(1) 1Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. 2Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.
(2) Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.
(3) Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters werden nur die in dem Kündigungsschreiben nach § 573 Abs. 3 angegebenen Gründe berücksichtigt, außer wenn die Gründe nachträglich entstanden sind.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(1) 1Im Falle des § 574 kann der Mieter verlangen, dass das Mietverhältnis so lange fortgesetzt wird, wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist. 2Ist dem Vermieter nicht zuzumuten, das Mietverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen fortzusetzen, so kann der Mieter nur verlangen, dass es unter einer angemessenen Änderung der Bedingungen fortgesetzt wird.
(2) 1Kommt keine Einigung zustande, so werden die Fortsetzung des Mietverhältnisses, deren Dauer sowie die Bedingungen, zu denen es fortgesetzt wird, durch Urteil bestimmt. 2Ist ungewiss, wann voraussichtlich die Umstände wegfallen, auf Grund deren die Beendigung des Mietverhältnisses eine Härte bedeutet, so kann bestimmt werden, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(1) 1Der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung ist in Textform [ 175 ] [Bis 31.12.2024: schriftlich] zu erklären. 2Auf Verlangen des Vermieters soll der Mieter über die Gründe des Widerspruchs unverzüglich Auskunft erteilen.
(2) 1Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen, wenn der Mieter ihm den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses erklärt hat. 2Hat der Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie auf dessen Form und Frist hingewiesen, so kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(1) Ist auf Grund der §§ 574 bis 574b durch Einigung oder Urteil bestimmt worden, dass das Mietverhältnis auf bestimmte Zeit fortgesetzt wird, so kann der Mieter dessen weitere Fortsetzung nur verlangen, wenn dies durch eine wesentliche Änderung der Umstände gerechtfertigt ist oder wenn Umstände nicht eingetreten sind, deren vorgesehener Eintritt für die Zeitdauer der Fortsetzung bestimmend gewesen war.
(2) 1Kündigt der Vermieter ein Mietverhältnis, dessen Fortsetzung auf unbestimmte Zeit durch Urteil bestimmt worden ist, so kann der Mieter der Kündigung widersprechen und vom Vermieter verlangen, das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortzusetzen. 2Haben sich die Umstände verändert, die für die Fortsetzung bestimmend gewesen waren, so kann der Mieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nur nach § 574 verlangen; unerhebliche Veränderungen bleiben außer Betracht.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(1) 1Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
1. |
die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will, |
2. |
in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder |
und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. 2Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) 1Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. 2Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.
(3) 1Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. 2Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. 3Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(1) Kann ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend.
(2) Die §§ 574 bis 574c gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung verlangt werden kann.
(3) 1Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats (gesetzliche Frist). 2§ 573a Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(1) Ist Wohnraum mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses vermietet, so kann der Vermieter nach Beendigung des Dienstverhältnisses abweichend von § 573c Abs. 1 Satz 2 mit folgenden Fristen kündigen:
(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(1) Bei der Anwendung der §§ 574 bis 574c auf Werkmietwohnungen sind auch die Belange des Dienstberechtigten zu berücksichtigen.
(2) Die §§ 574 bis 574c gelten nicht, wenn
1. |
der Vermieter nach § 576 Abs. 1 Nr. 2 gekündigt hat; |
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(1) Ist Wohnraum im Rahmen eines Dienstverhältnisses überlassen, so gelten für die Beendigung des Rechtsverhältnisses hinsichtlich des Wohnraums die Vorschriften über Mietverhältnisse entsprechend, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete den Wohnraum überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat oder in dem Wohnraum mit seiner Familie oder Personen lebt, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt.
(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§§ 577 - 577a Kapitel 6 Besonderheiten bei der Bildung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen
(1) 1Werden vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll, an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt. 2Dies gilt nicht, wenn der Vermieter die Wohnräume an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft. 3Soweit sich nicht aus den nachfolgenden Absätzen etwas anderes ergibt, finden auf das Vorkaufsrecht die Vorschriften über den Vorkauf Anwendung.
(2) Die Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten über den Inhalt des Kaufvertrags ist mit einer Unterrichtung des Mieters über sein Vorkaufsrecht zu verbinden.
(3) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mieters gegenüber dem Verkäufer.
(4) Stirbt der Mieter, so geht das Vorkaufsrecht auf diejenigen über, die in das Mietverhältnis nach § 563 Abs. 1 oder 2 eintreten.
(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(1) Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung berufen.
(1a) 1Die Kündigungsbeschränkung nach Absatz 1 gilt entsprechend, wenn vermieteter Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter
2. |
zu Gunsten einer Personengesellschaft oder mehrerer Erwerber mit einem Recht belastet worden ist, durch dessen Ausübung dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch entzogen wird. |
2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Gesellschafter oder Erwerber derselben Familie oder demselben Haushalt angehören oder vor Überlassung des Wohnraums an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist.
