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Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2020[i]

[ 1 ] | Für 2020 gilt voraussichtlich eine neue Beitragsbemessungsgrenze. Im Beispiel sind die voraussichtlich für 2020 geltenden Zahlen berücksichtigt. |
[ 2 ] | Einführung eines Bewertungsabschlags durch Artikel 2 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften beabsichtigt. |
[ 3 ] | Voraussichtlicher Wert 2020. |
[ 4 ] | Voraussichtlicher Wert 2020. |
[ 5 ] | Voraussichtlicher Wert 2020. |
[ 6 ] | Voraussichtlicher Wert 2020. |
[ 7 ] | Voraussichtlicher Wert 2020. |
[ 8 ] | Voraussichtlicher Wert 2020. |
[ 9 ] | Voraussichtlicher Wert 2020. |
[ 10 ] | Voraussichtlicher Wert 2020. |
[ 11 ] | Einführung eines Pauschbetrags für Berufskraftfahrer durch Artikel 2 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften beabsichtigt. |
[ 12 ] | Überholt; wird überarbeitet. |
[ 13 ] | Die dort aufgeführten Grundsätze gelten bei Lebenspartnern entsprechend (>§ 2 Abs. 8 EStG). |
[ 14 ] | R 19.5 LStR ist für alle nach dem 31.12.2014 endenden Lohnzahlungszeiträume sowie für VZ ab dem Jahr 2015 nicht mehr anzuwenden >BMF vom 14.10.2015 (BStBl I S. 832), Anhang 11a. |
[ 15 ] | Maßgebend ist der erste Versorgungsbezug (900 €) x 12 Monate >§ 19 Abs. 2 Satz 4 EStG. |
[ 16 ] | Die Ländergruppeneinteilung ist zu beachten, wonach eine Verringerung der Beträge in Betracht kommen kann >BMF vom 20.10.2016 (BStBl I S. 1183). |
[ 17 ] | Die Ländergruppeneinteilung ist zu beachten, wonach eine Verringerung der Beträge in Betracht kommen kann >BMF vom 20.10.2016 (BStBl I S. 1183). |
[ 18 ] | Zur Erteilung von Bescheinigungen für diesen Personenkreis >§ 39 Abs. 3 EStG. |
[ 19 ] | Zur Erteilung von Bescheinigungen für diesen Personenkreis >§ 39 Abs. 3 EStG. |
[ 20 ] | Zur Erteilung von Bescheinigungen für diesen Personenkreis >§ 39 Abs. 3 EStG. |
[ 21 ] | Zur Erteilung von Bescheinigungen für diesen Personenkreis >§ 39 Abs. 3 EStG. |
[ 22 ] | Tz. 5 teilweise überholt; wird überarbeitet. Erweiterung der Pauschalierungsmöglichkeiten durch Artikel 1 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften beabsichtigt. |
[ 23 ] | Erhöhung der Verpflegungspauschalen mit Auswirkung auf die Kürzungsregelungen wegen Mahlzeitengestellung durch Artikel 2 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften beabsichtigt. |
[ 24 ] | Zur Anwendungsregelung >§ 52 Abs. 40 EStG. Die Anwendungsregelung wird durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften angepasst. Zur Aufzeichnungspflicht bei Weiteranwendung von § 40b in einer der vor dem 1.1.2005 geltenden Fassung >§ 5 Abs. 1 LStDV. . |
[ 25 ] | Die dort aufgeführten Grundsätze gelten bei Lebenspartnern entsprechend (>§ 2 Abs. 8 EStG). |