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Gesetz zur Ordnung des Handwerks[i]

[ 1 ] | Geändert durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019. Anzuwenden ab 26.11.2019. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 2 ] | Gestrichen durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019. Anzuwenden bis 25.11.2019. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 3 ] | Geändert durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019. Anzuwenden ab 26.11.2019. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 4 ] | Geändert durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019. Anzuwenden ab 26.11.2019. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 5 ] | Geändert durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019. Anzuwenden ab 26.11.2019. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 6 ] | Geändert durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019. Anzuwenden ab 26.11.2019. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 7 ] | Geändert durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019. Anzuwenden ab 26.11.2019. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 8 ] | Eingefügt durch Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017. Anzuwenden ab 05.04.2017. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 9 ] | Angefügt durch Zweites Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz) vom 30.06.2017. Anzuwenden ab 06.07.2017. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 10 ] | Abs. 4 geändert durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019. Anzuwenden ab 26.11.2019. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 11 ] | Abs. 5 geändert durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019. Anzuwenden ab 26.11.2019. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 12 ] | Geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 13 ] | Geändert durch Zweites Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz) vom 30.06.2017. Anzuwenden ab 06.07.2017. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 14 ] | Geändert durch Zweites Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz) vom 30.06.2017. Anzuwenden ab 06.07.2017. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 15 ] | Nr. 3 angefügt durch Zweites Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz) vom 30.06.2017. Anzuwenden ab 06.07.2017. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 16 ] | Geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 17 ] | Abs. 5 geändert durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019. Anzuwenden ab 26.11.2019. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 18 ] | Gestrichen durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden bis 30.06.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 19 ] | Geändert durch Zweites Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz) vom 30.06.2017. Anzuwenden ab 06.07.2017. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 20 ] | Geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 21 ] | Gestrichen durch Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften vom 19.06.2020. Anzuwenden bis 29.07.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 22 ] | Abs. 4 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 23 ] | Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 24 ] | Nr. 2a eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 25 ] | Nr. 2b eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 26 ] | Nr. 4 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 27 ] | Nr. 7 aufgehoben durch Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017. Anzuwenden bis 04.04.2017. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 28 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 29 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 30 ] | Gestrichen durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden bis 31.12.2019. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 31 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 32 ] | Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 33 ] | § 27a Abs. 2 tritt zum 1. August 2009 in Kraft. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 34 ] | Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 35 ] | Abs. 4 angefügt durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 36 ] | § 27b geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 37 ] | § 27c eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 38 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Der bisherige § 27c wird § 27d. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 39 ] | Abs. 2 geändert durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019. Anzuwenden ab 26.11.2019. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 40 ] | Abs. 3 geändert durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019. Anzuwenden ab 26.11.2019. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 41 ] | Abs. 4 geändert durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019. Anzuwenden ab 26.11.2019. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 42 ] | Geändert durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019. Anzuwenden ab 26.11.2019. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 43 ] | Geändert durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019. Anzuwenden ab 26.11.2019. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 44 ] | Gestrichen durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019. Anzuwenden bis 25.11.2019. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 45 ] | Nr. 1 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 46 ] | Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 47 ] | Nr. 3 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 48 ] | Nr. 4 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 49 ] | Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019. Anzuwenden ab 26.11.2019. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 50 ] | Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 51 ] | § 33 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 52 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 53 ] | Eingefügt durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 54 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 55 ] | Eingefügt durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 56 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 57 ] | Geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 58 ] | Abs. 7 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 59 ] | Abs. 8 eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 60 ] | Geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 61 ] | Abs. 9 eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 62 ] | Abs. 9a eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 63 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 10. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 64 ] | § 35a geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 65 ] | Geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 66 ] | Geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 67 ] | Eingefügt durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 68 ] | Geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 69 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 70 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 71 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 72 ] | Geändert durch Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017. Anzuwenden ab 05.04.2017. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 73 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 74 ] | Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 75 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 76 ] | Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 77 ] | Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 78 ] | Geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 79 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 80 ] | § 42 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 81 ] | § 42a geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 82 ] | § 42b geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 83 ] | § 42c geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 84 ] | § 42d geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 85 ] | § 42e eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 86 ] | § 42f eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 87 ] | § 42g eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 88 ] | § 42h eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 89 ] | § 42i eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 90 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Der bisherige § 42e wird § 42j. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 91 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Der bisherige § 42f wird § 42k. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 92 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 93 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Der bisherige § 42g wird § 42l. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 94 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 95 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 96 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Der bisherige § 42h wird § 42m. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 97 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 98 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 99 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Der bisherige § 42i wird § 42n. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 100 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 101 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 102 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Der bisherige § 42j wird § 42o. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 103 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 104 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Der bisherige § 42k wird § 42p. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 105 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Der bisherige § 42l wird § 42q. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 106 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Der bisherige § 42m wird § 42r. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 107 ] | Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 108 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Der bisherige § 42n wird § 42s. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 109 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 110 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Der bisherige § 42o wird § 42t. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 111 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Der bisherige § 42p wird § 42u. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 112 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Der bisherige § 42q wird § 42v. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 113 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 114 ] | Gestrichen durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden bis 31.12.2019. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 115 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 116 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 117 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 118 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 119 ] | Geändert durch Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017. Anzuwenden ab 05.04.2017. