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Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen[i]

[ 1 ] | § 2 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen vom 10.07.2020. Anzuwenden ab 30.07.2020. |
[ 2 ] | § 2a eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen vom 10.07.2020. Anzuwenden ab 30.07.2020. |
[ 3 ] | § 2b eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen vom 10.07.2020. Anzuwenden ab 30.07.2020. |
[ 4 ] | § 3 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen vom 10.07.2020. Anzuwenden ab 30.07.2020. |
[ 5 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen vom 10.07.2020. Anzuwenden ab 30.07.2020. |
[ 6 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen vom 10.07.2020. Anzuwenden ab 30.07.2020. |
[ 7 ] | Angefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen vom 10.07.2020. Anzuwenden ab 30.07.2020. |
[ 8 ] | Nr. 1a eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen vom 10.07.2020. Anzuwenden ab 30.07.2020. |
[ 9 ] | Gestrichen durch Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch. Anzuwenden bis 17.07.2019. |
[ 10 ] | Für betroffene Arbeitgeber mit Sitz im Ausland tritt Nr. 4 am 30. Juli 2020 in Kraft. |
[ 11 ] | Nr. 4 eingefügt durch Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch. Anzuwenden ab 18.07.2019. |
[ 12 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen vom 10.07.2020. Anzuwenden ab 30.07.2020. |
[ 13 ] | Geändert durch Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch. Geänderte Zählung anzuwenden ab 18.07.2019. |
[ 14 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen vom 10.07.2020. Anzuwenden ab 30.07.2020. |
[ 15 ] | Abs. 1 aufgehoben durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen vom 10.07.2020. Anzuwenden bis 29.07.2020. |
[ 16 ] | Für betroffene Arbeitgeber mit Sitz im Ausland tritt diese Änderung am 30. Juli 2020 in Kraft. |
[ 17 ] | Geändert durch Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch. Anzuwenden ab 18.07.2019. |
[ 18 ] | Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen vom 10.07.2020. Absatz 2 wird Absatz 1. Anzuwenden ab 30.07.2020. |
[ 19 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen vom 10.07.2020. Absatz 3 wird Absatz 2. Geänderte Zählung anzuwenden ab 30.07.2020. |
[ 20 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen vom 10.07.2020. Absatz 4 wird Absatz 3. Geänderte Zählung anzuwenden ab 30.07.2020. |
[ 21 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen vom 10.07.2020. Absatz 5 wird Absatz 4. Geänderte Zählung anzuwenden ab 30.07.2020. |
[ 22 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen vom 10.07.2020. Absatz 6 wird Absatz 5. Geänderte Zählung anzuwenden ab 30.07.2020. |
[ 23 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen vom 10.07.2020. Absatz 7 wird Absatz 6. Geänderte Zählung anzuwenden ab 30.07.2020. |
[ 24 ] | Geändert durch BTHG. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 25 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen vom 10.07.2020. Absatz 8 wird Absatz 7. Geänderte Zählung anzuwenden ab 30.07.2020. |
[ 26 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen vom 10.07.2020. Anzuwenden ab 30.07.2020. |
[ 27 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen vom 10.07.2020. Absatz 9 wird Absatz 8. Geänderte Zählung anzuwenden ab 30.07.2020. |
[ 28 ] | Geändert durch BTHG. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 29 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen vom 10.07.2020. Absatz 10 wird Absatz 9. Geänderte Zählung anzuwenden ab 30.07.2020. |
[ 30 ] | Abs. 10 angefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen vom 10.07.2020. Anzuwenden ab 30.07.2020. |
[ 31 ] | Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen vom 10.07.2020. Anzuwenden ab 30.07.2020. |
[ 32 ] | Abs. 1 geändert durch Gesetz für bessere Löhne in der Pflege (Pflegelöhneverbesserungsgesetz) vom 22.11.2019. Anzuwenden ab 29.11.2019. |
[ 33 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen vom 10.07.2020. Anzuwenden ab 30.07.2020. |
[ 34 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen vom 10.07.2020. Anzuwenden ab 30.07.2020. |
[ 35 ] | Abs. 1a eingefügt durch Gesetz für bessere Löhne in der Pflege (Pflegelöhneverbesserungsgesetz) vom 22.11.2019. Anzuwenden ab 29.11.2019. |
[ 36 ] | Angefügt durch Gesetz für bessere Löhne in der Pflege (Pflegelöhneverbesserungsgesetz) vom 22.11.2019. Anzuwenden ab 29.11.2019. |
[ 37 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen vom 10.07.2020. Anzuwenden ab 30.07.2020. |
[ 38 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen vom 10.07.2020. Anzuwenden ab 30.07.2020. |
[ 39 ] | Gestrichen durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen vom 10.07.2020. Anzuwenden bis 29.07.2020. |
[ 40 ] | Gestrichen durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen vom 10.07.2020. Anzuwenden bis 29.07.2020. |
[ 41 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen vom 10.07.2020. Anzuwenden ab 30.07.2020. |