(2) 1Die Frist nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a beträgt bis zu zehn Jahre, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 2 bestimmt sind. 2Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete und die Frist nach Satz 1 durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens zehn Jahren zu bestimmen.
(2a) Wird nach einer Veräußerung oder Belastung im Sinne des Absatzes 1a Wohnungseigentum begründet, so beginnt die Frist, innerhalb der eine Kündigung nach § 573 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 ausgeschlossen ist, bereits mit der Veräußerung oder Belastung nach Absatz 1a.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
[ 1 ] |
Die Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1), wird ergänzend zu dem Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146) sowie dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128) umgesetzt durch [...] 6. die §§ 823, 1004, 1626 Absatz 1, die §§ 1626a, 1630, 1671, 1773 Absatz 1 und § 1789 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 34 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, [...] (Bekanntmachung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind vom 27. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 69) |
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[ 2 ] |
Diese Vorschriften dienen der Umsetzung der eingangs zu den Nummern 3, 4, 6, 7, 9 und 11 genannten Richtlinien. |
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[ 3 ] |
Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen. Anzuwenden ab 07.04.2021. |
||||||
[ 4 ] |
Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen. Anzuwenden ab 07.04.2021. |
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[ 5 ] |
Abs. 2 eingefügt durch Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht vom 14.03.2023. Anzuwenden ab 21.03.2023. |
||||||
[ 6 ] |
Geändert durch Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht vom 14.03.2023. Geänderte Zählung anzuwenden ab 21.03.2023. |
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[ 7 ] |
Geändert durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
||||||
[ 8 ] |
Geändert durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
||||||
[ 9 ] |
§ 54 geändert durch Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
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[ 10 ] |
§ 66 geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
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[ 11 ] |
Geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
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[ 12 ] |
§ 77 geändert durch Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 15.07.2022. Anzuwenden ab 01.08.2023. |
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[ 13 ] |
Untertitel 2 geändert durch Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Anzuwenden ab 01.07.2023. |
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[ 14 ] |
§ 82b eingefügt durch Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2026. |
||||||
[ 15 ] |
§ 82c eingefügt durch Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2026. |
||||||
[ 16 ] |
§ 82d eingefügt durch Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2026. |
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[ 17 ] |
§ 84d eingefügt durch Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2026. |
||||||
[ 18 ] |
§ 85b eingefügt durch Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2026. |
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[ 19 ] |
§ 86i eingefügt durch Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2026. |
||||||
[ 20 ] |
§ 87d eingefügt durch Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2026. |
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[ 21 ] |
Geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
||||||
[ 22 ] |
§ 129 geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
||||||
[ 23 ] |
Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung – Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten des Verurteilten gemäß § 362 StPO und zur Änderung der zivilrechtlichen Verjährung (Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit). Anzuwenden ab 30.12.2021. |
||||||
[ 24 ] |
Nr. 1a eingefügt durch Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage. Aufgehoben durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz - VRUG) vom 08.10.2023. Anzuwenden vom 01.11.2018 bis 12.10.2023. |
||||||
[ 25 ] |
Nr. 6a geändert durch Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 16.07.2024. Anzuwenden ab 20.07.2024. |
||||||
[ 26 ] |
Nr. 10a eingefügt durch Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG). Anzuwenden ab 01.01.2021. |
||||||
[ 27 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage. Aufgehoben durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz - VRUG) vom 08.10.2023. Anzuwenden vom 01.11.2018 bis 12.10.2023. |
||||||
[ 28 ] |
§ 204a eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz - VRUG) vom 08.10.2023. Anzuwenden ab 13.10.2023. |
||||||
[ 29 ] |
Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
||||||
[ 30 ] |
Geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
||||||
[ 31 ] |
§ 240a eingefügt durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.07.2022. |
||||||
[ 32 ] |
Inkrafttreten erneut geändert durch "Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zu Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften" (BGBl. I S. 959, 963). |
||||||
[ 33 ] |
Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 9 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19). |
||||||
[ 34 ] |
Amtliche Fußnote: Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 3 der Richtlinie 2000/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35). |
||||||
[ 35 ] |
01.01.2025: Der aktuelle Basiszinssatz beträgt 2,27 Prozent. (BAnz AT 31.12.2024 B10) |
||||||
[ 36 ] |
Amtliche Fußnote: Diese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12). |
||||||
[ 37 ] |
Diese Vorschrift dient zum Teil auch der Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35). |
||||||
[ 38 ] |
Diese Vorschrift dient zum Teil auch der Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35). |
||||||
[ 39 ] |
01.01.2025: Der aktuelle Basiszinssatz beträgt 2,27 Prozent, der Verzugszinssatz nach Absatz 1 also 7,27 Prozent. (BAnz AT 31.12.2024 B10) |
||||||
[ 40 ] |
01.01.2025: Der aktuelle Basiszinssatz beträgt 2,27 Prozent, der Verzugszinssatz nach Absatz 2 also 11,27 Prozent. (BAnz AT 31.12.2024 B10) |
||||||
[ 41 ] |
Amtliche Fußnote: Dieser Abschnitt dient auch der Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29). |
||||||
[ 42 ] |
Nr. 9 angefügt durch Gesetz für faire Verbraucherverträge. Anzuwenden ab 01.10.2021. |
||||||
[ 43 ] |
Nr. 9 geändert durch Gesetz für faire Verbraucherverträge. Anzuwenden ab 01.03.2022. |
||||||
[ 44 ] |
Abs. 1 geändert durch Gesetz für faire Verbraucherverträge. Anzuwenden ab 01.10.2021. |
||||||
[ 45 ] |
Abs. 1a eingefügt durch Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) vom 11.12.2023. Zur Anwendung siehe auch Art. 229 § 66 EGBGB. Anzuwenden ab 15.12.2023. |
||||||
[ 46 ] |
Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
||||||
[ 47 ] |
Abs. 1a eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
||||||
[ 48 ] |
Nr. 5 aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Anzuwenden bis 27.05.2022. |
||||||
[ 49 ] |
Geändert durch Gesetz für faire Verbraucherverträge. Anzuwenden ab 01.07.2022. |
||||||
[ 50 ] |
Abs. 8 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Anzuwenden ab 28.05.2022. |
||||||
[ 51 ] |
Geändert durch Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze vom 06.05.2024. Anzuwenden ab 14.05.2024. |
||||||
[ 52 ] |
Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Anzuwenden ab 28.05.2022. |
||||||
[ 53 ] |
Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
||||||
[ 54 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Anzuwenden ab 28.05.2022. |
||||||
[ 55 ] |
Geändert durch Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze vom 06.05.2024. Anzuwenden ab 14.05.2024. |
||||||
[ 56 ] |
Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Anzuwenden ab 28.05.2022. |
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[ 57 ] |
§ 312k eingefügt durch Gesetz für faire Verbraucherverträge. Anzuwenden ab 01.07.2022. |
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[ 58 ] |
Geändert durch Gesetz für faire Verbraucherverträge. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2022. |
||||||
[ 59 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Anzuwenden ab 28.05.2022. |
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[ 60 ] |
Geändert durch Gesetz für faire Verbraucherverträge. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2022. |
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[ 61 ] |
Amtliche Fußnote: Diese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12). |
||||||
[ 62 ] |
Amtliche Fußnote: Diese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12). |
||||||
[ 63 ] |
Titel 2a eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
||||||
[ 64 ] |
Amtliche Fußnote: Dieser Untertitel dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12). |
||||||
[ 65 ] |
Amtliche Fußnote: Dieser Untertitel dient der Umsetzung
|
||||||
[ 66 ] |
Abs. 4 geändert durch Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Anzuwenden ab 28.05.2022. |
||||||
[ 67 ] |
Abs. 5 geändert durch Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Anzuwenden ab 28.05.2022. |
||||||
[ 68 ] |
Buchst. a) eingefügt durch Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 15.07.2022. Anzuwenden ab 22.07.2022. |
||||||
[ 69 ] |
Geändert durch Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 15.07.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 22.07.2022. |
||||||
[ 70 ] |
Geändert durch Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 15.07.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 22.07.2022. |
||||||
[ 71 ] |
Geändert durch Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 15.07.2022. Anzuwenden ab 22.07.2022. |
||||||
[ 72 ] |
Geändert durch Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 15.07.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 22.07.2022. |
||||||
[ 73 ] |
Abs. 5 geändert durch Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Anzuwenden ab 28.05.2022. |
||||||
[ 74 ] |
Abs. 6 geändert durch Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Anzuwenden ab 28.05.2022. |
||||||
[ 75 ] |
Abs. 7 geändert durch Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Anzuwenden ab 28.05.2022. |
||||||
[ 76 ] |
Abs. 8 geändert durch Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Anzuwenden ab 28.05.2022. |
||||||
[ 77 ] |
Abs. 9 aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Anzuwenden bis 27.05.2022. |
||||||
[ 78 ] |
§ 357a eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Anzuwenden ab 28.05.2022. |
||||||
[ 79 ] |
Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Geänderte Zählung anzuwenden ab 28.05.2022. |
||||||
[ 80 ] |
Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Anzuwenden ab 28.05.2022. |
||||||
[ 81 ] |
Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Geänderte Zählung anzuwenden ab 28.05.2022. |
||||||
[ 82 ] |
Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Geänderte Zählung anzuwenden ab 28.05.2022. |
||||||
[ 83 ] |
Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Anzuwenden ab 28.05.2022. |
||||||
[ 84 ] |
Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Anzuwenden ab 28.05.2022. |
||||||
[ 85 ] |
Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Geänderte Zählung anzuwenden ab 28.05.2022. |
||||||
[ 86 ] |
Anzuwenden ab 28.05.2022. |
||||||
[ 87 ] |
Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Anzuwenden ab 28.05.2022. |
||||||
[ 88 ] |
Gestrichen durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Anzuwenden bis 31.12.2024. |
||||||
[ 89 ] |
Abs. 2 geändert durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
||||||
[ 90 ] |
Abs. 3 geändert durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
||||||
[ 91 ] |
Geändert durch Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser. Anzuwenden ab 23.12.2020. |
||||||
[ 92 ] |
Geändert durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
||||||
[ 93 ] |
Amtliche Fußnote: Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12). |
||||||
[ 94 ] |
§ 434 geändert durch Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
||||||
