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Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte[i]

[ 1 ] | Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 2 ] | Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 3 ] | Abs. 1a eingefügt durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 4 ] | Abs. 1b eingefügt durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 5 ] | Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 6 ] | Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 7 ] | Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 8 ] | Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 9 ] | Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 10 ] | § 20c eingefügt durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 11 ] | § 20d eingefügt durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 12 ] | § 23 geändert durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 13 ] | § 24 aufgehoben durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden bis 06.06.2021. |
[ 14 ] | Eingefügt durch Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung. Anzuwenden ab 01.03.2017. |
[ 15 ] | Angefügt durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 16 ] | Abs. 2a eingefügt durch Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung. Anzuwenden ab 01.03.2017. |
[ 17 ] | Geändert durch Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung. Anzuwenden ab 01.03.2017. |
[ 18 ] | Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 19 ] | Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 20 ] | Angefügt durch Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung. Anzuwenden ab 01.03.2017. |
[ 21 ] | Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 22 ] | § 32d geändert durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 23 ] | § 32e geändert durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 24 ] | § 32f eingefügt durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 25 ] | § 32g eingefügt durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 26 ] | § 35a eingefügt durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 27 ] | Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 28 ] | Angefügt durch Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung. Anzuwenden ab 01.03.2017. |
[ 29 ] | Abs. 4 geändert durch Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung. Anzuwenden ab 01.03.2017. |
[ 30 ] | Abs. 3 geändert durch Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung. Anzuwenden ab 01.03.2017. |
[ 31 ] | Angefügt durch Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung. Anzuwenden ab 01.03.2017. |
[ 32 ] | Abs. 4a eingefügt durch Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung. Anzuwenden ab 01.03.2017. |
[ 33 ] | Abs. 6 geändert durch Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung. Anzuwenden ab 01.03.2017. |
[ 34 ] | Eingefügt durch Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung. Anzuwenden ab 01.03.2017. |
[ 35 ] | § 36b eingefügt durch Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung. Anzuwenden ab 01.03.2017. |
[ 36 ] | Geändert durch Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs. Anzuwenden ab 02.12.2020. |
[ 37 ] | § 36c eingefügt durch Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung. Anzuwenden ab 01.03.2017. |
[ 38 ] | § 36d eingefügt durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 39 ] | § 40a eingefügt durch Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung. Anzuwenden ab 01.03.2017. |
[ 40 ] | Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 41 ] | Abs. 4 geändert durch Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung. Anzuwenden ab 01.03.2017. |
[ 42 ] | Abs. 5 geändert durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 43 ] | Abschnitt 6 geändert durch UrhWissG. Anzuwenden ab 01.03.2018. |
[ 44 ] | § 44b eingefügt durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 45 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung. Anzuwenden ab 01.01.2019. |
[ 46 ] | Abs. 3 eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung. Anzuwenden ab 01.01.2019. |
[ 47 ] | § 45b eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung. Anzuwenden ab 01.01.2019. |
[ 48 ] | Absatz 5 tritt bereits am 05.12.2018 in Kraft (BGBl. I 2018, Nr. 40, S. 2014). |
[ 49 ] | § 45c eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung. Anzuwenden ab 01.01.2019. |
[ 50 ] | Absatz 5 tritt bereits am 05.12.2018 in Kraft (BGBl. I 2018, Nr. 40, S. 2014). |
[ 51 ] | § 45d eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung. Anzuwenden ab 01.01.2019. |
[ 52 ] | § 51a eingefügt durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 53 ] | Angefügt durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 54 ] | Abs. 3a eingefügt durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 55 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 56 ] | § 60d geändert durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 57 ] | Abs. 6 angefügt durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 58 ] | Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 59 ] | Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 60 ] | Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 61 ] | Nr. 3 angefügt durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 62 ] | Unterabschnitt 5a eingefügt durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 63 ] | Abs. 4 eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung. Anzuwenden ab 01.01.2019. |
[ 64 ] | Abs. 4a eingefügt durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 65 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2019. |
