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Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche[i]

[ 1 ] | Geändert durch Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts. Anzuwenden ab 29.01.2019. |
[ 2 ] | Geändert durch Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts. Anzuwenden ab 29.01.2019. |
[ 3 ] | Buchst. f) angefügt durch Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts. Anzuwenden ab 29.01.2019. |
[ 4 ] | Buchst. g) angefügt durch Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts. Anzuwenden ab 29.01.2019. |
[ 5 ] | Art. 3a eingefügt durch Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 vom 10.12.2008. Aufgehoben durch Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts. Anzuwenden vom 11.01.2009 bis 28.01.2019. |
[ 6 ] | Geändert durch Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts. Anzuwenden ab 29.01.2019. |
[ 7 ] | Abs. 2 geändert durch Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts. Anzuwenden ab 29.01.2019. |
[ 8 ] | Anzuwenden bis 31.12.2022. |
[ 9 ] | Art. 8 eingefügt durch Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts. Anzuwenden ab 17.06.2017. |
[ 10 ] | Abs. 3 eingefügt durch Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen. Anzuwenden ab 22.07.2017. |
[ 11 ] | Geändert durch Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. Geänderte Zählung anzuwenden ab 22.07.2017. |
[ 12 ] | Art. 14 geändert durch Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts. Anzuwenden ab 29.01.2019. |
[ 13 ] | Art. 15 aufgehoben durch Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts. Anzuwenden bis 28.01.2019. |
[ 14 ] | Art. 15 eingefügt durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
[ 15 ] | Art. 16 aufgehoben durch Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts. Anzuwenden bis 28.01.2019. |
[ 16 ] | Geändert durch Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts. Anzuwenden ab 21.12.2018. |
[ 17 ] | Abs. 1 geändert durch Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts. Anzuwenden ab 29.01.2019. |
[ 18 ] | Abs. 2 eingefügt durch Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts. Anzuwenden ab 21.12.2018. |
[ 19 ] | Geändert durch Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 21.12.2018. |
[ 20 ] | Geändert durch Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 21.12.2018. |
[ 21 ] | Art. 17a geändert durch Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts. Anzuwenden ab 29.01.2019. |
[ 22 ] | Angefügt durch Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts. Anzuwenden ab 01.10.2017. |
[ 23 ] | Geändert durch Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts. Anzuwenden ab 29.01.2019. |
[ 24 ] | Abs. 2 geändert durch Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts. Anzuwenden ab 29.01.2019. |
[ 25 ] | Anzuwenden bis 31.12.2022. |
[ 26 ] | Abs. 4 geändert durch Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts. Anzuwenden ab 29.01.2019. |
[ 27 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts. Anzuwenden ab 22.12.2018. |
[ 28 ] | Abs. 5 angefügt durch Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts. Anzuwenden ab 22.12.2018. |
[ 29 ] | Gestrichen durch Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien. Anzuwenden bis 30.03.2020. |
[ 30 ] | Geändert durch Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts. Anzuwenden ab 29.01.2019. |
[ 31 ] | Anzuwenden ab 31.03.2020. |
[ 32 ] | Geändert durch Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts. Anzuwenden ab 29.01.2019. |
[ 33 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien. Anzuwenden ab 31.03.2020. |
[ 34 ] | Anzuwenden bis 31.12.2022. |
[ 35 ] | Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2018. |
[ 36 ] | Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2018. |
[ 37 ] | Nr. 2 aufgehoben durch Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags. Anzuwenden bis 31.12.2021. |
[ 38 ] | Geändert durch Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2022. |
[ 39 ] | Geändert durch Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2022. |
[ 40 ] | Art. 46c eingefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2018. |
[ 41 ] | Art. 46c aufgehoben durch Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften. Anzuwenden vom 17.12.2009 bis 30.06.2018. |
[ 42 ] | Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2018. |
[ 43 ] | Art. 46d geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften. Der alte Artikel 46c wird zum neuen Artikel 46d. Anzuwenden ab 01.07.2018. |
[ 44 ] | Vierter Unterabschnitt eingefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften. Der alte Artikel 46d wird zum neuen Artikel 46e. Anzuwenden ab 01.07.2018. |
[ 45 ] | Richtig wohl: vom 30. Juli 1998 an. |
[ 46 ] | Richtig wohl: abhängig zu machen. |
[ 47 ] | Anzuwenden bis 31.12.2022. |
[ 48 ] | Eingefügt durch Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts. Anzuwenden ab 29.01.2019. |
[ 49 ] | Eingefügt durch Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts. Anzuwenden ab 29.01.2019. |
[ 50 ] | Geändert durch Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts. Anzuwenden ab 29.01.2019. |
[ 51 ] | Zu ergänzen wohl: „geltenden Fassung”. |
[ 52 ] | § 16 angefügt durch Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13.03.2008. Aufgehoben durch Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht. Anzuwenden vom 01.06.2008 bis 28.07.2017. |
[ 53 ] | Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013, Az. 1 BvL 6/10 (BGBl I 2014, S. 110): § 1600 Absatz 1 Nummer 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13. März 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 313) und Artikel 229 § 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13. März 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 313) verstoßen gegen Artikel 16 Absatz 1, gegen Artikel 6 Absatz 2 Satz 1, gegen Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 und gegen Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes und sind nichtig. |
[ 54 ] | § 21 eingefügt durch Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) vom 11.08.2009. Anzuwenden vom 18.08.2009 bis 31.12.2023. |
[ 55 ] | § 39 angefügt durch Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 56 ] | § 40 angefügt durch Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz. Anzuwenden ab 10.06.2017. |
[ 57 ] | § 41 angefügt durch Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts. Anzuwenden ab 17.06.2017. |
[ 58 ] | § 42 angefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2018. |
[ 59 ] | § 43 eingefügt durch Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld. Anzuwenden ab 22.07.2017. |
[ 60 ] | § 44 angefügt durch Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen. Anzuwenden ab 22.07.2017. |
[ 61 ] | § 45 angefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie. Anzuwenden ab 13.01.2018. |
[ 62 ] | § 46 angefügt durch Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen. Anzuwenden ab 01.07.2018. |
[ 63 ] | § 47 angefügt durch Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts. Anzuwenden ab 29.01.2019. |
[ 64 ] | § 48 angefügt durch Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts. Anzuwenden ab 22.12.2018. |
[ 65 ] | § 49 angefügt durch Gesetz zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache. Anzuwenden ab 01.01.2019. |
[ 66 ] | § 50 angefügt durch Gesetz zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 67 ] | § 51 angefügt durch Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn. Anzuwenden ab 01.04.2020. |
[ 68 ] | § 52 angefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien. Anzuwenden ab 31.03.2020. |
[ 69 ] | § 53 angefügt durch Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser. Anzuwenden ab 23.12.2020. |
[ 70 ] | § 54 angefügt durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
[ 71 ] | § 55 angefügt durch Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung. Anzuwenden ab 22.05.2021. |
[ 72 ] | § 56 angefügt durch Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. |
[ 73 ] | § 57 angefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
[ 74 ] | § 58 angefügt durch Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
[ 75 ] | § 59 angefügt durch Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Anzuwenden ab 01.07.2023. |
[ 76 ] | § 60 angefügt durch Gesetz für faire Verbraucherverträge. Anzuwenden ab 01.10.2021. |
[ 77 ] | Angefügt durch Gesetz für faire Verbraucherverträge. Anzuwenden ab 01.03.2022. |
[ 78 ] | Angefügt durch Gesetz für faire Verbraucherverträge. Anzuwenden ab 01.07.2022. |
[ 79 ] | § 61 angefügt durch MoPeG. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 80 ] | § 62 angefügt durch MsRG. Anzuwenden ab 01.07.2022. |
[ 81 ] | § 63 angefügt durch Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung – Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten des Verurteilten gemäß § 362 StPO und zur Änderung der zivilrechtlichen Verjährung (Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit). Anzuwenden ab 30.12.2021. |
[ 82 ] | Eingefügt durch Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts. Anzuwenden ab 29.01.2019. |
[ 83 ] | Artikel 238 geändert durch MsRG. Anzuwenden ab 01.07.2022. |
[ 84 ] | Art. 238 angefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften. Aufgehoben durch Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften. Anzuwenden vom 01.09.2001 bis 30.06.2018. |
[ 85 ] | Art. 240 geändert durch Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht. Anzuwenden vom 01.04.2020 bis 29.09.2022. |
[ 86 ] | § 5 angefügt durch Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht und im Recht der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft (SCE). Anzuwenden vom 20.05.2020 bis 29.09.2022. |
[ 87 ] | § 6 angefügt durch Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht und zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Kammern im Bereich der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Wirtschaftsprüferordnung und des Steuerberatungsgesetzes während der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden vom 31.07.2020 bis 29.09.2022. |
[ 88 ] | § 7 angefügt durch Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht. Anzuwenden vom 31.12.2020 bis 29.09.2022. |
[ 89 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 90 ] | Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Anzuwenden ab 28.05.2022. |
[ 91 ] | Nr. 7 geändert durch Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Anzuwenden ab 28.05.2022. |
[ 92 ] | Nr. 8 geändert durch Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Anzuwenden ab 28.05.2022. |
[ 93 ] | Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Anzuwenden ab 28.05.2022. |
[ 94 ] | Nr. 3 geändert durch Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Anzuwenden ab 27.05.2022. |
[ 95 ] | Gestrichen durch Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften. Anzuwenden bis 30.06.2018. |
[ 96 ] | Gestrichen durch Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften. Anzuwenden bis 30.06.2018. |
[ 97 ] | Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Anzuwenden ab 28.05.2022. |
[ 98 ] | Nr. 4 geändert durch Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Anzuwenden ab 28.05.2022. |
[ 99 ] | Nr. 9 geändert durch Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19. Anzuwenden ab 15.06.2021. |
[ 100 ] | Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Anzuwenden ab 28.05.2022. |
[ 101 ] | Nr. 14 geändert durch Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19. Anzuwenden ab 15.06.2021. |
[ 102 ] | Nr. 16 geändert durch Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19. Anzuwenden ab 15.06.2021. |
[ 103 ] | Nr. 18 geändert durch Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19. Anzuwenden ab 15.06.2021. |
[ 104 ] | Nr. 19 geändert durch Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19. Anzuwenden ab 15.06.2021. |
[ 105 ] | Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Anzuwenden ab 28.05.2022. |
[ 106 ] | Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19. Anzuwenden ab 15.06.2021. |
[ 107 ] | Angefügt durch Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19. Anzuwenden ab 15.06.2021. |
[ 108 ] | Artikel 246d eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Anzuwenden ab 01.05.2022. |
[ 109 ] | Artikel 246e eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Anzuwenden ab 28.05.2022. |
[ 110 ] | Geändert durch Gesetz für faire Verbraucherverträge. Anzuwenden ab 01.07.2022. |
[ 111 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie. Anzuwenden ab 13.01.2018. |
[ 112 ] | Abs. 3 angefügt durch Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz. Anzuwenden ab 01.07.2018. |
[ 113 ] | Gestrichen durch Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz. Anzuwenden bis 30.06.2018. |
[ 114 ] | Geändert durch Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz. Anzuwenden ab 01.07.2018. |
[ 115 ] | Nr. 14 angefügt durch Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz. Anzuwenden ab 01.07.2018. |
[ 116 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie. Anzuwenden ab 13.01.2018. |
[ 117 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie. Anzuwenden ab 13.01.2018. |
[ 118 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie. Anzuwenden ab 13.01.2018. |
[ 119 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie. Anzuwenden ab 13.01.2018. |
[ 120 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie. Anzuwenden ab 13.01.2018. |
[ 121 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie. Anzuwenden ab 13.01.2018. |
[ 122 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie. Anzuwenden ab 13.01.2018. |
[ 123 ] | Buchst. g) angefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie. Anzuwenden ab 13.01.2018. |
[ 124 ] | Buchst. a) geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie. Anzuwenden ab 13.01.2018. |
[ 125 ] | Buchst. a) geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie. Anzuwenden ab 13.01.2018. |
[ 126 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie. Anzuwenden ab 13.01.2018. |
[ 127 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie. Anzuwenden ab 13.01.2018. |
[ 128 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie. Anzuwenden ab 13.01.2018. |
[ 129 ] | Buchst. b) eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie. Anzuwenden ab 13.01.2018. |
[ 130 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie. Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c. Geänderte Zählung anzuwenden ab 13.01.2018. |
[ 131 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie. Anzuwenden ab 13.01.2018. |
[ 132 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie. Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d. Geänderte Zählung anzuwenden ab 13.01.2018. |
[ 133 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie. Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e. Geänderte Zählung anzuwenden ab 13.01.2018. |
[ 134 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie. Anzuwenden ab 13.01.2018. |
[ 135 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie. Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe f. Geänderte Zählung anzuwenden ab 13.01.2018. |
[ 136 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie. Anzuwenden ab 13.01.2018. |
[ 137 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie. Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe g. Geänderte Zählung anzuwenden ab 13.01.2018. |
[ 138 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie. Anzuwenden ab 13.01.2018. |
[ 139 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie. Anzuwenden ab 13.01.2018. |
[ 140 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie. Anzuwenden ab 13.01.2018. |
[ 141 ] | Nr. 8 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie. Anzuwenden ab 13.01.2018. |
[ 142 ] | § 6 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie. Anzuwenden ab 13.01.2018. |
[ 143 ] | Nr. 3 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie. Anzuwenden ab 13.01.2018. |
[ 144 ] | Nr. 1 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie. Anzuwenden ab 13.01.2018. |
[ 145 ] | Gestrichen durch Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie. Anzuwenden bis 12.01.2018. |
[ 146 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie. Anzuwenden ab 13.01.2018. |
[ 147 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie. Anzuwenden ab 13.01.2018. |
[ 148 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie. Anzuwenden ab 13.01.2018. |
[ 149 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie. Anzuwenden ab 13.01.2018. |
[ 150 ] | Aufgehoben durch Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie. Anzuwenden bis 12.01.2018. |
[ 151 ] | Abs. 2 eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie. Anzuwenden ab 13.01.2018. |
[ 152 ] | Abs. 3 eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie. Anzuwenden ab 13.01.2018. |
[ 153 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie. Der bisherige Absatz 2 wird der Absatz 4. Geänderte Zählung anzuwenden ab 13.01.2018. |
[ 154 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie. Der bisherige Absatz 3 wird der Absatz 5. Geänderte Zählung anzuwenden ab 13.01.2018. |
[ 155 ] | § 13a eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie. Anzuwenden ab 13.01.2018. |
[ 156 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie. Anzuwenden ab 13.01.2018. |
[ 157 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie. Anzuwenden ab 13.01.2018. |
[ 158 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie. Anzuwenden ab 13.01.2018. |
[ 159 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie. Anzuwenden ab 13.01.2018. |
[ 160 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie. Anzuwenden ab 13.01.2018. |
[ 161 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie. Anzuwenden ab 13.01.2018. |
[ 162 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie. Anzuwenden ab 13.01.2018. |
[ 163 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie. Anzuwenden ab 13.01.2018. |
[ 164 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie. Anzuwenden ab 13.01.2018. |
[ 165 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie. Anzuwenden ab 13.01.2018. |
[ 166 ] | § 17a eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie. Anzuwenden ab 13.01.2018. |
[ 167 ] | Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie. Anzuwenden ab 13.01.2018. |
[ 168 ] | Artikel 249 angefügt durch Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 169 ] | Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Anzuwenden ab 28.05.2022. |
[ 170 ] | Artikel 250 angefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2018. |
[ 171 ] | Buchst. a) geändert durch Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. |
[ 172 ] | Geändert durch Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. |
[ 173 ] | Artikel 251 angefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2018. |
[ 174 ] | Artikel 252 angefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2018. |
[ 175 ] | Geändert durch Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. |
[ 176 ] | Geändert durch Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. |
[ 177 ] | Geändert durch Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. |
[ 178 ] | Geändert durch Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. |
[ 179 ] | Artikel 253 angefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2018. |
[ 180 ] | Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Anzuwenden ab 28.05.2022. |
[ 181 ] | Nr. [2] geändert durch Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Anzuwenden ab 28.05.2022. |
[ 182 ] | Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Anzuwenden ab 28.05.2022. |
[ 183 ] | Anlage 2 (zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 2 Absatz 2 Nummer 2) geändert durch Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Anzuwenden ab 28.05.2022. |
[ 184 ] | Anlage 3 (zu Artikel 246b § 2 Absatz 3 Satz 1) geändert durch Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19. Anzuwenden ab 15.06.2021. |
[ 185 ] | Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Anzuwenden ab 28.05.2022. |
[ 186 ] | Anlage 3a (zu Artikel 246b § 2 Absatz 3 Satz 1) eingefügt durch Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19. Anzuwenden ab 15.06.2021. |
[ 187 ] | Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Anzuwenden ab 28.05.2022. |
[ 188 ] | Anlage 3b (zu Artikel 246b § 2 Absatz 3 Satz 1) eingefügt durch Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19. Anzuwenden ab 15.06.2021. |
[ 189 ] | Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Anzuwenden ab 28.05.2022. |
[ 190 ] | Nr. (3) geändert durch Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19. Anzuwenden ab 15.06.2021. |
[ 191 ] | Anlage 7 (zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1) geändert durch Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19. Anzuwenden ab 15.06.2021. |
[ 192 ] | Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Anzuwenden ab 28.05.2022. |
[ 193 ] | Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Anzuwenden ab 28.05.2022. |
[ 194 ] | Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Anzuwenden ab 28.05.2022. |
[ 195 ] | Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Anzuwenden ab 28.05.2022. |
[ 196 ] | Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Anzuwenden ab 28.05.2022. |
[ 197 ] | Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Anzuwenden ab 28.05.2022. |
[ 198 ] | Anlage 10 (zu Artikel 249 § 3) angefügt durch Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren. Anzuwenden ab 01.01.2018. |
[ 199 ] | Anlage 11 (zu Artikel 250 § 2 Absatz 1) angefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2018. |
[ 200 ] | Geändert durch Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. |
[ 201 ] | Geändert durch Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. |
[ 202 ] | Anlage 12 (zu Artikel 250 § 2 Absatz 2) angefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2018. |
[ 203 ] | Geändert durch Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. |
[ 204 ] | Geändert durch Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. |
[ 205 ] | Anlage 13 (zu Artikel 250 § 4) angefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2018. |
[ 206 ] | Geändert durch Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. |
[ 207 ] | Geändert durch Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. |
[ 208 ] | Anlage 14 (zu Artikel 251 § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) angefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2018. |
[ 209 ] | Geändert durch Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. |
[ 210 ] | Geändert durch Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. |
[ 211 ] | Anlage 15 (zu Artikel 251 § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) angefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2018. |
[ 212 ] | Geändert durch Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. |
[ 213 ] | Geändert durch Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. |
[ 214 ] | Anlage 16 (zu Artikel 251 § 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a) angefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2018. |
[ 215 ] | Geändert durch Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. |
[ 216 ] | Geändert durch Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. |
[ 217 ] | Anlage 17 (zu Artikel 251 § 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b) angefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2018. |
[ 218 ] | Geändert durch Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. |
[ 219 ] | Geändert durch Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. |
[ 220 ] | Anlage 18 (zu Artikel 252 Absatz 1 Satz 1) geändert durch Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. |