[ 95 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
||||||
[ 96 ] |
Aufgehoben durch Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags. Anzuwenden bis 31.12.2021. |
||||||
[ 97 ] |
Abs. 5 eingefügt durch Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
||||||
[ 98 ] |
Abs. 6 geändert durch Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
||||||
[ 99 ] |
Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
||||||
[ 100 ] |
Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
||||||
[ 101 ] |
§ 445c eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
||||||
[ 102 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
||||||
[ 103 ] |
Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen. Berichtigt durch Berichtigung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (BGBl. I, 2022, Nr. 3, S. 105). Anzuwenden ab 01.01.2022. |
||||||
[ 104 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
||||||
[ 105 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
||||||
[ 106 ] |
Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
||||||
[ 107 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
||||||
[ 108 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
||||||
[ 109 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
||||||
[ 110 ] |
Abs. 4 aufgehoben durch Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags. Anzuwenden bis 31.12.2021. |
||||||
[ 111 ] |
Abs. 5 aufgehoben durch Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags. Anzuwenden bis 31.12.2021. |
||||||
[ 112 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2022. |
||||||
[ 113 ] |
Abs. 5 angefügt durch Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
||||||
[ 114 ] |
Abs. 6 angefügt durch Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
||||||
[ 115 ] |
§ 475a eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
||||||
[ 116 ] |
§ 475b eingefügt durch Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
||||||
[ 117 ] |
§ 475c eingefügt durch Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
||||||
[ 118 ] |
§ 475d eingefügt durch Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
||||||
[ 119 ] |
§ 475e eingefügt durch Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
||||||
[ 120 ] |
§ 476 geändert durch Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
||||||
[ 121 ] |
§ 477 geändert durch Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
||||||
[ 122 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
||||||
[ 123 ] |
§ 479 geändert durch Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
||||||
[ 124 ] |
Die neue Gliederung wird eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht mit Wirkung vom 11. Juni 2010. |
||||||
[ 125 ] |
Geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze vom 25.10.2023. Anzuwenden ab 07.11.2023. |
||||||
[ 126 ] |
Gestrichen durch Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) vom 11.12.2023. Anzuwenden bis 31.12.2024. |
||||||
[ 127 ] |
Abs. 1a eingefügt durch Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) vom 11.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
||||||
[ 128 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) vom 11.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
||||||
[ 129 ] |
Geändert durch Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) vom 11.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
||||||
[ 130 ] |
Geändert durch Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) vom 11.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
||||||
[ 131 ] |
Abs. 7 angefügt durch Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 30.12.2023. |
||||||
[ 132 ] |
§ 501 geändert durch Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19. Anzuwenden ab 15.06.2021. |
||||||
[ 133 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 30.12.2023. |
||||||
[ 134 ] |
Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19. Anzuwenden ab 15.06.2021. |
||||||
[ 135 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
||||||
[ 136 ] |
§ 516a eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
||||||
[ 137 ] |
§ 548a eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
||||||
[ 138 ] |
§ 554 geändert durch Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen vom 10.10.2024. Anzuwenden ab 17.10.2024. |
||||||
[ 139 ] |
§ 554a aufgehoben durch WEMoG. Anzuwenden vom 01.06.2015 bis 30.11.2020. |
||||||
[ 140 ] |
Nr. 1a eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16.10.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
||||||
[ 141 ] |
Nr. 4a eingefügt durch Telekommunikationsmodernisierungsgesetz. Anzuwenden ab 01.12.2021. |
||||||
[ 142 ] |
Abs. 3a eingefügt durch Telekommunikationsmodernisierungsgesetz. Anzuwenden ab 01.12.2021. |
||||||
[ 143 ] |
Abs. 4 eingefügt durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
||||||
[ 144 ] |
Geändert durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2025. |
||||||
[ 145 ] |
Geändert durch Telekommunikationsmodernisierungsgesetz. Anzuwenden ab 01.12.2021. |
||||||
[ 146 ] |
Abs. 3 eingefügt durch WEMoG. Anzuwenden ab 01.12.2020. |
||||||
[ 147 ] |
Geändert durch WEMoG. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.12.2020. |
||||||
[ 148 ] |
Unterkapitel 1a eingefügt durch Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung vom 21. April 2015. Anzuwenden ab dem 1. Juni 2015. |
||||||
[ 149 ] |
§ 556d Absatz 2 tritt bereits am 28. April 2015 in Kraft. |
||||||
[ 150 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn. Anzuwenden ab 01.04.2020. |
||||||
[ 151 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn. Anzuwenden ab 01.04.2020. |
||||||
[ 152 ] |
Gestrichen durch Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn. Anzuwenden bis 31.03.2020. |
||||||
[ 153 ] |
Gestrichen durch Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn. Anzuwenden bis 31.03.2020. |
||||||
[ 154 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn. Anzuwenden ab 01.04.2020. |
||||||
[ 155 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16.10.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
||||||
[ 156 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16.10.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
||||||
[ 157 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
