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Bürgerliches Gesetzbuch[i]

[ 1 ] | § 8 geändert durch Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen. Anzuwenden ab 22.07.2017. | ||||||
[ 2 ] | Diese Vorschriften dienen der Umsetzung der eingangs zu den Nummern 3, 4, 6, 7, 9 und 11 genannten Richtlinien. | ||||||
[ 3 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679. Anzuwenden ab 26.11.2019. | ||||||
[ 4 ] | Nr. 3 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679. Anzuwenden ab 26.11.2019. | ||||||
[ 5 ] | § 79a eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679. Anzuwenden ab 26.11.2019. | ||||||
[ 6 ] | Gestrichen durch Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Durchführungsgesetz). Anzuwenden bis 28.07.2017. | ||||||
[ 7 ] | Nr. 1a eingefügt durch Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage. Anzuwenden ab 01.11.2018. | ||||||
[ 8 ] | Nr. 4 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vom 19.02.2016. Anzuwenden ab 26.02.2016. | ||||||
[ 9 ] | Nr. 10a eingefügt durch Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG). Anzuwenden ab 01.01.2021. | ||||||
[ 10 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vom 19.02.2016. Anzuwenden ab 26.02.2016. | ||||||
[ 11 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage. Anzuwenden ab 01.11.2018. | ||||||
[ 12 ] | Geändert durch Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren. Anzuwenden ab 01.01.2018. | ||||||
[ 13 ] | Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 9 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19). | ||||||
[ 14 ] | Amtliche Fußnote: Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 3 der Richtlinie 2000/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35). | ||||||
[ 15 ] | 01.01.2021: Der aktuelle Basiszinssatz beträgt -0,88 Prozent. | ||||||
[ 16 ] | § 270a eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie. Anzuwenden ab 13.01.2018. | ||||||
[ 17 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG) vom 17.02.2016. Anzuwenden ab 18.04.2016. | ||||||
[ 18 ] | Amtliche Fußnote: Diese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12). | ||||||
[ 19 ] | Diese Vorschrift dient zum Teil auch der Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35). | ||||||
[ 20 ] | Diese Vorschrift dient zum Teil auch der Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35). | ||||||
[ 21 ] | 01.01.2021: Der aktuelle Basiszinssatz beträgt -0,88 Prozent, der Verzugszinssatz nach Abs. 1 also 4,12 Prozent. | ||||||
[ 22 ] | 01.01.2021: Der aktuelle Basiszinssatz beträgt -0,88 Prozent, der Verzugszinssatz nach Abs. 2 also 8,12 Prozent. | ||||||
[ 23 ] | Amtliche Fußnote: Dieser Abschnitt dient auch der Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29). | ||||||
[ 24 ] | Geändert durch Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren. Anzuwenden ab 01.01.2018. | ||||||
[ 25 ] | Geändert durch VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz. Anzuwenden ab 01.06.2016. | ||||||
[ 26 ] | Gestrichen durch VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz. Anzuwenden bis 31.05.2016. | ||||||
[ 27 ] | Nr. 13 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts vom 17.02.2016. Anzuwenden ab 01.10.2016. | ||||||
[ 28 ] | Nr. 14 angefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vom 19.02.2016. Anzuwenden ab 26.02.2016. | ||||||
[ 29 ] | Nr. 15 angefügt durch Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren. Anzuwenden ab 01.01.2018. | ||||||
[ 30 ] | Nr. 3 geändert durch Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren. Anzuwenden ab 01.01.2018. | ||||||
[ 31 ] | Nr. 4 aufgehoben durch Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften. Anzuwenden bis 30.06.2018. | ||||||
[ 32 ] | Abs. 7 angefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2018. | ||||||
[ 33 ] | Gestrichen durch Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften. Anzuwenden bis 30.06.2018. | ||||||
[ 34 ] | Aufgehoben durch Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften. Anzuwenden bis 30.06.2018. | ||||||
[ 35 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 36 ] | Amtliche Fußnote: Diese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12). | ||||||
[ 37 ] | Amtliche Fußnote: Diese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12). | ||||||
[ 38 ] | Amtliche Fußnote: Dieser Untertitel dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12). | ||||||
[ 39 ] | Amtliche Fußnote: Dieser Untertitel dient der Umsetzung
| ||||||
[ 40 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 41 ] | Abs. 1 eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 42 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2. Geänderte Zählung anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 43 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Geänderte Zählung anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 44 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 45 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 46 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. Geänderte Zählung anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 47 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 48 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 49 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 50 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. Geänderte Zählung anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 51 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 52 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 53 ] | Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 54 ] | Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 55 ] | § 356d eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 56 ] | § 356e eingefügt durch Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren. Anzuwenden ab 01.01.2018. | ||||||
[ 57 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 58 ] | § 357d eingefügt durch Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren. Anzuwenden ab 01.01.2018. | ||||||
