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Gliederung
X
Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz
§§ 1 - 6 Abschnitt 1 Grundsätze
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Bedeutung der Kinder-, Jugend- und Familienförderung
§ 3 Mitwirkung und Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und deren Familien
§ 4 Mädchen und junge Frauen
§ 5 Integration von jungen Menschen aus Zuwandererfamilien
§ 6 Berücksichtigung sozialer Benachteiligungen und beeinträchtigender individueller Lebenslagen
§§ 7 - 11 Abschnitt 2 Kinder- und Jugendarbeit
§ 7 Ziele und Aufgaben der Kinder- und Jugendarbeit
§ 8 Spielförderung
§ 9 Kinder- und Jugenderholung
§ 10 Jugendberatung und Jugendinformation
§ 11 Einrichtungen und Maßnahmen der offenen und stadtteilbezogenen Jugendarbeit
§§ 12 - 18 Abschnitt 3 Jugendverbände, außerschulische Jugendbildung
§ 12 Jugendverbände und Jugendgruppen
§ 13 Ziele und Aufgaben der außerschulischen Jugendbildung
§ 14 Träger, Einrichtungen und Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung
§ 15 Aufgaben der Jugendbildungseinrichtungen
§ 16 Anerkennungsvoraussetzung und Grundsätze der Förderung
§ 17 Zuschußgewährung
§ 18 Sachverständigenbeirat für Jugendbildung
§§ 19 - 22 Abschnitt 4 Jugendsozialarbeit
§ 19 Jugendsozialarbeit
§ 20 Jugendberufshilfe
§ 21 Sozialpädagogisch begleitete Wohnformen
§ 22 Abstimmung mit anderen Trägern
§§ 23 - 27 Abschnitt 5 Kinder- und Jugendschutz
§ 23 Ziele und Aufgaben des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes
§ 24 Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes
§ 25 Schutz junger Menschen vor Mißhandlung und Gewalt
§ 26 Zusammenwirken mit anderen Stellen
§ 27 Jugendmedienschutz
§§ 28 - 31 Abschnitt 6 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie
§ 28 Ziele und Angebote der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie
§ 29 Eltern- und Familienbildung
§ 30 Familienerholung, Familienfreizeit
§ 31 Familienfreundliche Umwelt
§ 32 Abschnitt 7 Freistellung für die ehrenamtliche Mitarbeit
§ 32 Freistellung ehrenamtlich tätiger Kräfte
§§ 33 - 36 Abschnitt 8 Gewährleistungsverpflichtung
§ 33 Gesamtverantwortung der öffentlichen Träger
§ 34 Modellförderung durch das Land
§ 35 Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen
§ 36 Haushaltsvorbehalt
Gesetzesstand
HI1030410
Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz
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