||||||
[ 158 ] |
Angefügt durch MsRG. Anzuwenden ab 01.07.2022. |
||||||
[ 159 ] |
Geändert durch MsRG. Anzuwenden ab 01.07.2022. |
||||||
[ 160 ] |
Geändert durch MsRG. Anzuwenden ab 01.07.2022. |
||||||
[ 161 ] |
Eingefügt durch MsRG. Anzuwenden ab 01.07.2022. |
||||||
[ 162 ] |
Geändert durch MsRG. Anzuwenden ab 01.07.2022. |
||||||
[ 163 ] |
Abs. 5 geändert durch MsRG. Anzuwenden ab 18.08.2021. |
||||||
[ 164 ] |
Geändert durch MsRG. Anzuwenden ab 01.07.2022. |
||||||
[ 165 ] |
Angefügt durch MsRG. Anzuwenden ab 01.07.2022. |
||||||
[ 166 ] |
Angefügt durch MsRG. Anzuwenden ab 01.07.2022. |
||||||
[ 167 ] |
Angefügt durch Telekommunikationsmodernisierungsgesetz. Anzuwenden ab 01.12.2021. |
||||||
[ 168 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16.10.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
||||||
[ 169 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16.10.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
||||||
[ 170 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16.10.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
||||||
[ 171 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16.10.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
||||||
[ 172 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16.10.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
||||||
[ 173 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16.10.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
||||||
[ 174 ] |
§ 559e eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16.10.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
||||||
[ 175 ] |
Geändert durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
||||||
[ 176 ] |
Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
||||||
[ 177 ] |
Zur Anwendung siehe Art. 229 § 70 Absatz 1 EGBGB. |
||||||
[ 178 ] |
Abs. 1 geändert durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
||||||
[ 179 ] |
Geändert durch WEMoG. Anzuwenden ab 01.12.2020. |
||||||
[ 180 ] |
§ 578b eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
||||||
[ 181 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
||||||
[ 182 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
||||||
[ 183 ] |
Zur Anwendung siehe Art. 229 § 70 Absatz 2 EGBGB. |
||||||
[ 184 ] |
Geändert durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
||||||
[ 185 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
||||||
[ 186 ] |
Geändert durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
||||||
[ 187 ] |
Geändert durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
||||||
[ 188 ] |
Geändert durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
||||||
[ 189 ] |
Abs. 4 angefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
||||||
[ 190 ] |
Geändert durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
||||||
[ 191 ] |
Geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
||||||
[ 192 ] |
§ 650 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
||||||
[ 193 ] |
Geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 19.11.2020. |
||||||
[ 194 ] |
Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.10.2024. Anzuwenden ab 26.10.2024. |
||||||
[ 195 ] |
§ 651r geändert durch Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. |
||||||
[ 196 ] |
Geändert durch Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. |
||||||
[ 197 ] |
Eingefügt durch Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. |
||||||
[ 198 ] |
Geändert durch Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. |
||||||
[ 199 ] |
Geändert durch Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. |
||||||
[ 200 ] |
Geändert durch Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser. Anzuwenden ab 23.12.2020. |
||||||
[ 201 ] |
Geändert durch Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser. Anzuwenden ab 23.12.2020. |
||||||
[ 202 ] |
Geändert durch Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser. Anzuwenden ab 23.12.2020. |
||||||
[ 203 ] |
Geändert durch Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser. Anzuwenden ab 23.12.2020. |
||||||
[ 204 ] |
Geändert durch Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser. Anzuwenden ab 23.12.2020. |
||||||
[ 205 ] |
Geändert durch Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser. Anzuwenden ab 23.12.2020. |
||||||
[ 206 ] |
Geändert durch Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser. Anzuwenden ab 23.12.2020. |
||||||
[ 207 ] |
Geändert durch Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser. Anzuwenden ab 23.12.2020. |
||||||
[ 208 ] |
Geändert durch Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser. Anzuwenden ab 23.12.2020. |
||||||
[ 209 ] |
Geändert durch Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser. Anzuwenden ab 23.12.2020. |
||||||
[ 210 ] |
Geändert durch Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser. Anzuwenden ab 23.12.2020. |
||||||
[ 211 ] |
Geändert durch Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser. Anzuwenden ab 23.12.2020. |
||||||
[ 212 ] |
Geändert durch Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser. Anzuwenden ab 23.12.2020. |
||||||
[ 213 ] |
Untertitel 4 angefügt durch Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser. Anzuwenden ab 23.12.2020. |
||||||
[ 214 ] |
Die neue Gliederung wird eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht mit Wirkung vom 31. Oktober 2009. |
||||||
[ 215 ] |
Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19. Anzuwenden ab 15.06.2021. |
||||||
[ 216 ] |
Anzuwenden ab 01.01.2024. |
||||||
[ 217 ] |
§ 899a eingefügt durch Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) vom 11.08.2009. Aufgehoben durch Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz. Anzuwenden vom 18.08.2009 bis 31.12.2023. |
||||||
[ 218 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG). Anzuwenden ab 01.01.2021. |
||||||
[ 219 ] |
Eingefügt durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
||||||
[ 220 ] |
Bekanntmachung vom 16. 6. 1898 (RGBl. I S. 912). Nach Art. 129 GG ist jetzt der Bundesminister des Innern zuständig. |
||||||
[ 221 ] |
Geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
||||||
[ 222 ] |
Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen vom 10.10.2024. Anzuwenden ab 17.10.2024. |