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 120 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 121 ] | Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 122 ] | Abs. 1 geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 123 ] | Abs. 1a eingefügt durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 124 ] | Abs. 1b eingefügt durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 125 ] | Abs. 1c eingefügt durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 126 ] | Geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 127 ] | Abs. 5 angefügt durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 128 ] | Abs. 1 geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 129 ] | Abs. 2 geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 130 ] | Abs. 3 angefügt durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 131 ] | Abs. 1 geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 132 ] | Abs. 3 geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 133 ] | Eingefügt durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 134 ] | Abs. 5 geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 135 ] | Abs. 6 geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 136 ] | Abs. 7 eingefügt durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 137 ] | § 48a eingefügt durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 138 ] | Abs. 1 geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 139 ] | § 50 geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 140 ] | § 50a eingefügt durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 141 ] | Geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Der bisherige § 50a wird § 50b. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 142 ] | Geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Der bisherige § 50b wird § 50c. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 143 ] | Abs. 5 geändert durch Zweites Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz) vom 30.06.2017. Anzuwenden ab 06.07.2017. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 144 ] | § 51 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 145 ] | Angefügt durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 146 ] | Abs. 4 geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 147 ] | Abs. 6 geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 148 ] | Abs. 7 geändert durch Gesetz zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften vom 11.07.2011. Aufgehoben durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden vom 15.07.2011 bis 30.06.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 149 ] | Abs. 2 geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 150 ] | Abs. 4 geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 151 ] | Eingefügt durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 152 ] | Abs. 6 geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 153 ] | Abs. 7 geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 154 ] | Abs. 8 angefügt durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 155 ] | § 51c eingefügt durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 156 ] | § 51d eingefügt durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 157 ] | Geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Der bisherige § 51c wird § 51e. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 158 ] | Geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Der bisherige § 51d wird § 51f. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 159 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 160 ] | Geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Der bisherige § 51e wird § 51g. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 161 ] | Geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 162 ] | Eingefügt durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 163 ] | Geändert durch Zweites Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz) vom 30.06.2017. Anzuwenden ab 06.07.2017. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 164 ] | Nr. 6 geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 165 ] | Nr. 6a geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 166 ] | Nr. 7a eingefügt durch Zweites Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz) vom 30.06.2017. Anzuwenden ab 06.07.2017. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 167 ] | Nr. 8 geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 168 ] | Nr. 14 angefügt durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 169 ] | Abs. 2b eingefügt durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 170 ] | Abs. 3a eingefügt durch Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz - SanInsFoG) vom 22.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 171 ] | Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz - SanInsFoG) vom 22.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 172 ] | Nr. 9 geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 173 ] | Eingefügt durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 174 ] | Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz) vom 30.06.2017. Anzuwenden ab 06.07.2017. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 175 ] | Nr. 4 geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 176 ] | Nr. 6 geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 177 ] | Nr. 7 geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 178 ] | Nr. 11 geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 179 ] | Eingefügt durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 180 ] | Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz) vom 30.06.2017. Anzuwenden ab 06.07.2017. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 181 ] | Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften vom 19.06.2020. Anzuwenden ab 30.07.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 182 ] | Abs. 4 angefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften vom 19.06.2020. Anzuwenden ab 30.07.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 183 ] | Abs. 5 angefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften vom 19.06.2020. Anzuwenden ab 30.07.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 184 ] | Geändert durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019. Anzuwenden ab 26.11.2019. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 185 ] | Geändert durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019. Anzuwenden ab 26.11.2019. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 186 ] | Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 187 ] | Geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 188 ] | Geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 189 ] | Gemäß Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung vom 18. September 1990 vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 998) gelten das Gesetz zur Ordnung des Handwerks und die auf Grund dieses Gesetzes nach den § 7 Abs. 2, §§ 25, 27a Abs. 1, §§ 40 und 46 Abs. 3 Satz 3 erlassenen Rechtsverordnungen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben:
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[ 190 ] | Abs. 3 angefügt durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 191 ] | Abs. 2 geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 192 ] | Abs. 5 angefügt durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 193 ] | § 122a eingefügt durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 194 ] | Abs. 3 eingefügt durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 195 ] | § 124a geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 06.02.2020. Anzuwenden ab 14.02.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 196 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 197 ] | § 124c eingefügt durch Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Wettbewerbsrecht und für den Bereich der Selbstverwaltungsorganisationen der gewerblichen Wirtschaft. Anzuwenden ab 29.05.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 198 ] | Geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 199 ] | § 125 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 200 ] | § 126 angefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 06.02.2020. Anzuwenden ab 14.02.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 201 ] | Anlage A geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 06.02.2020. Anzuwenden ab 14.02.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 202 ] | Geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 203 ] | Geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 204 ] | Anlage B geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 06.02.2020. Anzuwenden ab 14.02.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 205 ] | Geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 206 ] | Geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 207 ] | Geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 208 ] | Geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 209 ] | Angefügt durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 210 ] | Angefügt durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 211 ] | Geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 212 ] | Geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 213 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 214 ] | Buchst. a) geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 215 ] | Geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 216 ] | Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz) vom 30.06.2017. Anzuwenden ab 06.07.2017. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 217 ] | Buchst. b) geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 218 ] | Buchst. d) geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 219 ] | Buchst. f) angefügt durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 220 ] | Geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 221 ] | Buchst. b) geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 222 ] | Buchst. c) geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 223 ] | Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz) vom 30.06.2017. Anzuwenden ab 06.07.2017. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 224 ] | Buchst. e) geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 225 ] | Aufgehoben durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden bis 30.06.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 226 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 227 ] | Nr. 1 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 228 ] | Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 229 ] | Geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 230 ] | Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz) vom 30.06.2017. Anzuwenden ab 06.07.2017. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 231 ] | Nr. 3 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 232 ] | Geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 233 ] | Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz) vom 30.06.2017. Anzuwenden ab 06.07.2017. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 234 ] | Nr. 4 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 235 ] | Angefügt durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 236 ] | Angefügt durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 237 ] | Eingefügt durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 238 ] | Angefügt durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 239 ] | Angefügt durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ 240 ] | Angefügt durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. |