Ein für eine einzelne Filmszene engagierter Stuntman ist selbstständig tätig und damit nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt, sofern er aufgrund betrieblicher Investitionen im Vorfeld des Einsatzes ein relevantes unternehmerisches Risiko trägt. Das hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in einem aktuellen Urteil entschieden.
Kann eine Kündigung erst im wiederholten Versuch zugestellt werden, handelt es sich bei gleichem Sachverhalt und engem zeitlichen Zusammenhang nicht um eine neue Kündigung. Eine erneute Betriebsratsanhörung ist in diesem Fall nicht erforderlich, entschied das LAG Baden-Württemberg.
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