Anspruch auf bezahlten Urlaub haben nicht nur Vollzeitbeschäftigte, sondern auch geringfügig entlohnte Beschäftigte. Auf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt wirkt sich der Urlaub nicht erhöhend aus. Ist der Anspruch jedoch abzugelten, kann es zu einem Überschreiten der zulässigen Entgeltgrenze kommen. Was das für Arbeitgeber und Arbeitnehmende bedeuten kann.
Wenn Beschäftigte eine Erwerbsminderungsrente beziehen, ist das nicht vorwerfbar. Bei der Berechnung der Urlaubsabgeltung muss der Arbeitgeber daher den gewöhnlichen Lohn für die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete regelmäßige Arbeitszeit zugrunde legen, entschied das BAG.
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