Content Portlet (für Detailseite)

Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen [bis 31.12.2024][i]

[ 1 ] | Teil 1 geändert durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 09.08.2019. |
[ 2 ] | Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.10.2021. |
[ 3 ] | Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.10.2021. |
[ 4 ] | Geändert durch BwEinsatzBerStG. Geänderte Zählung anzuwenden ab 09.08.2019. |
[ 5 ] | Abschnitt 1 geändert durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 09.08.2019. |
[ 6 ] | Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.10.2021. |
[ 7 ] | Gestrichen durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden bis 30.09.2021. |
[ 8 ] | Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.10.2021. |
[ 9 ] | Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.10.2021. |
[ 10 ] | Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.10.2021. |
[ 11 ] | Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.10.2021. |
[ 12 ] | Abs. 7 geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.10.2021. |
[ 13 ] | Abs. 9 geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.10.2021. |
[ 14 ] | Abs. 10 geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.10.2021. |
[ 15 ] | Angefügt durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 01.10.2019. |
[ 16 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 17 ] | Angefügt durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 01.10.2019. |
[ 18 ] | Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.10.2021. |
[ 19 ] | Angefügt durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.10.2021. |
[ 20 ] | Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.10.2021. |
[ 21 ] | Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.10.2021. |
[ 22 ] | Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.10.2021. |
[ 23 ] | Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.10.2021. |
[ 24 ] | Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.10.2021. |
[ 25 ] | Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.10.2021. |
[ 26 ] | Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.10.2021. |
[ 27 ] | Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.10.2021. |
[ 28 ] | Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.10.2021. |
[ 29 ] | Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.10.2021. |
[ 30 ] | Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.10.2021. |
[ 31 ] | Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.10.2021. |
[ 32 ] | Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.10.2021. |
[ 33 ] | Nr. 2 geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.10.2021. |
[ 34 ] | Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.10.2021. |
[ 35 ] | Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.10.2021. |
[ 36 ] | Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.10.2021. |
[ 37 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 38 ] | Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.10.2021. |
[ 39 ] | Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.10.2021. |
[ 40 ] | Erneut geändert. Vormals geändert durch "Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts". . |
[ 41 ] | Anzuwenden bis 31.12.2023. |
[ 42 ] | Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.10.2021. |
[ 43 ] | § 11b geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.10.2021. |
[ 44 ] | Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Erneut geändert; vormals geändert durch "BwEinsatzBerStG" mit selben Inkrafttreten. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 45 ] | Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.10.2021. |
[ 46 ] | Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.10.2021. |
[ 47 ] | Nr. 3 angefügt durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.10.2021. |
[ 48 ] | Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.10.2021. |
[ 49 ] | Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.10.2021. |
[ 50 ] | Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.10.2021. |
[ 51 ] | Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.10.2021. |
[ 52 ] | § 13e geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.10.2021. |
[ 53 ] | Geändert durch BwEinsatzBerStG. Geänderte Zählung anzuwenden ab 09.08.2019. |
[ 54 ] | Geändert durch BwEinsatzBerStG. Geänderte Zählung anzuwenden ab 09.08.2019. |
[ 55 ] | Angefügt durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 09.08.2019. |
[ 56 ] | Eingefügt durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 09.08.2019. |
[ 57 ] | Unterabschnitt 2 geändert durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 09.08.2019. |
[ 58 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 59 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden ab 01.07.2020. |
[ 60 ] | Nr. 3 aufgehoben durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden bis 30.06.2020. |
[ 61 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2020. |
[ 62 ] | § 20a eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden ab 01.07.2020. |
[ 63 ] | Nr. 1 geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden ab 01.07.2020. |
[ 64 ] | Angefügt durch Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 65 ] | Geändert durch Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 66 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 67 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 68 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 69 ] | Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 70 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden ab 01.07.2020. |
[ 71 ] | Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 72 ] | Abs. 5 aufgehoben durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden bis 30.09.2021. |
[ 73 ] | Geändert durch BwEinsatzBerStG. Geänderte Zählung anzuwenden ab 09.08.2019. |
[ 74 ] | Eingefügt durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 09.08.2019. |
[ 75 ] | Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden bis 10.01.2017. |
[ 76 ] | Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 77 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 11.01.2017. |
[ 78 ] | Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden bis 11.01.2017. |
[ 79 ] | Abs. 4 geändert durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 09.08.2019. |
[ 80 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 81 ] | Gestrichen durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden bis 31.12.2019. |
[ 82 ] | Geändert durch BwEinsatzBerStG. Geänderte Zählung anzuwenden ab 09.08.2019. |
[ 83 ] | Eingefügt durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 09.08.2019. |
[ 84 ] | Eingefügt durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 09.08.2019. |
[ 85 ] | Eingefügt durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 09.08.2019. |
[ 86 ] | Geändert durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 09.08.2019. |
[ 87 ] | Eingefügt durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 09.08.2019. |
[ 88 ] | Eingefügt durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 09.08.2019. |
[ 89 ] | Eingefügt durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 09.08.2019. |
[ 90 ] | Anzuwenden ab 09.08.2019. |
[ 91 ] | Geändert durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 09.08.2019. |
[ 92 ] | Geändert durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 09.08.2019. |
[ 93 ] | Eingefügt durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 09.08.2019. |
[ 94 ] | Eingefügt durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 09.08.2019. |
[ 95 ] | Geändert durch BwEinsatzBerStG. Geänderte Zählung anzuwenden ab 09.08.2019. |
[ 96 ] | Eingefügt durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 09.08.2019. |
[ 97 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 11.01.2017. |
[ 98 ] | Geändert durch BwEinsatzBerStG. Geänderte Zählung anzuwenden ab 09.08.2019. |
[ 99 ] | Eingefügt durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 09.08.2019. |
[ 100 ] | Geändert durch BwEinsatzBerStG. Geänderte Zählung anzuwenden ab 09.08.2019. |
[ 101 ] | Eingefügt durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 09.08.2019. |
[ 102 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden ab 09.08.2019. |
[ 103 ] | Geändert durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 09.08.2019. |
[ 104 ] | Gestrichen durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden bis 08.08.2019. |
[ 105 ] | Geändert durch BwEinsatzBerStG. Geänderte Zählung anzuwenden ab 09.08.2019. |
[ 106 ] | Eingefügt durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 09.08.2019. |
[ 107 ] | Abs. 2 geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.10.2021. |
[ 108 ] | Geändert durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 09.08.2019. |
[ 109 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden ab 09.08.2019. |
[ 110 ] | Geändert durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 09.08.2019. |
[ 111 ] | Geändert durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 09.08.2019. |
[ 112 ] | Geändert durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 09.08.2019. |
[ 113 ] | Geändert durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 09.08.2019. |
[ 114 ] | Eingefügt durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 09.08.2019. |
[ 115 ] | Geändert durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 09.08.2019. |
[ 116 ] | Angefügt durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 09.08.2019. |
[ 117 ] | Abschnitt 3 geändert durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 09.08.2019. |
[ 118 ] | Abschnitt 4 geändert durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 09.08.2019. |
[ 119 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 120 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 121 ] | Gestrichen durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden bis 30.09.2021. |
[ 122 ] | Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.10.2021. |
[ 123 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 124 ] | Geändert durch Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 125 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 126 ] | Angefügt durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 127 ] | Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.10.2021. |
[ 128 ] | Aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. |
[ 129 ] | Geändert durch Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 130 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 131 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 132 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 133 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 134 ] | Abs. 4a eingefügt durch Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 135 ] | Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 136 ] | Geändert durch Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 137 ] | Geändert durch Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 138 ] | Gültig ab 01.07.2020:. |
[ 139 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden ab 01.07.2020. |
[ 140 ] | Nr. 3 angefügt durch Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 141 ] | § 55b geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden ab 01.07.2020. |
[ 142 ] | Gestrichen durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden bis 31.12.2019. |
[ 143 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 144 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 145 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 146 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 147 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 148 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 149 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 150 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 151 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 152 ] | Geändert durch Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 153 ] | § 55g eingefügt durch Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 154 ] | Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.10.2021. |
[ 155 ] | Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.10.2021. |
[ 156 ] | Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.10.2021. |
[ 157 ] | Geändert durch Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 158 ] | Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.10.2021. |
[ 159 ] | Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.10.2021. |
[ 160 ] | Abschnitt 5 geändert durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 09.08.2019. |
[ 161 ] | Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.10.2021. |
[ 162 ] | Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.10.2021. |
[ 163 ] | Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.10.2021. |
[ 164 ] | Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.10.2021. |
[ 165 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 166 ] | Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.10.2021. |
[ 167 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 168 ] | Abschnitt 6 geändert durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 09.08.2019. |
[ 169 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 170 ] | Geändert durch BwEinsatzBerStG. Geänderte Zählung anzuwenden ab 09.08.2019. |
[ 171 ] | Eingefügt durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 09.08.2019. |
[ 172 ] | Nr. 3 aufgehoben durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden bis 30.09.2021. |
[ 173 ] | Geändert durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 09.08.2019. |
[ 174 ] | Nr. 6 angefügt durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 09.08.2019. |
[ 175 ] | Geändert durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 08.08.2019. |
[ 176 ] | Eingefügt durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 09.08.2019. |
[ 177 ] | Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden bis 10.01.2017. |
[ 178 ] | Eingefügt durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 09.08.2019. |
[ 179 ] | Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden bis 10.01.2017. |
[ 180 ] | § 68 aufgehoben durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden bis 30.09.2021. |
[ 181 ] | Eingefügt durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 09.08.2019. |
[ 182 ] | Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden bis 10.01.2017. |
[ 183 ] | Eingefügt durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 09.08.2019. |
[ 184 ] | Abschnitt 8 geändert durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 09.08.2019. |
[ 185 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden ab 01.09.2020. |
[ 186 ] | Angefügt durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden ab 01.09.2020. |
[ 187 ] | Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden ab 01.09.2020. |
[ 188 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden ab 01.09.2020. |
[ 189 ] | Abs. 8 aufgehoben durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden bis 31.08.2020. |
[ 190 ] | Geändert durch BwEinsatzBerStG. Geänderte Zählung anzuwenden ab 09.08.2019. |
[ 191 ] | Abschnitt 1 geändert durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 09.08.2019. |
[ 192 ] | Abs. 4 geändert durch Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 193 ] | Abschnitt 2 geändert durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 09.08.2019. |
[ 194 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 195 ] | Geändert durch BwEinsatzBerStG. Geänderte Zählung anzuwenden ab 09.08.2019. |
[ 196 ] | Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.10.2021. |
[ 197 ] | Eingefügt durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 09.08.2019. |
[ 198 ] | Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.10.2021. |
[ 199 ] | Anzuwenden ab 09.08.2019. |
[ 200 ] | Anzuwenden bis 31.12.2023. |
[ 201 ] | Anzuwenden bis 31.12.2023. |
[ 202 ] | Anzuwenden bis 31.12.2023. |
[ 203 ] | Abs. 5 eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 204 ] | Zählung anzuwenden bis 31.12.2023. |
[ 205 ] | Zählung anzuwenden bis 31.12.2023. |
[ 206 ] | Anzuwenden bis 31.12.2023. |
[ 207 ] | Abs. 8 angefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 208 ] | Anzuwenden ab 09.08.2019. |
[ 209 ] | § 91 aufgehoben durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden vom 09.08.2019 bis 30.09.2021. |
[ 210 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 211 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 212 ] | Aufgehoben durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden bis 30.06.2020. |
[ 213 ] | Abs. 6 aufgehoben durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden bis 31.08.2020. |
[ 214 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.09.2020. |
[ 215 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.09.2020. |
[ 216 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.09.2020. |
[ 217 ] | Gestrichen durch Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden bis 30.06.2020. |
[ 218 ] | Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.09.2020. |
[ 219 ] | Gestrichen durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden bis 30.09.2021. |
[ 220 ] | Abs. 5 aufgehoben durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden bis 30.06.2020. |
[ 221 ] | Nr. 2 aufgehoben durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden bis 31.12.2019. |
[ 222 ] | Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.10.2021. |
[ 223 ] | § 106a eingefügt durch Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 224 ] | Geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 24.11.2021. |
[ 225 ] | Geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 24.11.2021. |
[ 226 ] | Abs. 4 aufgehoben durch Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden bis 30.06.2021. |
[ 227 ] | Geändert durch Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2021. |
[ 228 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 24.11.2021. |
[ 229 ] | Abs. 5 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 24.11.2021. |
[ 230 ] | § 106a aufgehoben durch Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG). Anzuwenden für 2020. |
[ 231 ] | Abs. 4 angefügt durch Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie an Besoldungs- und Wehrsoldempfänger. Anzuwenden ab 25.10.2020. |
[ 232 ] | § 107 angefügt durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden ab 01.07.2020. |
[ 233 ] | Erneut geändert durch "Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften" (BGBl. Nr. 39/2021, S. 2257), Inkraft seit 01.01.2020. |
[ 234 ] | Absatz 2 erneut geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts (BGBl. I, 2021, S. 3932) |
[ 235 ] | Abs. 2a eingefügt durch Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2020. |
[ 236 ] | Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden ab 01.09.2020. |
[ 237 ] | § 107a eingefügt durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.10.2021. |
[ 238 ] | § 108 angefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 239 ] | § 108 erneut geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts (BGBl. I, 2021, S. 3932) |