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Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst[i]

[ 1 ] | Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres. Anzuwenden ab 11.05.2019. |
[ 2 ] | Gestrichen durch Gesetz zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres. Anzuwenden bis 10.05.2019. |
[ 3 ] | Geändert durch Gesetz zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres. Anzuwenden ab 11.05.2019. |
[ 4 ] | Gestrichen durch Gesetz zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres. Anzuwenden bis 10.05.2019. |
[ 5 ] | Geändert durch Gesetz zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres. Anzuwenden ab 11.05.2019. |
[ 6 ] | Buchst. d) aufgehoben durch Gesetz zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres. Anzuwenden bis 10.05.2019. |
[ 7 ] | Nr. 2 aufgehoben durch Gesetz zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres. Anzuwenden bis 10.05.2019. |
[ 8 ] | Geändert durch Gesetz zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres. Geänderte Zählung anzuwenden ab 11.05.2019. |
[ 9 ] | Geändert durch Gesetz zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres. Geänderte Zählung anzuwenden ab 11.05.2019. |
[ 10 ] | Geändert durch Gesetz zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres. Geänderte Zählung anzuwenden ab 11.05.2019. |
[ 11 ] | Geändert durch Gesetz zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres. Geänderte Zählung anzuwenden ab 11.05.2019. |
[ 12 ] | Geändert durch Gesetz zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres. Geänderte Zählung anzuwenden ab 11.05.2019. |
[ 13 ] | Geändert durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU). Anzuwenden ab 26.11.2019. |
[ 14 ] | Anzuwenden bis 31.12.2023. |
[ 15 ] | In Kraft ab 1.7.2011 gem. Art. 18 Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes v. 28.4.2011, BGBl. I S. 687 [693]. |
[ 16 ] | § 18 angefügt durch Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20.10.2015. Aufgehoben durch Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20.10.2015. Anzuwenden vom 24.10.2015 bis 30.12.2018. |
[ 17 ] | § 18 angefügt durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden für 2024. |