Zu Textbaustein 1: Danach ist der Abzug nur zulässig, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist (§ 28g Satz 4 SGB IV) und wenn der Arbeitnehmer seinen Auskunftspflichten nach § 28o Abs. 1SGB IV vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist.