Content Portlet (für Detailseite)

Asylbewerberleistungsgesetz[i]

[ 1 ] | Nr. 1a eingefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.09.2019. |
[ 2 ] | Gestrichen durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden bis 30.05.2022. |
[ 3 ] | Geändert durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 31.05.2022. |
[ 4 ] | Geändert durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 31.05.2022. |
[ 5 ] | Nr. 8 eingefügt durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 31.05.2022. |
[ 6 ] | Abs. 3 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.09.2019. |
[ 7 ] | Abs. 3a eingefügt durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022. |
[ 8 ] | Abs. 4 angefügt durch Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht. Anzuwenden ab 21.08.2019. |
[ 9 ] | Abs. 1 eingefügt durch Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht. Anzuwenden ab 21.08.2019. |
[ 10 ] | Geändert durch Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht. Geänderte Zählung anzuwenden ab 21.08.2019. |
[ 11 ] | Geändert durch Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht. Anzuwenden ab 21.08.2019. |
[ 12 ] | Abs. 2 aufgehoben durch Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht. Anzuwenden bis 20.08.2019. |
[ 13 ] | Abs. 3 geändert durch Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht. Anzuwenden ab 21.08.2019. |
[ 14 ] | Abs. 4 geändert durch Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht. Anzuwenden ab 21.08.2019. |
[ 15 ] | Eingefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.09.2019. |
[ 16 ] | Eingefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.09.2019. |
[ 17 ] | Abs. 5 geändert durch Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht. Anzuwenden ab 21.08.2019. |
[ 18 ] | Abs. 6 angefügt durch Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht. Anzuwenden ab 21.08.2019. |
[ 19 ] | Abs. 7 angefügt durch Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht. Anzuwenden ab 21.08.2019. |
[ 20 ] | Abs. 1 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.09.2019. |
[ 21 ] | Geändert durch BTHG. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 22 ] | Eingefügt durch BTHG. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 23 ] | Geändert durch Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht. Anzuwenden ab 21.08.2019. |
[ 24 ] | § 3 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.09.2019. |
[ 25 ] | Angefügt durch KitaFinHÄndG. Anzuwenden ab 30.06.2021. |
[ 26 ] | Abs. 4a eingefügt durch Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II). Aufgehoben durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden vom 29.05.2020 bis 24.11.2021. |
[ 27 ] | Abs. 6 angefügt durch Gesetz zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III). Aufgehoben durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden vom 01.04.2021 bis 31.05.2022. |
[ 28 ] | § 3a eingefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.09.2019. |
[ 29 ] | Geändert durch Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 30 ] | Geändert durch Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 31 ] | Geändert durch Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 32 ] | Geändert durch Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 33 ] | Geändert durch Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 34 ] | Geändert durch Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 35 ] | Geändert durch Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 36 ] | Geändert durch Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 37 ] | Geändert durch Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 38 ] | Gestrichen durch Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze. Anzuwenden bis 31.12.2020. |
[ 39 ] | Geändert durch Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 40 ] | Geändert durch Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 41 ] | Geändert durch Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 42 ] | Abs. 2a eingefügt durch Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 43 ] | Geändert durch Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht. Anzuwenden ab 21.08.2019. |
[ 44 ] | § 5a eingefügt durch Integrationsgesetz. Aufgehoben durch Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des § 5a des Asylbewerberleistungsgesetzes. Anzuwenden vom 06.08.2016 bis 31.12.2020. |
[ 45 ] | Abs. 3 geändert durch Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht. Anzuwenden ab 21.08.2019. |
[ 46 ] | Geändert durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU). Anzuwenden ab 26.11.2019. |
[ 47 ] | Abs. 6 geändert durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU). Anzuwenden ab 26.11.2019. |
[ 48 ] | § 5b eingefügt durch Integrationsgesetz. Anzuwenden ab 01.01.2017. |
[ 49 ] | Abs. 2 geändert durch Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht. Anzuwenden ab 21.08.2019. |
[ 50 ] | Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 24.06.2020. |
[ 51 ] | Geändert durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU). Anzuwenden ab 26.11.2019. |
[ 52 ] | Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.09.2019. |
[ 53 ] | Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 24.06.2020. |
[ 54 ] | Anzuwenden bis 31.12.2023. |
[ 55 ] | Anzuwenden bis 31.12.2023. |
[ 56 ] | Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.09.2019. |
[ 57 ] | Geändert durch JStG 2020. Anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 58 ] | Eingefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.09.2019. |
[ 59 ] | Geändert durch JStG 2020. Anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 60 ] | Geändert durch JStG 2020. Anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 61 ] | Angefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.09.2019. |
[ 62 ] | Angefügt durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 63 ] | Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.09.2019. |
[ 64 ] | Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 27.02.2019. |
[ 65 ] | Abs. 2 geändert durch Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht. Anzuwenden ab 21.08.2019. |
[ 66 ] | Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.09.2019. |
[ 67 ] | Geändert durch Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht. Anzuwenden ab 21.08.2019. |
[ 68 ] | Abs. 3a eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 27.02.2019. |
[ 69 ] | Gestrichen durch Drittes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes. Anzuwenden bis 31.08.2019. |
[ 70 ] | Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.09.2019. |
[ 71 ] | Eingefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.09.2019. |
[ 72 ] | Eingefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.09.2019. |
[ 73 ] | Eingefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.09.2019. |
[ 74 ] | Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.09.2019. |
[ 75 ] | Gestrichen durch Drittes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes. Anzuwenden bis 31.08.2019. |
[ 76 ] | Gestrichen durch Drittes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes. Anzuwenden bis 31.08.2019. |
[ 77 ] | Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.09.2019. |
[ 78 ] | Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.09.2019. |
[ 79 ] | Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.09.2019. |
[ 80 ] | Abs. 8 angefügt durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU). Anzuwenden ab 26.11.2019. |
[ 81 ] | § 15 angefügt durch Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht. Anzuwenden ab 21.08.2019. |
[ 82 ] | § 16 neu gefasst durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022. |
[ 83 ] | § 17 angefügt durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022. |
[ 84 ] | § 18 angefügt durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022. |
[ 85 ] | § 19 angefügt durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022. |