Berücksichtigung bei der Prüfung, ob ein Arbeitgeber nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt, da als Beschäftigung zur Berufsausbildung anzusehen (§ 1 Abs. 1 AAG). |
[ 12 ] | Keine Berücksichtigung bei der Prüfung, ob ein Arbeitgeber nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt, da als Beschäftigung zur Berufsausbildung anzusehen (§ 1 Abs. 1 AAG). |
[ 13 ] | Sofern der Praktikant gesetzlich krankenversichert ist. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung besteht Versicherungsfreiheit und es sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. |
[ 14 ] | Geringfügig entlohnt Beschäftigte sind rentenversicherungspflichtig. Der Praktikant kann sich jedoch von der RV-Pflicht befreien lassen (§ 6 Abs. 1b SGB VI). |
[ 15 ] | Der Beitragsanteil des Arbeitgebers beträgt 15 %. Der Arbeitnehmer trägt den Unterschiedsbetrag von 3,6 % zum vollen RV-Beitrag (18,6 %). |
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[ 17 ] | Sofern der Praktikant gesetzlich krankenversichert ist. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung besteht Versicherungsfreiheit und es sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. |
[ 18 ] | Geringfügig entlohnt Beschäftigte sind rentenversicherungspflichtig. Der Praktikant kann sich jedoch von der RV-Pflicht befreien lassen (§ 6 Abs. 1b SGB VI). |
[ 19 ] | Der Beitragsanteil des Arbeitgebers beträgt 15 %. Der Arbeitnehmer trägt den Unterschiedsbetrag von 3,6 % zum vollen RV-Beitrag (18,6 %). |
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