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Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub[i]

[ 1 ] | Abs. 2 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 2 ] | Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 3 ] | Eingefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub. Anzuwenden ab 22.12.2017. |
[ 4 ] | Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 5 ] | Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 6 ] | Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 7 ] | Eingefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub. Anzuwenden ab 22.12.2017. |
[ 8 ] | Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 9 ] | Gestrichen durch Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub. Anzuwenden bis 31.12.2017. |
[ 10 ] | Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 11 ] | § 9 eingefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 12 ] | Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub. Der bisherige § 9 wird § 10. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 13 ] | Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 14 ] | Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 15 ] | Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 16 ] | Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub. Anzuwenden ab 22.12.2017. |
[ 17 ] | Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub. Der bisherige § 10 wird § 11. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 18 ] | Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 19 ] | Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 20 ] | Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 21 ] | Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 22 ] | Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub. Der bisherige § 11 wird § 12. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 23 ] | Abs. 1 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 24 ] | Abs. 2 eingefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 25 ] | Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub. Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 26 ] | Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub. Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 27 ] | Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 28 ] | Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 29 ] | Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub. Der bisherige § 12 wird § 13. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 30 ] | Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 31 ] | Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub. Der bisherige § 13 wird § 14. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 32 ] | Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub. Der bisherige § 14 wird § 15. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 33 ] | Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub. Der bisherige § 15 wird § 16. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 34 ] | Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 35 ] | Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub. Der bisherige § 16 wird § 17. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 36 ] | Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 37 ] | Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 38 ] | Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub. Der bisherige § 17 wird § 18. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 39 ] | Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub. Der bisherige § 18 wird § 19. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 40 ] | Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub. Anzuwenden ab 22.12.2017. |