||||||
[ 223 ] |
Zur Übergangsvorschrift siehe Art. 229 § 69 EGBGB. |
||||||
[ 224 ] |
Geändert durch Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser. Anzuwenden ab 23.12.2020. |
||||||
[ 225 ] |
§ 1236 geändert durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
||||||
[ 226 ] |
Geändert durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
||||||
[ 227 ] |
Gestrichen durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Anzuwenden bis 31.12.2024. |
||||||
[ 228 ] |
Geändert durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
||||||
[ 229 ] |
Geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
||||||
[ 230 ] |
§ 1305 geändert durch Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen vom 24.06.2024. Anzuwenden ab 01.07.2024. |
||||||
[ 231 ] |
§ 1355 geändert durch Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024. Anzuwenden ab 01.05.2025. |
||||||
[ 232 ] |
Zur Anwendung siehe auch Artikel 229 § 64 Absatz 1 EGBGB. |
||||||
[ 233 ] |
§ 1355a eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024. Anzuwenden ab 01.05.2025. |
||||||
[ 234 ] |
§ 1355b eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024. Anzuwenden ab 01.05.2025. |
||||||
[ 235 ] |
§ 1358 eingefügt durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
||||||
[ 236 ] |
Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. |
||||||
[ 237 ] |
§ 1412 geändert durch Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes vom 31.10.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
||||||
[ 238 ] |
Geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
||||||
[ 239 ] |
Geändert durch Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Wohnungseigentumsgesetzes und des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 07.11.2022. Anzuwenden ab 12.11.2022. |
||||||
[ 240 ] |
Eingefügt durch Gesetz zu dem Abkommen vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft vom 15. März 2012. Anzuwenden ab dem 1. Mai 2013. |
||||||
[ 241 ] |
Untertitel 3 aufgehoben durch Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes vom 31.10.2022. Anzuwenden bis 31.12.2022. |
||||||
[ 242 ] |
Geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
||||||
[ 243 ] |
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2024 – 1 BvR 2017/21 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht: 1. § 1600 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20. Juli 2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 2780) ist mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar. 2. § 1600 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2025, fort. Bis zu einer Neuregelung sind durch Anträge von Anfechtungsberechtigten nach § 1600 Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingeleitete Verfahren auf deren Antrag hin auszusetzen. Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft. |
||||||
[ 244 ] |
§ 1617 geändert durch Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024. Anzuwenden ab 01.05.2025. |
||||||
[ 245 ] |
Zur Anwendung siehe auch Artikel 229 § 64 Absatz 5 EGBGB. |
||||||
[ 246 ] |
Zur Anwendung siehe auch Artikel 229 § 64 Absatz 6 EGBGB. |
||||||
[ 247 ] |
Zur Anwendung siehe auch Artikel 229 § 64 Absatz 2 EGBGB. |
||||||
[ 248 ] |
Zur Anwendung siehe auch Artikel 229 § 64 Absatz 6 EGBGB. |
||||||
[ 249 ] |
Geändert durch Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024. Anzuwenden ab 01.05.2025. |
||||||
[ 250 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024. Anzuwenden ab 01.05.2025. |
||||||
[ 251 ] |
Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024. Anzuwenden ab 01.05.2025. |
||||||
[ 252 ] |
Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024. Anzuwenden ab 01.05.2025. |
||||||
[ 253 ] |
Abs. 4 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024. Anzuwenden ab 01.05.2025. |
||||||
[ 254 ] |
Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024. Anzuwenden ab 01.05.2025. |
||||||
[ 255 ] |
Geändert durch Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024. Anzuwenden ab 01.05.2025. |
||||||
[ 256 ] |
Geändert durch Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024. Anzuwenden ab 01.05.2025. |
||||||
[ 257 ] |
Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024. Anzuwenden ab 01.05.2025. |
||||||
[ 258 ] |
Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024. Anzuwenden ab 02.05.2025. |
||||||
[ 259 ] |
Zur Anwendung siehe Artikel 229 § 64 Absatz 2 EGBGB. |
||||||
[ 260 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner vom 20.11.2015. Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024. Anzuwenden vom 26.11.2015 bis 30.04.2025. |
||||||
[ 261 ] |
Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024. Anzuwenden bis 30.04.2025. |
||||||
[ 262 ] |
Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024. Anzuwenden ab 01.05.2025. |
||||||
[ 263 ] |
Zur Anwendung siehe Artikel 229 § 64 Absatz 1 EGBGB. |
||||||
[ 264 ] |
§ 1617d eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024. Anzuwenden ab 01.05.2025. |
||||||
[ 265 ] |
Zur Anwendung siehe Artikel 229 § 64 Absatz 1 EGBGB. |
||||||
[ 266 ] |
§ 1617e eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024. Anzuwenden ab 01.05.2025. |
||||||
[ 267 ] |
Zur Anwendung siehe Artikel 229 § 64 Absatz 3 EGBGB. |
||||||
[ 268 ] |
§ 1617f eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024. Anzuwenden ab 01.05.2025. |
||||||
[ 269 ] |
§ 1617g eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024. Anzuwenden ab 01.05.2025. |
||||||
[ 270 ] |
Zur Anwendung siehe Artikel 229 § 64 Absatz 4 EGBGB. |
||||||
[ 271 ] |
§ 1617h eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024. Anzuwenden ab 01.05.2025. |
||||||
[ 272 ] |
Zur Anwendung siehe Artikel 229 § 64 Absatz 4 EGBGB. |
||||||
[ 273 ] |
§ 1617i eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024. Anzuwenden ab 01.05.2025. |
||||||
[ 274 ] |
§ 1618 geändert durch Gesetz zur weiteren Verbesserung von Kinderrechten (Kinderrechteverbesserungsgesetz - KindRVerbG). Aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024. Anzuwenden vom 12.04.2002 bis 30.04.2025. |
||||||
[ 275 ] |
Geändert durch Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.05.2025. |
||||||
[ 276 ] |
Geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
||||||
[ 277 ] |
Geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
||||||
[ 278 ] |
Geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
||||||
[ 279 ] |
Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
||||||
[ 280 ] |
Geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
||||||
[ 281 ] |
§ 1631e eingefügt durch Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung. Anzuwenden ab 22.05.2021. |
||||||
[ 282 ] |
Geändert durch Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24.06.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
||||||
[ 283 ] |
Abs. 4 geändert durch KJSG. Anzuwenden ab 10.06.2021. |
||||||
[ 284 ] |
Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
||||||
[ 285 ] |
§ 1639 geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
||||||
[ 286 ] |
§ 1643 geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
||||||
[ 287 ] |
§ 1644 geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
||||||
[ 288 ] |
§ 1645 geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
||||||
[ 289 ] |
Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
||||||
[ 290 ] |
§ 1674a geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
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[ 291 ] |
Anzuwenden bis 31.12.2025. |
||||||
[ 292 ] |
Geändert durch KJSG. Anzuwenden ab 10.06.2021. |
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[ 293 ] |
Abs. 3 angefügt durch KJSG. Anzuwenden ab 10.06.2021. |
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[ 294 ] |
§ 1697a geändert durch KJSG. Anzuwenden ab 10.06.2021. |
||||||
[ 295 ] |
Geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
||||||
[ 296 ] |
Geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
||||||
[ 297 ] |
Aufgehoben durch Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien. Anzuwenden bis 30.03.2020. |
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[ 298 ] |
Entscheidungsformel aus Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 – 1 BvR 673/17: "1. § 1754 Absatz 1 und Absatz 2 und § 1755 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz) vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2949) sind mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar, als danach ein Kind von seinem mit einem rechtlichen Elternteil in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Stiefelternteil unter keinen Umständen adoptiert werden kann, ohne dass die verwandtschaftliche Beziehung zum rechtlichen Elternteil erlischt. 2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. März 2020 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist das geltende Recht auf nichteheliche Stiefkindfamilien nicht anwendbar; Verfahren sind insoweit bis zu dieser Neuregelung auszusetzen." Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft. |
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[ 299 ] |
Entscheidungsformel aus Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 – 1 BvR 673/17: "1. § 1754 Absatz 1 und Absatz 2 und § 1755 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz) vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2949) sind mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar, als danach ein Kind von seinem mit einem rechtlichen Elternteil in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Stiefelternteil unter keinen Umständen adoptiert werden kann, ohne dass die verwandtschaftliche Beziehung zum rechtlichen Elternteil erlischt. 2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. März 2020 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist das geltende Recht auf nichteheliche Stiefkindfamilien nicht anwendbar; Verfahren sind insoweit bis zu dieser Neuregelung auszusetzen." Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft. |
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[ 300 ] |
Entscheidungsformel aus Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 – 1 BvR 673/17: "1. § 1754 Absatz 1 und Absatz 2 und § 1755 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz) vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2949) sind mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar, als danach ein Kind von seinem mit einem rechtlichen Elternteil in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Stiefelternteil unter keinen Umständen adoptiert werden kann, ohne dass die verwandtschaftliche Beziehung zum rechtlichen Elternteil erlischt. 2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. März 2020 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist das geltende Recht auf nichteheliche Stiefkindfamilien nicht anwendbar; Verfahren sind insoweit bis zu dieser Neuregelung auszusetzen." Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft. |
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[ 301 ] |
Entscheidungsformel aus Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 – 1 BvR 673/17: "1. § 1754 Absatz 1 und Absatz 2 und § 1755 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz) vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2949) sind mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar, als danach ein Kind von seinem mit einem rechtlichen Elternteil in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Stiefelternteil unter keinen Umständen adoptiert werden kann, ohne dass die verwandtschaftliche Beziehung zum rechtlichen Elternteil erlischt. 2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. März 2020 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist das geltende Recht auf nichteheliche Stiefkindfamilien nicht anwendbar; Verfahren sind insoweit bis zu dieser Neuregelung auszusetzen." Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft. |
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[ 302 ] |
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 2024 – 1 BvL 10/20 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht (BGBl. 2025 I Nr. 26): § 1767 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1757 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 2429) ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft. |
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[ 303 ] |
Geändert durch Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024. Anzuwenden ab 01.05.2025. |
