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Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg[i]

[ 1 ] | Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei sowie den Justiz- und Maßregelvollzug des Landes Brandenburg und zur Änderung weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 22.06.2019. |
[ 2 ] | Angefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei sowie den Justiz- und Maßregelvollzug des Landes Brandenburg und zur Änderung weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 22.06.2019. |
[ 3 ] | Gestrichen durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei sowie den Justiz- und Maßregelvollzug des Landes Brandenburg und zur Änderung weiterer Gesetze. Anzuwenden bis 21.06.2019. |
[ 4 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei sowie den Justiz- und Maßregelvollzug des Landes Brandenburg und zur Änderung weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 22.06.2019. |
[ 5 ] | Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei sowie den Justiz- und Maßregelvollzug des Landes Brandenburg und zur Änderung weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 22.06.2019. |