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Personenbeförderungsgesetz[i]

[ 1 ] | Abs. 1a eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 2 ] | Nr. 1 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 3 ] | Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 4 ] | § 1a eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 5 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 6 ] | Abs. 1a eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 7 ] | Abs. 1b eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 8 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 9 ] | § 3a eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 10 ] | Nummer 1 Buchstabe a tritt am 1. September 2021 in Kraft. |
[ 11 ] | Nummer 1 Buchstabe b tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. |
[ 12 ] | Nummer 1 Buchstabe c tritt am 1. Januar 2022 in Kraft;. |
[ 13 ] | Nummer 1 Buchstabe d tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. |
[ 14 ] | Nummer 2 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2022 in Kraft;. |
[ 15 ] | Nummer 2 Buchstabe b tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. |
[ 16 ] | § 3b eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 17 ] | § 3c eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 18 ] | § 5 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 19 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 20 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 21 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 22 ] | Nr. 3a eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 23 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 24 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 25 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 26 ] | Buchst. c) geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 27 ] | Nr. 3a eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 28 ] | Buchst. c) angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 29 ] | Angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 30 ] | Angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 31 ] | Abs. 5a eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 32 ] | Abs. 5b eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 33 ] | Richtig wohl: Unternehmens. |
[ 34 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 35 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 36 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 37 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 38 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 39 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 40 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 41 ] | § 23 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 42 ] | Geändert durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020. |
[ 43 ] | Eingefügt durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020. |
[ 44 ] | Angefügt durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020. |
[ 45 ] | Angefügt durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020. |
[ 46 ] | Abs. 1a geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020. |
[ 47 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 48 ] | Abs. 1a aufgehoben durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden bis 12.03.2020. |
[ 49 ] | Abs. 2 geändert durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020. |
[ 50 ] | Geändert durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020. |
[ 51 ] | Abs. 3a eingefügt durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020. |
[ 52 ] | Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020. |
[ 53 ] | Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020. |
[ 54 ] | Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020. |
[ 55 ] | Geändert durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020. |
[ 56 ] | Abs. 5 angefügt durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020. |
[ 57 ] | § 28b eingefügt durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020. |
[ 58 ] | Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020. |
[ 59 ] | § 28c eingefügt durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020. |
[ 60 ] | Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020. |
[ 61 ] | Geändert durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020. |
[ 62 ] | Abs. 1a geändert durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020. |
[ 63 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung. Anzuwenden ab 29.07.2017. |
[ 64 ] | Abs. 4 geändert durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020. |
[ 65 ] | Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020. |
[ 66 ] | Nr. 4 angefügt durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020. |
[ 67 ] | Abs. 5 geändert durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020. |
[ 68 ] | Abs. 7 geändert durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020. |
[ 69 ] | Abs. 8 aufgehoben durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden bis 12.03.2020. |
[ 70 ] | Abs. 8 angefügt durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 12.10.2020. |
[ 71 ] | Abs. 9 angefügt durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 12.10.2020. |
[ 72 ] | § 30 geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020. |
[ 73 ] | Eingefügt durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020. |
[ 74 ] | Gestrichen durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden bis 31.07.2021. |
[ 75 ] | § 36a eingefügt durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020. |
[ 76 ] | Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020. |
[ 77 ] | Richtig wohl: sie |
[ 78 ] | Angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 79 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 80 ] | Angefügt durch Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 14.12.2012. Aufgehoben durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden vom 01.01.2013 bis 31.07.2021. |
[ 81 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 82 ] | Geändert durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020. |
[ 83 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 84 ] | § 42b geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 85 ] | § 44 eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 86 ] | Nr. 3 angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 87 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 88 ] | Nr. 4 angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 89 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 90 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 91 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 92 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 93 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen. Gestrichen durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden vom 01.07.2005 bis 31.07.2021. |
[ 94 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 95 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 96 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 97 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 98 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 99 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 100 ] | Abs. 5 angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 101 ] | § 50 eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 102 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 103 ] | Angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 104 ] | § 51a eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 105 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 106 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 107 ] | Nr. 3 angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 108 ] | Geändert durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020. |
[ 109 ] | Nr. 12 angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 110 ] | Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 111 ] | Buchst. e) eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 112 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 113 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 114 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 115 ] | § 64b eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 116 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 117 ] | § 64c eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 118 ] | § 65 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 119 ] | § 66 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |