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Arbeitsgerichtsgesetz[i]

[ 1 ] | Eingefügt durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 24.06.2020. |
[ 2 ] | Geändert durch BTHG. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 3 ] | Geändert durch BTHG. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 4 ] | Geändert durch BTHG. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 5 ] | Geändert durch Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung. Anzuwenden ab 01.07.2017. |
[ 6 ] | Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 7 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage. Anzuwenden ab 01.11.2018. |
[ 8 ] | Geändert durch Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 9 ] | § 46c geändert durch Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 10 ] | Geändert durch Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 11 ] | Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 12 ] | Angefügt durch Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 13 ] | Geändert durch Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs. Anzuwenden ab 13.07.2017. |
[ 14 ] | Anzuwenden bis 31.12.2025. |
[ 15 ] | Angefügt durch Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs. Anzuwenden ab 13.07.2017. |
[ 16 ] | Zählung anzuwenden bis 31.12.2025. |
[ 17 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 18 ] | Anzuwenden bis 31.12.2025. |
[ 19 ] | Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 20 ] | Abs. 3 aufgehoben durch Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013. Anzuwenden bis 31.12.2017. |
[ 21 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.11.2020. |
[ 22 ] | Inkrafttreten wurde geändert vom 01.11.2019 auf 01.11.2020 durch Art. 154a des 2. DSAnpUG-EU, BGBl. I, S. 1626, 1718. |
[ 23 ] | § 46g eingefügt durch Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
[ 24 ] | Die Worte „Ladung und” sind gegenstandslos. |
[ 25 ] | Geändert durch Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen (Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren – EMöGG). Anzuwenden ab 18.04.2018. |
[ 26 ] | Geändert durch Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 27 ] | Geändert durch Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 28 ] | Geändert durch Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 29 ] | Angefügt durch Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013. Anzuwenden ab 01.01.2016. |
[ 30 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen (Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren – EMöGG). Anzuwenden ab 18.04.2018. |
[ 31 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen (Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren – EMöGG). Anzuwenden ab 18.04.2018. |
[ 32 ] | § 77 geändert durch 6. SGB IV-Änderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.01.2017. |
[ 33 ] | Geändert durch Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 34 ] | Geändert durch BTHG. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 35 ] | Geändert durch Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 36 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013. Anzuwenden ab 01.01.2016. |
[ 37 ] | Geändert durch Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 38 ] | Geändert durch Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 39 ] | Abs. 6 geändert durch Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren und zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes. Anzuwenden ab 08.09.2017. |
[ 40 ] | § 112 geändert durch Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen (Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren – EMöGG). Anzuwenden ab 19.10.2017. |
[ 41 ] | § 113 geändert durch Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren und zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes. Anzuwenden ab 08.09.2017. |
[ 42 ] | § 114 eingefügt durch Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II). Aufgehoben durch Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II). Anzuwenden vom 29.05.2020 bis 31.12.2020. |