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Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes [bis 01.10.2021][i]

[ 1 ] | Nr. 4 aufgehoben durch Gesetz zur Einbeziehung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes. Anzuwenden bis 15.03.2017. |
[ 2 ] | Geändert durch Gesetz zur Einbeziehung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes. Die Nummer 5 wird die Nummer 4. Geänderte Zählung anzuwenden ab 16.03.2017. |
[ 3 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.10.2021. |
[ 4 ] | Geändert durch Gesetz zur Einbeziehung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes. Die Nummer 6 wird die Nummer 5. Geänderte Zählung anzuwenden ab 16.03.2017. |
[ 5 ] | Geändert durch Gesetz zur Einbeziehung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes. Die Nummer 7 wird die Nummer 6. Geänderte Zählung anzuwenden ab 16.03.2017. |
[ 6 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz - APAReG) vom 31.03.2016. Anzuwenden ab 17.06.2016. |
[ 7 ] | Geändert durch Gesetz zur Änderung gebührenrechtlicher und weiterer Vorschriften über das Befahren der Bundeswasserstraßen durch die Schifffahrt. Anzuwenden ab 01.07.2021. |
[ 8 ] | Geändert durch Gesetz zur Einbeziehung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes. Die Nummer 8 wird die Nummer 7. Geänderte Zählung anzuwenden ab 16.03.2017. |
[ 9 ] | Geändert durch Gesetz zur Änderung gebührenrechtlicher und weiterer Vorschriften über das Befahren der Bundeswasserstraßen durch die Schifffahrt. Anzuwenden ab 01.07.2021. |
[ 10 ] | Nr. 8 angefügt durch Gesetz zur Änderung gebührenrechtlicher und weiterer Vorschriften über das Befahren der Bundeswasserstraßen durch die Schifffahrt. Anzuwenden ab 01.07.2021. |
[ 11 ] | Gestrichen durch Gesetz zur Änderung gebührenrechtlicher und weiterer Vorschriften über das Befahren der Bundeswasserstraßen durch die Schifffahrt. Anzuwenden bis 30.06.2021. |
[ 12 ] | Nr. 1 geändert durch Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18.07.2016. Anzuwenden ab 23.07.2016. |
[ 13 ] | Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18.07.2016. Anzuwenden ab 23.07.2016. |
[ 14 ] | Geändert durch Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18.07.2016. Anzuwenden ab 23.07.2016. |