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HI12508324
Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge [ab 01.01.2019][i]

[ 1 ] | Für freiwillige Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkasse wird die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt; § 240 SGB V ist nach § 46 Abs. 1 Satz 1 KVLG 1989 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Regelungen des GKV-Spitzenverbandes die Regelungen der Satzung treten. |