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Gesetz über die Durchführung der gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union[i]

[ 1 ] | Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 2 ] | Abs. 3 eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016. Anzuwenden ab 24.12.2016. |
[ 3 ] | Abs. 4 eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016. Anzuwenden ab 24.12.2016. |
[ 4 ] | Abs. 5 eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016. Anzuwenden ab 24.12.2016. |
[ 5 ] | Abs. 6 eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016. Anzuwenden ab 24.12.2016. |
[ 6 ] | Abs. 7 eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016. Anzuwenden ab 24.12.2016. |
[ 7 ] | Abs. 8 eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016. Anzuwenden ab 24.12.2016. |
[ 8 ] | Abs. 9 eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016. Anzuwenden ab 24.12.2016. |
[ 9 ] | Abs. 10 eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016. Anzuwenden ab 24.12.2016. |
[ 10 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016. Bisheriger Abs. 2 wird neuer Abs. 11. Geänderte Zählung anzuwenden ab 24.12.2016. |
[ 11 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016. Bisheriger Abs. 3 wird neuer Abs. 12. Geänderte Zählung anzuwenden ab 24.12.2016. |
[ 12 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016. Anzuwenden ab 24.12.2016. |
[ 13 ] | Abs. 4 eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016. Anzuwenden ab 24.12.2016. |
[ 14 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016. Bisheriger Abs. 4 wird neuer Abs. 5. Geänderte Zählung anzuwenden ab 24.12.2016. |
[ 15 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016. Bisheriger Abs. 5 wird neuer Abs. 6. Geänderte Zählung anzuwenden ab 24.12.2016. |
[ 16 ] | Abs. 2 eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016. Anzuwenden ab 24.12.2016. |
[ 17 ] | Abs. 3 eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016. Anzuwenden ab 24.12.2016. |
[ 18 ] | Geändert durch Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 19 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016. Bisheriger Abs. 2 wird neuer Abs. 4. Geänderte Zählung anzuwenden ab 24.12.2016. |
[ 20 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016. Bisheriger Abs. 3 wird neuer Abs. 5. Geänderte Zählung anzuwenden ab 24.12.2016. |
[ 21 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016. Bisheriger Abs. 4 wird neuer Abs. 6. Geänderte Zählung anzuwenden ab 24.12.2016. |
[ 22 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016. Bisheriger Abs. 5 wird neuer Abs. 7. Geänderte Zählung anzuwenden ab 24.12.2016. |
[ 23 ] | Abs. 2 eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016. Anzuwenden ab 24.12.2016. |
[ 24 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016. Bisheriger Abs. 2 wird neuer Abs. 3. Geänderte Zählung anzuwenden ab 24.12.2016. |
[ 25 ] | Anzuwenden ab 1.1.2015 auf Informationen der Besteuerungszeiträume ab 1.1.2014. Vgl. § 20 EUAHiG. |
[ 26 ] | Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016. Zur Anwendung vgl. § 21 Abs. 3. Anzuwenden ab 01.01.2017. |
[ 27 ] | Geändert durch Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 28 ] | Abs. 4 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016. Zur Anwendung vgl. § 21 Abs. 3. Anzuwenden ab 01.01.2017. |
[ 29 ] | Geändert durch Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 30 ] | Abs. 5 eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016. Anzuwenden ab 24.12.2016. |
[ 31 ] | Abs. 6 eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016. Anzuwenden ab 24.12.2016. |
[ 32 ] | Abs. 7 eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016. Anzuwenden ab 24.12.2016. |
[ 33 ] | Abs. 8 geändert durch Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 34 ] | Abs. 9 geändert durch Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 35 ] | Abs. 10 eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016. Zur Anwendung vgl. § 21 Abs. 4. Anzuwenden ab 01.01.2017. |
[ 36 ] | Abs. 11 eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016. Zur Anwendung vgl. § 21 Abs. 4. Anzuwenden ab 01.01.2017. |
[ 37 ] | Abs. 12 eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016. Zur Anwendung vgl. § 21 Abs. 4. Anzuwenden ab 01.01.2017. |
[ 38 ] | Geändert durch Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 39 ] | Aufgehoben durch Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019. Anzuwenden bis 31.12.2019. |
[ 40 ] | Abs. 13 geändert durch Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 41 ] | Abs. 14 geändert durch Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 42 ] | Abs. 15 angefügt durch Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 43 ] | § 20 geändert durch Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 44 ] | § 21 eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016. Anzuwenden ab 24.12.2016. |