Eine Arbeitnehmerin wollte ihren Arbeitgeber im Wege einer einstweiligen Verfügung dazu verpflichten, ihr drei Wochen Urlaub zu gewähren. Vor dem LAG Thüringen hatte sie damit Erfolg.
Angestellte Masseurinnen und Masseure dürfen auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden. Wer sonst an Sonn- und Feiertagen arbeiten darf – und unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber dies anordnen darf.
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