HI14466728§ 1784 Ausschlussgründe(1) Nicht zum Vormund bestellt werden kann, wer geschäftsunfähig ist.
(2) Nicht zum Vormund bestellt werden soll in der Regel eine Person,
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für die ein Betreuer bestellt ist, sofern die Betreuung die für die Führung der Vormundschaft wesentlichen Angelegenheiten
umfasst, oder für die ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 angeordnet ist,
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3.
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die die Eltern gemäß § 1782 als Vormund ausgeschlossen haben, oder
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die zu einer Einrichtung, in der der Mündel lebt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht.
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