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Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2021[i]

[ 1 ] | Überholt; wird überarbeitet. |
[ 2 ] | Die dort aufgeführten Grundsätze gelten bei Lebenspartnern entsprechend (>§ 2 Abs. 8 EStG). |
[ 3 ] | R 19.5 LStR ist für alle nach dem 31.12.2014 endenden Lohnzahlungszeiträume sowie für VZ ab dem Jahr 2015 nicht mehr anzuwenden >BMF vom 14.10.2015 (BStBl I S. 832), Anhang 11a. |
[ 4 ] | Maßgebend ist der erste Versorgungsbezug (900 €) x 12 Monate >§ 19 Abs. 2 Satz 4 EStG. |
[ 5 ] | Die Ländergruppeneinteilung ist zu beachten, wonach eine Verringerung der Beträge in Betracht kommen kann >BMF vom 11.11.2020 (BStBl I S. 1212). |
[ 6 ] | Die Ländergruppeneinteilung ist zu beachten, wonach eine Verringerung der Beträge in Betracht kommen kann >BMF vom 11.11.2020 (BStBl I S. 1212). |
[ 7 ] | Zur Erteilung von Bescheinigungen für diesen Personenkreis >§ 39 Abs. 3 EStG. |
[ 8 ] | Zur Erteilung von Bescheinigungen für diesen Personenkreis >§ 39 Abs. 3 EStG. |
[ 9 ] | Zur Erteilung von Bescheinigungen für diesen Personenkreis >§ 39 Abs. 3 EStG. |
[ 10 ] | Zur Erteilung von Bescheinigungen für diesen Personenkreis >§ 39 Abs. 3 EStG. |
[ 11 ] | Tz. 5 teilweise überholt; wird überarbeitet. Zur Erweiterung der Pauschalierungsmöglichkeiten >§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG. . |
[ 12 ] | Zur Anwendungsregelung >§ 52 Abs. 40 EStG. Zur Aufzeichnungspflicht bei Weiteranwendung von § 40b in einer der vor dem 1.1.2005 geltenden Fassung >§ 5 Abs. 1 LStDV. . |
[ 13 ] | Die dort aufgeführten Grundsätze gelten bei Lebenspartnern entsprechend (>§ 2 Abs. 8 EStG). |