Content Portlet (für Detailseite)

Gesetz über die Pflegezeit[i]

[ 1 ] | § 4a eingefügt durch Gesetz für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser (Krankenhauszukunftsgesetz - KHZG) vom 23.10.2020. Anzuwenden ab 29.10.2020. |
[ 2 ] | § 9 geändert durch Gesetz für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser (Krankenhauszukunftsgesetz - KHZG) vom 23.10.2020. Aufgehoben durch Gesetz für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser (Krankenhauszukunftsgesetz - KHZG) vom 23.10.2020. Aufhebung mehrfach geändert, zuletzt durch das Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19- Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen (BGBl. I 2022, S. 482, Artikel 4.). Anzuwenden vom 29.10.2020 bis 30.06.2022. |
[ 3 ] | Geändert durch Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19- Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen vom 23.03.2022. Anzuwenden ab 26.03.2022. |
[ 4 ] | Geändert durch Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19- Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen vom 23.03.2022. Anzuwenden ab 26.03.2022. |
[ 5 ] | Geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und zur Änderung weiterer Gesetze (Kitafinanzhilfenänderungsgesetz - KitaFinHÄndG) vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 30.06.2021. |
[ 6 ] | Geändert durch Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19- Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen vom 23.03.2022. Anzuwenden ab 26.03.2022. |
[ 7 ] | Geändert durch Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19- Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen vom 23.03.2022. Anzuwenden ab 26.03.2022. |
[ 8 ] | Gestrichen durch Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz - GPVG) vom 22.12.2020. Anzuwenden bis 29.12.2020. |
[ 9 ] | Geändert durch Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19- Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen vom 23.03.2022. Anzuwenden ab 26.03.2022. |