[ 42 ] | § 9 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen vom 10.07.2020. Anzuwenden ab 30.07.2020. |
[ 43 ] | Geändert durch Gesetz für bessere Löhne in der Pflege (Pflegelöhneverbesserungsgesetz) vom 22.11.2019. Anzuwenden ab 29.11.2019. |
[ 44 ] | Geändert durch Gesetz für bessere Löhne in der Pflege (Pflegelöhneverbesserungsgesetz) vom 22.11.2019. Anzuwenden ab 29.11.2019. |
[ 45 ] | Geändert durch Gesetz für bessere Löhne in der Pflege (Pflegelöhneverbesserungsgesetz) vom 22.11.2019. Anzuwenden ab 29.11.2019. |
[ 46 ] | § 12 geändert durch Gesetz für bessere Löhne in der Pflege (Pflegelöhneverbesserungsgesetz) vom 22.11.2019. Anzuwenden ab 29.11.2019. |
[ 47 ] | § 12a eingefügt durch Gesetz für bessere Löhne in der Pflege (Pflegelöhneverbesserungsgesetz) vom 22.11.2019. Anzuwenden ab 29.11.2019. |
[ 48 ] | § 13 geändert durch Gesetz für bessere Löhne in der Pflege (Pflegelöhneverbesserungsgesetz) vom 22.11.2019. Anzuwenden ab 29.11.2019. |
[ 49 ] | Abschnitt 4b eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen vom 10.07.2020. Anzuwenden ab 30.07.2020. |
[ 50 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen vom 10.07.2020. Anzuwenden ab 30.07.2020. |
[ 51 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen vom 10.07.2020. Anzuwenden ab 30.07.2020. |
[ 52 ] | § 15a eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen vom 10.07.2020. Anzuwenden ab 30.07.2020. |
[ 53 ] | Geändert durch Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch. Für betroffene Arbeitgeber mit Sitz im Ausland tritt diese Änderung am 30. Juli 2020 in Kraft. Anzuwenden ab 18.07.2019. |
[ 54 ] | Gestrichen durch Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch. Anzuwenden bis 17.07.2019. |
[ 55 ] | Geändert durch Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch. Anzuwenden ab 18.07.2019. |
[ 56 ] | Für betroffene Arbeitgeber mit Sitz im Ausland tritt Nr. 3 am 30. Juli 2020 in Kraft. |
[ 57 ] | Nr. 3 eingefügt durch Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch. Anzuwenden ab 18.07.2019. |
[ 58 ] | Für betroffene Arbeitgeber mit Sitz im Ausland tritt diese Änderung am 30. Juli 2020 in Kraft. |
[ 59 ] | Geändert durch Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch. Anzuwenden ab 18.07.2019. |
[ 60 ] | Geändert durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019. Anzuwenden ab 26.11.2019. |
[ 61 ] | Für betroffene Arbeitgeber mit Sitz im Ausland tritt dieser Satz am 30. Juli 2020 in Kraft. |
[ 62 ] | Angefügt durch Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch. Anzuwenden ab 18.07.2019. |
[ 63 ] | Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen vom 10.07.2020. Anzuwenden ab 30.07.2020. |
[ 64 ] | Geändert durch Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch. Für betroffene Arbeitgeber mit Sitz im Ausland tritt diese Änderung am 30. Juli 2020 in Kraft. Anzuwenden ab 18.07.2019. |
[ 65 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen vom 10.07.2020. Anzuwenden ab 30.07.2020. |
[ 66 ] | Geändert durch Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch. Für betroffene Arbeitgeber mit Sitz im Ausland tritt diese Änderung am 30. Juli 2020 in Kraft. Anzuwenden ab 18.07.2019. |
[ 67 ] | Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen vom 10.07.2020. Anzuwenden ab 30.07.2020. |
[ 68 ] | Geändert durch Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch. Anzuwenden ab 18.07.2019. |
[ 69 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen vom 10.07.2020. Anzuwenden ab 30.07.2020. |
[ 70 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG) vom 17.02.2016. Anzuwenden ab 18.04.2016. |
[ 71 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG) vom 17.02.2016. Anzuwenden ab 18.04.2016. |
[ 72 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen vom 10.07.2020. Anzuwenden ab 30.07.2020. |
[ 73 ] | Für betroffene Arbeitgeber mit Sitz im Ausland tritt diese Änderung am 30. Juli 2020 in Kraft. |
[ 74 ] | Geändert durch Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch. Anzuwenden ab 18.07.2019. |
[ 75 ] | Für betroffene Arbeitgeber mit Sitz im Ausland tritt diese Änderung am 30. Juli 2020 in Kraft. |
[ 76 ] | Geändert durch Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch. Anzuwenden ab 18.07.2019. |
[ 77 ] | Für betroffene Arbeitgeber mit Sitz im Ausland tritt diese Änderung am 30. Juli 2020 in Kraft. |
[ 78 ] | Geändert durch Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch. Anzuwenden ab 18.07.2019. |
[ 79 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen vom 10.07.2020. Anzuwenden ab 30.07.2020. |
[ 80 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen vom 10.07.2020. Anzuwenden ab 30.07.2020. |
[ 81 ] | Geändert durch Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung. Anzuwenden ab 01.07.2017. |
[ 82 ] | Abschnitt 6a eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen vom 10.07.2020. Anzuwenden ab 30.07.2020. |
[ 83 ] | Abschnitt 7 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen vom 10.07.2020. Anzuwenden ab 30.07.2020. |