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Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz[i]

[ 1 ] | Geändert durch Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung. Anzuwenden ab 01.07.2017. |
[ 2 ] | Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 3 ] | § 5a eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung. Anzuwenden ab 06.07.2017. |
[ 4 ] | Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
[ 5 ] | Anzuwenden bis 31.12.2023. |
[ 6 ] | Angefügt durch Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
[ 7 ] | § 5b geändert durch Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
[ 8 ] | Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Einbeziehung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes. Anzuwenden ab 01.10.2019. |
[ 9 ] | § 21 aufgehoben durch Gesetz zur Verbesserung der Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung. Anzuwenden bis 05.07.2017. |