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Gesetz über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg[i]

[ 1 ] | Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes und anderer Gesetze. Anzuwenden bis 31.12.2018. |
[ 2 ] | Geändert durch Neunte Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien. Anzuwenden ab 11.03.2017. |
[ 3 ] | Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes und anderer Gesetze. Anzuwenden bis 31.12.2018. |
[ 4 ] | Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes und anderer Gesetze. Anzuwenden bis 31.12.2018. |
[ 5 ] | Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes und anderer Gesetze. Anzuwenden bis 31.12.2018. |
[ 6 ] | Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes und anderer Gesetze. Anzuwenden bis 31.12.2018. |
[ 7 ] | Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes und anderer Gesetze. Anzuwenden bis 31.12.2018. |
[ 8 ] | Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes und anderer Gesetze. Anzuwenden bis 31.12.2018. |
[ 9 ] | Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 01.01.2019. |
[ 10 ] | Geändert durch Neunte Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien. Anzuwenden ab 11.03.2017. |
[ 11 ] | Geändert durch Neunte Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien. Anzuwenden ab 11.03.2017. |
[ 12 ] | Geändert durch Neunte Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien. Anzuwenden ab 11.03.2017. |
[ 13 ] | Geändert durch Neunte Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien. Anzuwenden ab 11.03.2017. |
[ 14 ] | Geändert durch Neunte Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien. Anzuwenden ab 11.03.2017. |