[ 59 ] | Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 60 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 61 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 62 ] | Geändert durch Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser. Anzuwenden ab 23.12.2020. | ||||||
[ 63 ] | Amtliche Fußnote: Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12). | ||||||
[ 64 ] | Abs. 3 eingefügt durch Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren. Anzuwenden ab 01.01.2018. | ||||||
[ 65 ] | Geändert durch Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren. Der bisherige Absatz 3 wird der Absatz 4. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2018. | ||||||
[ 66 ] | Geändert durch Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren. Der bisherige Absatz 4 wird der Absatz 5. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2018. | ||||||
[ 67 ] | § 440 geändert durch Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren. Anzuwenden ab 01.01.2018. | ||||||
[ 68 ] | § 445a eingefügt durch Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren. Anzuwenden ab 01.01.2018. | ||||||
[ 69 ] | § 445b eingefügt durch Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren. Anzuwenden ab 01.01.2018. | ||||||
[ 70 ] | § 474 geändert durch Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren. Anzuwenden ab 01.01.2018. | ||||||
[ 71 ] | § 475 eingefügt durch Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren. Anzuwenden ab 01.01.2018. | ||||||
[ 72 ] | Geändert durch Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren. Der bisherige § 475 wird § 476. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2018. | ||||||
[ 73 ] | Geändert durch Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren. Der bisherige § 476 wird § 477. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2018. | ||||||
[ 74 ] | § 477 aufgehoben durch Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren. Anzuwenden bis 31.12.2017. | ||||||
[ 75 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren. Anzuwenden ab 01.01.2018. | ||||||
[ 76 ] | Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren. Anzuwenden ab 01.01.2018. | ||||||
[ 77 ] | Abs. 2 aufgehoben durch Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren. Anzuwenden bis 31.12.2017. | ||||||
[ 78 ] | Abs. 3 aufgehoben durch Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren. Anzuwenden bis 31.12.2017. | ||||||
[ 79 ] | Geändert durch Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2018. | ||||||
[ 80 ] | Geändert durch Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren. Anzuwenden ab 01.01.2018. | ||||||
[ 81 ] | Geändert durch Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2018. | ||||||
[ 82 ] | Geändert durch Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren. Anzuwenden ab 01.01.2018. | ||||||
[ 83 ] | Abs. 6 aufgehoben durch Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren. Anzuwenden bis 31.12.2017. | ||||||
[ 84 ] | § 479 geändert durch Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren. Anzuwenden ab 01.01.2018. | ||||||
[ 85 ] | Die neue Gliederung wird eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht mit Wirkung vom 11. Juni 2010. | ||||||
[ 86 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29.07.2009. Anzuwenden ab 11.06.2010. | ||||||
[ 87 ] | § 491 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 88 ] | Eingefügt durch Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz. Anzuwenden ab 10.06.2017. | ||||||
[ 89 ] | Angefügt durch Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz. Anzuwenden ab 10.06.2017. | ||||||
[ 90 ] | Nr. 1 angefügt durch Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz. Anzuwenden ab 10.06.2017. | ||||||
[ 91 ] | Nr. 2 angefügt durch Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz. Anzuwenden ab 10.06.2017. | ||||||
[ 92 ] | Anzuwenden ab 10.06.2017. | ||||||
[ 93 ] | Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 94 ] | Angefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 95 ] | Angefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 96 ] | Abs. 4 angefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 97 ] | Abs. 7 angefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 98 ] | § 492a eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 99 ] | § 492b eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 100 ] | Eingefügt durch Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz. Anzuwenden ab 10.06.2017. | ||||||
[ 101 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 102 ] | Abs. 4 eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 103 ] | Abs. 5 eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 104 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6. Geänderte Zählung anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 105 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 106 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 107 ] | Abs. 6 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 108 ] | Angefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 109 ] | Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 110 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 111 ] | Abs. 4 angefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 112 ] | § 498 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 113 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 114 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 115 ] | Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 116 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 117 ] | Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 118 ] | Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 119 ] | Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 120 ] | § 503 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 121 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 122 ] | § 504a eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 123 ] | Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 124 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 125 ] | § 505a eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 126 ] | Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie. Anzuwenden ab 22.07.2017. | ||||||
