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Gliederung
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DGUV Vorschrift 2: Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Fassung der Unfallkasse Saarland)
[Vorspann]
§§ 1 - 5 Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Bestellung
§ 3 Arbeitsmedizinische Fachkunde
§ 4 Sicherheitstechnische Fachkunde
§ 5 Bericht
§ 6 Zweites Kapitel Übergangsbestimmungen
§ 6 Übergangsbestimmungen
§ 7 Drittes Kapitel In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
§ 7 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Anlage 1 Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten (zu § 2 Abs. 2)
Anlage 2 Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten (zu § 2 Abs. 3)
1. Allgemeines
2. Grundbetreuung
3. Betriebsspezifischer Teil der Betreuung
4. Zuordnung der Betriebsarten zu den Betreuungsgruppen
Anlage 3 Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit mehr als 10 bis zu 50 Beschäftigten (zu § 2 Abs. 4)
1. Allgemeines
2. Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen
3. Bedarfsorientierte Betreuung
4. Schriftliche Nachweise
Anlage 4 (zu § 2 Abs. 4)
Anhang 1 Hinweise zur Bestellung und zum Tätigwerden der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (zu § 2)
Anhang 2 Branchenspezifische Themen der Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit (zu § 4)
Anhang 3 Aufgabenfelder der Grundbetreuung und Beschreibung möglicher Aufgaben (zu Anlage 2 Abschnitt 2)
Anhang 4 Betriebsspezifischer Teil der Betreuung (zu Anlage 2 Abschnitt 3)
Anhang 5 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG)
[Vorspann]
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet B Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1029)
Über dieses Dokument
HI3334281
DGUV Vorschrift 2: Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Fassung der Unfallkasse Saarland)
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[ 1 ]
Die Anhänge 1 bis 4 enthalten keine rechtsverbindlichen Regelungen.
[ 2 ]
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Die Anhänge 1 bis 4 enthalten keine rechtsverbindlichen Regelungen.
[ 4 ]
Die Anhänge 1 bis 4 enthalten keine rechtsverbindlichen Regelungen.
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