[ 66 ] | Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 67 ] | Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 68 ] | § 63a geändert durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 69 ] | § 68 eingefügt durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 70 ] | Abs. 5 geändert durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 71 ] | Angefügt durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 72 ] | Abs. 4 angefügt durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 73 ] | Abs. 5 angefügt durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 74 ] | Abs. 6 angefügt durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 75 ] | Abs. 7 angefügt durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 76 ] | Angefügt durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 77 ] | Angefügt durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 78 ] | Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 79 ] | Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 80 ] | Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 81 ] | Abs. 2 geändert durch Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung. Anzuwenden ab 01.03.2017. |
[ 82 ] | Abs. 2a eingefügt durch Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung. Anzuwenden ab 01.03.2017. |
[ 83 ] | § 79b eingefügt durch Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung. Anzuwenden ab 01.03.2017. |
[ 84 ] | Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 85 ] | Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 86 ] | Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 87 ] | Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 88 ] | Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 89 ] | Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 90 ] | Angefügt durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 91 ] | Abs. 6 angefügt durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 92 ] | Nr. 2 geändert durch UrhWissG. Anzuwenden ab 01.03.2018. |
[ 93 ] | Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 94 ] | Nr. 3 geändert durch UrhWissG. Anzuwenden ab 01.03.2018. |
[ 95 ] | Nr. 4 angefügt durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 96 ] | Nr. 5 angefügt durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 97 ] | Nr. 6 angefügt durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 98 ] | Eingefügt durch UrhWissG. Anzuwenden ab 01.03.2018. |
[ 99 ] | Aufgehoben durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden bis 06.06.2021. |
[ 100 ] | Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung. Anzuwenden ab 01.01.2019. |
[ 101 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 102 ] | Abs. 4 angefügt durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 103 ] | Abs. 5 angefügt durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 104 ] | Abs. 6 angefügt durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 105 ] | Abschnitt 7 geändert durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 106 ] | Gestrichen durch Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung. Anzuwenden bis 28.02.2017. |
[ 107 ] | Angefügt durch Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung. Anzuwenden ab 01.03.2017. |
[ 108 ] | § 90 geändert durch Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung. Anzuwenden ab 01.03.2017. |
[ 109 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 110 ] | Nr. 1 eingefügt durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 111 ] | Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Geänderte Zählung anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 112 ] | Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung. Anzuwenden ab 01.01.2019. |
[ 113 ] | Nr. 3 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung. Anzuwenden ab 01.01.2019. |
[ 114 ] | Nr. 3 aufgehoben durch UrhWissG. Anzuwenden bis 28.02.2018. |
[ 115 ] | Nr. 4 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung. Anzuwenden ab 01.01.2019. |
[ 116 ] | Nr. 5 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung. Anzuwenden ab 01.01.2019. |
[ 117 ] | Nr. 5 aufgehoben durch UrhWissG. Anzuwenden bis 28.02.2018. |
[ 118 ] | Buchst. b) aufgehoben durch UrhWissG. Anzuwenden bis 28.02.2018. |
[ 119 ] | Gestrichen durch UrhWissG. Anzuwenden bis 28.02.2018. |
[ 120 ] | Gestrichen durch UrhWissG. Anzuwenden bis 28.02.2018. |
[ 121 ] | Buchst. e) aufgehoben durch UrhWissG. Anzuwenden bis 28.02.2018. |
[ 122 ] | Nr. 8 angefügt durch UrhWissG. Anzuwenden ab 01.03.2018. |
[ 123 ] | Nr. 9 angefügt durch UrhWissG. Anzuwenden ab 01.03.2018. |
[ 124 ] | Nr. 10 angefügt durch UrhWissG. Anzuwenden ab 01.03.2018. |
[ 125 ] | Nr. 11 angefügt durch UrhWissG. Anzuwenden ab 01.03.2018. |
[ 126 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 127 ] | Nr. 12 angefügt durch UrhWissG. Anzuwenden ab 01.03.2018. |
[ 128 ] | Nr. 13 angefügt durch UrhWissG. Anzuwenden ab 01.03.2018. |
[ 129 ] | Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 130 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung. Anzuwenden ab 01.01.2019. |
[ 131 ] | Aufgehoben durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden bis 06.06.2021. |
[ 132 ] | Nr. 4 geändert durch Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs. Anzuwenden ab 02.12.2020. |
[ 133 ] | Abs. 4 geändert durch Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs. Anzuwenden ab 02.12.2020. |
[ 134 ] | Geändert durch Telekommunikationsmodernisierungsgesetz. Anzuwenden ab 01.12.2021. |
[ 135 ] | Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 136 ] | § 127b eingefügt durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 137 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 138 ] | Abs. 3a geändert durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 139 ] | Geändert durch Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung. Anzuwenden ab 01.03.2017. |
[ 140 ] | § 133 eingefügt durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 141 ] | Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 142 ] | Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 143 ] | Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 144 ] | Geändert durch UrhWissG. Anzuwenden ab 01.03.2018. |
[ 145 ] | § 137o eingefügt durch UrhWissG. Anzuwenden ab 01.03.2018. |
[ 146 ] | § 137p eingefügt durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 147 ] | § 137q eingefügt durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 148 ] | § 137r eingefügt durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 149 ] | § 138a eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 25.05.2018. |
[ 150 ] | § 142 geändert durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021. |
[ 151 ] | Anzuwenden ab 01.03.2018. |