[ 127 ] | § 505b eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 128 ] | Geändert durch Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz. Anzuwenden ab 10.06.2017. | ||||||
[ 129 ] | § 505c eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 130 ] | § 505d eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 131 ] | § 505e eingefügt durch Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz. Anzuwenden ab 10.06.2017. | ||||||
[ 132 ] | Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 133 ] | Geändert durch Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz. Anzuwenden ab 10.06.2017. | ||||||
[ 134 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 135 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 136 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 137 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 138 ] | § 509 eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29.07.2009. Aufgehoben durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Anzuwenden vom 11.06.2010 bis 20.03.2016. | ||||||
[ 139 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 140 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 141 ] | Untertitel 4 eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 142 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Der bisherige Untertitel 4 wird Untertitel 5. Geänderte Zählung anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 143 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Der bisherige § 511 wird § 512. Geänderte Zählung anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 144 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 145 ] | Eingefügt durch Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz. Anzuwenden ab 10.06.2017. | ||||||
[ 146 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Der bisherige § 512 wird § 513. Geänderte Zählung anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 147 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 148 ] | Untertitel 6 eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016. Anzuwenden ab 21.03.2016. | ||||||
[ 149 ] | Geändert durch Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz. Anzuwenden ab 10.06.2017. | ||||||
[ 150 ] | § 554 eingefügt durch WEMoG. Anzuwenden ab 01.12.2020. | ||||||
[ 151 ] | § 554a aufgehoben durch WEMoG. Anzuwenden vom 01.06.2015 bis 30.11.2020. | ||||||
[ 152 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache. Anzuwenden ab 01.01.2019. | ||||||
[ 153 ] | Abs. 3 eingefügt durch WEMoG. Anzuwenden ab 01.12.2020. | ||||||
[ 154 ] | Geändert durch WEMoG. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.12.2020. | ||||||
[ 155 ] | Unterkapitel 1a eingefügt durch Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung vom 21. April 2015. Anzuwenden ab dem 1. Juni 2015. | ||||||
[ 156 ] | § 556d Absatz 2 tritt bereits am 28. April 2015 in Kraft. | ||||||
[ 157 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn. Anzuwenden ab 01.04.2020. | ||||||
[ 158 ] | Geändert durch Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn. Anzuwenden ab 01.04.2020. | ||||||
[ 159 ] | Geändert durch Gesetz zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache. Anzuwenden ab 01.01.2019. | ||||||
[ 160 ] | Abs. 1a eingefügt durch Gesetz zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache. Anzuwenden ab 01.01.2019. | ||||||
[ 161 ] | Gestrichen durch Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn. Anzuwenden bis 31.03.2020. | ||||||
[ 162 ] | Gestrichen durch Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn. Anzuwenden bis 31.03.2020. | ||||||
[ 163 ] | Geändert durch Gesetz zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache. Anzuwenden ab 01.01.2019. | ||||||
[ 164 ] | Angefügt durch Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn. Anzuwenden ab 01.04.2020. | ||||||
[ 165 ] | Geändert durch Gesetz zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache. Anzuwenden ab 01.01.2019. | ||||||
[ 166 ] | Geändert durch Gesetz zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||
[ 167 ] | Geändert durch Gesetz zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache. Anzuwenden ab 01.01.2019. | ||||||
[ 168 ] | Geändert durch Gesetz zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache. Anzuwenden ab 01.01.2019. | ||||||
[ 169 ] | Abs. 3a eingefügt durch Gesetz zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache. Anzuwenden ab 01.01.2019. | ||||||
[ 170 ] | § 559c eingefügt durch Gesetz zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache. Anzuwenden ab 01.01.2019. | ||||||
[ 171 ] | § 559d eingefügt durch Gesetz zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache. Anzuwenden ab 01.01.2019. | ||||||
[ 172 ] | Geändert durch WEMoG. Anzuwenden ab 01.12.2020. | ||||||
[ 173 ] | Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache. Anzuwenden ab 01.01.2019. | ||||||
[ 174 ] | § 611a eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 01.04.2017. | ||||||
[ 175 ] | Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung. Anzuwenden ab 01.01.2019. | ||||||
[ 176 ] | Untertitel 1 geändert durch Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren. Anzuwenden ab 01.01.2018. | ||||||
[ 177 ] | Untertitel 2 eingefügt durch Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren. Anzuwenden ab 01.01.2018. | ||||||
[ 178 ] | Geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 19.11.2020. | ||||||
[ 179 ] | Untertitel 3 eingefügt durch Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren. Anzuwenden ab 01.01.2018. | ||||||
[ 180 ] | Untertitel 4 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2018. | ||||||
[ 181 ] | Geändert durch Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser. Anzuwenden ab 23.12.2020. | ||||||
[ 182 ] | Geändert durch Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser. Anzuwenden ab 23.12.2020. | ||||||
[ 183 ] | Geändert durch Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser. Anzuwenden ab 23.12.2020. | ||||||
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