HI657837

Beamte

LI1097173

Zusammenfassung

Name: LI1097174 Rz:

Begriff

Der Beamte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft. Er erfüllt die Arbeitnehmereigenschaft nicht, da er seine Tätigkeit nicht auf der Grundlage eines privatrechtlichen (Dienst-)Vertrags erbringt. Beamte werden lohnsteuerrechtlich als Arbeitnehmer eingestuft; ihre aktiven Bezüge und die spätere Pension sind als Arbeitslohn steuerpflichtig.

In der Sozialversicherung sind Beamte wegen der bestehenden Absicherung bei Krankheit durch Fortzahlung der Bezüge und Beihilfe oder Heilfürsorge sowie der bestehenden Anwartschaft auf Versorgung beim Dienstherrn versicherungsfrei. Für pensionierte Beamte, Richter und Berufssoldaten gelten besondere Regelungen. Diese werden im Stichwort Pensionäre dargestellt.

Name: LI13324416 Rz:

Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Arbeitsgesetze gelten grundsätzlich nicht, sondern die Vorschriften des Bundes- oder Landesbeamtenrechts (BBeamtG, BBesO). Entsprechend anwendbar ist das AGG.

Lohnsteuer: Die maßgebliche Vorschrift für die Einordnung der Beamtenbezüge ist § 19 Abs. 1 EStG; § 3 EStG stellt bestimmte Leistungen im öffentlichen Dienst steuerfrei.

Sozialversicherung: Im Sozialversicherungsrecht regeln § 6 Nr. 2 SGB V, § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI die Versicherungsfreiheit der Beamten in ihrer Tätigkeit. Für Rechtsreferendare finden sich Regelungen in einem Besprechungsergebnis (BE v. 18.11.2015).

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Arbeitsrecht

Der Beamte unterliegt besonderen Treuepflichten gegenüber dem Dienstherrn (Streikverbot, besondere Anforderungen an das außerdienstliche Verhalten, Versetzungsbefugnis). Ein Vergleich der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes mit Beamten ist wegen erheblicher Unterschiede beider Rechtsverhältnisse grundsätzlich ungeeignet, um daraus Rechtsfolgen herzuleiten; das gilt auch für Vergütungsansprüche. [ 1 ] Ein Beamter kann daneben auf privatrechtlicher Vertragsbasis als Arbeitnehmer tätig sein, auch bei seinem Dienstherrn, soweit seine Pflichten aus dem Dienstverhältnis dies erlauben. [ 2 ] Mit der Ernennung zum Beamten erlischt ein früheres Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn, es lebt bei Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht wieder auf. [ 3 ] Allerdings gelten die EU-Grundfreiheiten und Diskriminierungsverbote auch für Beamte. [ 4 ] Der Einsatz von Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen ohne Gesetzesgrundlage ist bei einem rechtmäßigen Arbeitskampf verfassungswidrig. [ 5 ] Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Über einen Einsatz von Beamten während eines Arbeitskampfs entscheiden die Arbeitsgerichte. [ 6 ]

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Lohnsteuer

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1 Steuerpflichtige Beamtenbezüge

Lohnsteuerrechtlich werden Beamte als Arbeitnehmer eingestuft. Ihre aktiven Bezüge und die spätere Pension sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Sie unterliegen mit ihren Dienstbezügen dem Lohnsteuerabzug nach den allgemeinen Vorschriften – einschließlich Stellenzulagen wie der Ministerialzulage. Dabei ist die besondere Lohnsteuertabelle anzuwenden. [ 7 ] Die steuerliche Berücksichtigung der von Beamten getragenen Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben kann sowohl beim Lohnsteuerabzug durch die Berücksichtigung der tatsächlichen Krankenversicherungsbeiträge oder im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt und angesetzt werden.

Dem Beamtenverhältnis geht regelmäßig eine Ausbildung als Beamtenanwärter oder als Rechts- bzw. Gerichtsreferendar voraus. Steuerlich sind dies Ausbildungsdienstverhältnisse. Die dafür gezahlten Unterhaltszuschüsse sind als Arbeitslohn steuerpflichtig, weil sie sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst erweisen.

