Content Portlet (für Detailseite)

Gesetz über die Durchführung der gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union[i]

[ 1 ] | Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 2 ] | Geändert durch Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 3 ] | Anzuwenden ab 1.1.2015 auf Informationen der Besteuerungszeiträume ab 1.1.2014. Vgl. § 20 EUAHiG. |
[ 4 ] | Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016. Zur Anwendung vgl. § 21 Abs. 3. Anzuwenden ab 01.01.2017. |
[ 5 ] | Geändert durch Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 6 ] | Abs. 4 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016. Zur Anwendung vgl. § 21 Abs. 3. Anzuwenden ab 01.01.2017. |
[ 7 ] | Geändert durch Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 8 ] | Abs. 8 geändert durch Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 9 ] | Abs. 9 geändert durch Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 10 ] | Abs. 10 eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016. Zur Anwendung vgl. § 21 Abs. 4. Anzuwenden ab 01.01.2017. |
[ 11 ] | Abs. 11 eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016. Zur Anwendung vgl. § 21 Abs. 4. Anzuwenden ab 01.01.2017. |
[ 12 ] | Abs. 12 eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016. Zur Anwendung vgl. § 21 Abs. 4. Anzuwenden ab 01.01.2017. |
[ 13 ] | Geändert durch Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 14 ] | Aufgehoben durch Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019. Anzuwenden bis 31.12.2019. |
[ 15 ] | Abs. 13 geändert durch Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 16 ] | Abs. 14 geändert durch Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 17 ] | Abs. 15 angefügt durch Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 18 ] | § 20 geändert durch Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. |