Freiwillige Sonderzahlungen gehören nicht zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Deshalb ist es nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs unschädlich, wenn der Arbeitgeber eine freiwillige zusätzliche Leistung auf eine andere freiwillige Arbeitgeberleistung anrechnet oder ihr eine andere Zweckbestimmung gibt.
Kündigungen können im Einzelfall trotz Fehlern bei der Massenentlassungsanzeige wirksam sein. Das hat ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts gezeigt.
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