Arbeitslohn sind auch die (weiter) gezahlten Dienstbezüge an

  • Aufstiegsbeamte, wenn sie für den Dienst in einer höheren Laufbahn ausgebildet werden,
  • zum Studium abkommandierte oder beurlaubte Bundeswehroffiziere,
  • zur Erlangung der mittleren Reife abkommandierte Zeitsoldaten,
  • für ein Promotionsstudium beurlaubte Geistliche.

Deshalb gelten für diesen Personenkreis die nachfolgenden Grundsätze entsprechend.

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2 Steuerpflichtige Übergangsgelder und Versorgungszuschlag

Steuerpflichtig sind auch die Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen wegen einer Entlassung aus dem Dienstverhältnis, z. B. die Zahlungen an Zeitsoldaten.

Zahlt der Arbeitgeber an beurlaubte Beamten einen Versorgungszuschlag oder eine Versorgungsabgabe [ 8 ] zur Aufrechterhaltung der Pensionsansprüche, z. B. für die von der deutschen Post, Bahn oder an Privatschulen ausgeliehenen Beamten (bei einer In-Sich-Beurlaubung), handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. In gleicher Höhe liegen beim Beamten Werbungskosten für den Aufbau bzw. die Sicherung der Pensionsansprüche vor, weil die spätere Beamtenpension als steuerpflichtiger Versorgungsbezug dem Lohnsteuerabzug unterliegt.

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3 Steuerpflichtige Sachbezüge

Steuerpflichtig sind nicht nur die bar gezahlten Dienstbezüge, sondern auch Sachbezüge wie die unentgeltliche oder verbilligte Gestellung von Gemeinschaftsunterkünften (einschließlich Heizung und Beleuchtung), z. B. an Angehörige der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Polizei oder an Beamtenanwärter im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums. Die anzusetzenden Beträge richten sich nach den amtlichen Sachbezugswerten und werden regelmäßig jahresbezogen festgesetzt.

Hingegen wird ein Wert für die unentgeltliche oder verbilligte Gestellung einer Unterkunft regelmäßig lohnsteuerlich nicht erfasst, soweit entsprechende Aufwendungen des Beamten als Werbungskosten abziehbar wären, z. B. im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nach R 9.11 LStR oder im Rahmen einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a EStG [ 9 ] .

Die im öffentlichen Dienst unter bestimmten Voraussetzungen gezahlten Gehaltsvorschüsse rechnen zu den Arbeitgeberdarlehen, weshalb evtl. Zinsersparnisse steuerpflichtig sein können; wird die Geringfügigkeitsgrenze von 2.600 EUR eingehalten, entsteht kein geldwerter Vorteil.

Name: LI13752285 Rz:

Praxis-Beispiel

Fahrvergünstigungen für Ruhestandsbeamte des Bundeseisenbahnvermögens

Der BFH hat geurteilt, dass es sich bei Fahrvergünstigungen für Ruhestandsbeamte des Bundeseisenbahnvermögens um Versorgungsbezüge handelt. Die Fahrvergünstigungen stellen keine Gegenleistung für Dienstleistungen des Ruhestandsbeamten dar, welche im gleichen Zeitraum geschuldet und erbracht werden. [ 10 ]

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Art. 18, 45 ff. EG-Vertrag.

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BMF, Schreiben v. 22.2.1991, IV B 6-S 2360-3/91, BStBl 1991 I S. 951.

[ 9 ]

BMF, Schreiben v. 25.11.2020, IV C 5 – S 2353/19/10011 :006, BStBl 2020 I S. 1228.

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§ 7 Thüringer JAG.

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BSG, Urteil v. 31.3.2015, B 12 KR 1/13 R; BE v. 18.11.2015: TOP 6.

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BSG, Urteil v. 31.3.2015, B 12 KR 1/13 R,

BE v. 18.11.2015: TOP 6.

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BE v. 8./9.11.1989: TOP 2.

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