Pflegepersonen von EU-Bürgern, die in Deutschland nur Sachleistungen nach EU-Recht erhalten, haben keinen Anspruch auf Rentenversicherungsbeiträge durch die Pflegekasse. Das Bundessozialgericht bestätigte am 11.12.2025, dass die Zuständigkeit für Sozialleistungen beim Heimatstaat der gepflegten Person liegt.
Zu den zahlreichen Möglichkeiten, um Entgeltbestandteile steuerfrei an Arbeitnehmende auszuzahlen, gehören auch die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale. Beide wurden zum 1. Januar 2026 erhöht. Die steuerfreien Aufwandsentschädigungen wirken sich auf die Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung aus.
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