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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten[i]

[ 1 ] | Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 2 ] | Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 3 ] | Angefügt durch Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung. Anzuwenden ab 01.07.2017. |
[ 4 ] | Geändert durch Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung. Anzuwenden ab 01.07.2017. |
[ 5 ] | Geändert durch Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung. Anzuwenden ab 01.07.2017. |
[ 6 ] | § 29a geändert durch Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung. Anzuwenden ab 01.07.2017. |
[ 7 ] | Geändert durch Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung. Anzuwenden ab 01.07.2017. |
[ 8 ] | Geändert durch Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung. Anzuwenden ab 01.07.2017. |
[ 9 ] | Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. |
[ 10 ] | Geändert durch Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 11 ] | Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. |
[ 12 ] | Eingefügt durch Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens. Anzuwenden ab 24.08.2017. |
[ 13 ] | Abs. 4a eingefügt durch Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020. Anzuwenden ab 02.04.2021. |
[ 14 ] | Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 15 ] | Geändert durch Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 16 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679. Anzuwenden ab 26.11.2019. |
[ 17 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679. Anzuwenden ab 26.11.2019. |
[ 18 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679. Anzuwenden ab 26.11.2019. |
[ 19 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679. Anzuwenden ab 26.11.2019. |
[ 20 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679. Anzuwenden ab 26.11.2019. |
[ 21 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679. Anzuwenden ab 26.11.2019. |
[ 22 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679. Anzuwenden ab 26.11.2019. |
[ 23 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679. Anzuwenden ab 26.11.2019. |
[ 24 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679. Anzuwenden ab 26.11.2019. |
[ 25 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679. Anzuwenden ab 26.11.2019. |
[ 26 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 27 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679. Anzuwenden ab 26.11.2019. |
[ 28 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679. Anzuwenden ab 26.11.2019. |
[ 29 ] | § 49d geändert durch Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 30 ] | Geändert durch Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 31 ] | Geändert durch Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 32 ] | Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. |
[ 33 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. |
[ 34 ] | Geändert durch Zweites Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts. Anzuwenden ab 05.09.2017. |
[ 35 ] | Geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung. Anzuwenden ab 13.12.2019. |
[ 36 ] | Geändert durch Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 37 ] | Geändert durch Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 38 ] | Geändert durch Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 39 ] | Gestrichen durch Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs. Anzuwenden bis 31.12.2017. |
[ 40 ] | Geändert durch Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens. Anzuwenden ab 24.08.2017. |
[ 41 ] | Geändert durch Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 42 ] | Geändert durch Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 43 ] | Geändert durch Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 44 ] | Geändert durch Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 45 ] | Geändert durch Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 46 ] | Geändert durch Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung. Anzuwenden ab 01.07.2017. |
[ 47 ] | Geändert durch Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung. Anzuwenden ab 01.07.2017. |
[ 48 ] | Geändert durch Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung. Anzuwenden ab 01.07.2017. |
[ 49 ] | Abs. 6 geändert durch Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung. Anzuwenden ab 01.07.2017. |
[ 50 ] | Geändert durch Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung. Anzuwenden ab 01.07.2017. |
[ 51 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung. Anzuwenden ab 01.07.2017. |
[ 52 ] | Geändert durch Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung. Anzuwenden ab 01.07.2017. |
[ 53 ] | Geändert durch Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung. Anzuwenden ab 01.07.2017. |
[ 54 ] | Geändert durch Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung. Anzuwenden ab 01.07.2017. |
[ 55 ] | Geändert durch Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung. Anzuwenden ab 01.07.2017. |
[ 56 ] | Geändert durch Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung. Anzuwenden ab 01.07.2017. |
[ 57 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren. Anzuwenden ab 17.12.2019. |
[ 58 ] | Geändert durch Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes. Vormals bereits geändert zum 14.8.2016 durch Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 7.8.2013. Anzuwenden ab 01.10.2021. |
[ 59 ] | Geändert durch Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 60 ] | Zwölfter Abschnitt geändert durch Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 61 ] | Anzuwenden bis 31.12.2025. |
[ 62 ] | Anzuwenden bis 30.06.2025. |
[ 63 ] | Gestrichen durch Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung. Anzuwenden bis 20.12.2018. |
[ 64 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.11.2020. |
[ 65 ] | Inkrafttreten wurde geändert vom 01.11.2019 auf 01.11.2020 durch Art. 154a des 2. DSAnpUG-EU, BGBl. I, S. 1626, 1718. |
[ 66 ] | Geändert durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
[ 67 ] | Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 68 ] | Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 69 ] | Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 70 ] | Gestrichen durch Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen. Anzuwenden bis 30.06.2017. |
[ 71 ] | Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen. Anzuwenden ab 01.07.2017. |
[ 72 ] | Gestrichen durch Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen. Anzuwenden bis 30.06.2017. |
[ 73 ] | Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 74 ] | Gestrichen durch Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen. Anzuwenden bis 30.06.2017. |
[ 75 ] | Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 76 ] | Gestrichen durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden bis 31.12.2020. |
[ 77 ] | Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 78 ] | Gestrichen durch Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen. Anzuwenden bis 30.06.2017. |
[ 79 ] | Buchst. a) geändert durch Einundsechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates. Anzuwenden ab 18.03.2021. |
[ 80 ] | Abs. 3 geändert durch Einundsechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates. Anzuwenden ab 18.03.2021. |
[ 81 ] | Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 82 ] | Abs. 6 angefügt durch Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung. Anzuwenden ab 01.07.2017. |
[ 83 ] | § 134 geändert durch Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs. Anzuwenden ab 13.07.2017. |