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[ 304 ] |
Geändert durch Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024. Anzuwenden ab 01.05.2025. |
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[ 305 ] |
Abs. 4 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024. Anzuwenden ab 01.05.2025. |
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[ 306 ] |
Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024. Anzuwenden bis 30.04.2025. |
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[ 307 ] |
Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024. Anzuwenden ab 01.05.2025. |
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[ 308 ] |
§ 1766a eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien. Anzuwenden ab 31.03.2020. |
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[ 309 ] |
Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024. Anzuwenden ab 01.05.2025. |
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[ 310 ] |
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 2024 – 1 BvL 10/20 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht (BGBl. 2025 I Nr. 26): § 1767 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1757 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 2429) ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft. |
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[ 311 ] |
Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024. Anzuwenden ab 01.05.2025. |
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[ 312 ] |
Abs. 4 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024. Anzuwenden ab 01.05.2025. |
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[ 313 ] |
Abs. 5 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024. Anzuwenden ab 01.05.2025. |
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[ 314 ] |
Abschnitt 3 geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
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[ 315 ] |
Anzuwenden bis 31.12.2025. |
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[ 316 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24.06.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
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[ 317 ] |
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 2024 – 1 BvL 1/24 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht (BGBl. I 2024, Nr. 426, S. 1): 1. § 1906a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten vom 17. Juli 2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 2426) und § 1832 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (Bundesgesetzblatt I Seite 882) sind mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Alternative 2 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit Betreuten im Einzelfall aufgrund der ausnahmslosen Vorgabe, ärztliche Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus durchzuführen, erhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit drohen und zu erwarten ist, dass diese Beeinträchtigungen bei einer Durchführung in der Einrichtung, in der die Betreuten untergebracht sind und in welcher der Krankenhausstandard im Hinblick auf die konkret erforderliche medizinische Versorgung einschließlich der Nachversorgung voraussichtlich nahezu erreicht wird, vermieden oder jedenfalls signifikant reduziert werden können, ohne dass andere Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit oder einer anderen grundrechtlich geschützten Position mit vergleichbarem Gewicht drohen. 2. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung gilt das bisherige Recht fort. 3. Der Gesetzgeber ist zur Neuregelung spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 verpflichtet. Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft. |
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[ 318 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24.06.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
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[ 319 ] |
Anzuwenden bis 31.12.2025. |
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[ 320 ] |
Anzuwenden von 2023 bis 2025. |
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[ 321 ] |
Anzuwenden von 2023 bis 2025. |
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[ 322 ] |
Anzuwenden bis 31.12.2025. |
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[ 323 ] |
Anzuwenden bis 31.12.2025. |
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[ 324 ] |
Abs. 3 aufgehoben durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden bis 31.12.2022. |
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[ 325 ] |
Geändert durch Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Anzuwenden ab 01.07.2023. |
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[ 326 ] |
Geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
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[ 327 ] |
Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
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[ 328 ] |
Gestrichen durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden bis 31.12.2022. |
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[ 329 ] |
Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen. Aufgehoben durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden vom 22.07.2017 bis 31.12.2022. |
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[ 330 ] |
Geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2023. |
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[ 331 ] |
Gestrichen durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden bis 31.12.2022. |
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[ 332 ] |
Gestrichen durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden bis 31.12.2022. |
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[ 333 ] |
Geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
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[ 334 ] |
§ 2347 geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
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[ 335 ] |
§ 2348 geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
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[ 336 ] |
Gestrichen durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden bis 31.12.2022. |