Die bevorstehenden Betriebsratswahlen 2026 verlangen von Unternehmen wiederholt eine Beschäftigung mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriff. Denn mit dem "Betrieb" ist auch die Festlegung des "Wahlkreises" verbunden, innerhalb dessen die Betriebsratswahl durchgeführt werden kann. Umgekehrt bedeutet dies: ohne Betrieb keine Betriebsratswahl. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Sichtweise nun noch einmal bestätigt.
Ein Arbeitgeber gewährte nur Mitarbeitenden mit Neuverträgen eine Lohnerhöhung - nicht aber einer Arbeitnehmerin mit Alt-Vertrag. Das war aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes unzulässig, entschied das BAG.
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