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Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen[i]

[ 1 ] | Buchst. c) eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
[ 2 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2022. |
[ 3 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2022. |
[ 4 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2022. |
[ 5 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2022. |
[ 6 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 7 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2022. |
[ 8 ] | Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2018. |
[ 9 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2022. |
[ 10 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2022. |
[ 11 ] | Geändert durch Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz. Anzuwenden ab 03.01.2018. |
[ 12 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vom 19.02.2016. Anzuwenden ab 01.02.2017. |
[ 13 ] | Nr. 12 angefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vom 19.02.2016. Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen vom 11.4.2016 (BGBl I S. 720, 734) berücksichtigt hier nicht das abweichende Inkrafttreten der Nummer. Anzuwenden ab 01.02.2017. |
[ 14 ] | Geändert durch Telekommunikationsmodernisierungsgesetz. Anzuwenden ab 01.12.2021. |
[ 15 ] | Geändert durch Telekommunikationsmodernisierungsgesetz. Anzuwenden ab 01.12.2021. |
[ 16 ] | Nr. 14 angefügt durch Telekommunikationsmodernisierungsgesetz. Anzuwenden ab 01.12.2021. |
[ 17 ] | § 2a geändert durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 18 ] | § 2b geändert durch Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs. Anzuwenden ab 02.12.2020. |
[ 19 ] | Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs. Anzuwenden ab 01.12.2021. |
[ 20 ] | Gestrichen durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden bis 06.06.2021. |
[ 21 ] | § 4 geändert durch Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs. Anzuwenden ab 02.12.2020. |
[ 22 ] | § 4a eingefügt durch Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs. Anzuwenden ab 02.12.2020. |
[ 23 ] | § 4b eingefügt durch Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs. Anzuwenden ab 02.12.2020. |
[ 24 ] | § 4c eingefügt durch Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs. Anzuwenden ab 02.12.2020. |
[ 25 ] | § 4d eingefügt durch Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs. Anzuwenden ab 02.12.2020. |
[ 26 ] | Geändert durch Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs. Geänderte Zählung anzuwenden ab 02.12.2020. |
[ 27 ] | Geändert durch Gesetz ur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz. Anzuwenden ab 30.06.2020. |
[ 28 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs. Anzuwenden ab 02.12.2020. |
[ 29 ] | Geändert durch Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs. Anzuwenden ab 02.12.2020. |
[ 30 ] | Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 31 ] | Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs. Anzuwenden ab 02.12.2020. |
[ 32 ] | Geändert durch Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs. Anzuwenden ab 02.12.2020. |
[ 33 ] | Geändert durch Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs. Anzuwenden ab 02.12.2020. |
[ 34 ] | Nr. 4 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie. Anzuwenden ab 13.01.2018. |
[ 35 ] | Geändert durch Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs. Anzuwenden ab 02.12.2020. |
[ 36 ] | § 16 geändert durch Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs. Anzuwenden ab 02.12.2020. |
[ 37 ] | § 17 angefügt durch Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts vom 17.02.2016. Aufgehoben durch Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs#. Anzuwenden vom 24.02.2016 bis 01.12.2020. |
[ 38 ] | Abschnitt 7 angefügt durch Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs. Anzuwenden ab 02.12.2020. |