Pauschalierung der Lohnsteuer
Zusammenfassung
Name: LI1098905 Rz:Begriff
Die Lohnsteuerberechnung muss nicht zwangsläufig nach den Lohnsteuermerkmalen (ELStAM) des Arbeitnehmers durchgeführt werden. Aus Vereinfachungsgründen kann der Arbeitgeber in bestimmten Fällen die Lohnsteuer mit gesetzlich bestimmten oder besonderen Pauschsteuersätzen erheben. Die Pauschalierung setzt voraus, dass sich der Arbeitgeber zur Übernahme der Lohnsteuer verpflichtet. Der Arbeitgeber wird dadurch zum Steuerschuldner der pauschalen Lohnsteuer. Die Lohnsteuerpauschalierung ist teilweise mit oder ohne Zustimmung des Finanzamts möglich.
Die Lohnsteuerpauschalierung (von Teilen) des Arbeitslohns löst grundsätzlich Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus. Die Pauschalversteuerung muss auch tatsächlich vom Arbeitgeber für den jeweiligen Abrechnungszeitraum durchgeführt worden sein. Nur die Möglichkeit der Pauschalversteuerung ist nicht ausreichend für die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Eine Ausnahme stellt die geringfügig entlohnte Beschäftigung von Arbeitnehmern dar: Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen richtet sich die sozialversicherungsrechtliche Behandlung nach besonderen Vorschriften. Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer, die mit 30 % pauschal versteuert werden, sind beitragspflichtig.
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
Arbeitsrecht: § 611a BGB lässt es zu, eine Pauschalbesteuerung auf einzelvertraglicher Grundlage zu begründen.
Lohnsteuer: Eine Übersicht über die häufigsten Pauschalierungsformen findet sich in § 40 EStG. Die weiteren Möglichkeiten der Pauschalbesteuerung mit festen Pauschsteuersätzen sind geregelt in § 40a EStG für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte, § 40b EStG für bestimmte Zukunftssicherungsleistungen, § 37a EStG für Kundenbindungsprogramme und § 37b EStG zur Pauschalierung von Geschenken.
Sozialversicherung: Die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung basiert auf der tatsächlich durchgeführten Pauschalversteuerung und ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2-4a, 13, 14 und Satz 2 SvEV.
1 Freie Wahl der Besteuerungsform durch Arbeitgeber
Die Höhe der Lohnsteuer richtet sich u. a. nach der Höhe des Arbeitslohns. Aus Vereinfachungsgründen kann die Lohnsteuer in bestimmten Fällen (z. B. bei geringfügiger Beschäftigung) mit einem Pauschsteuersatz erhoben werden.
Der Arbeitgeber hat keine Pflicht, bei geringfügiger Beschäftigung darauf hinzuweisen, dass nicht von der Möglichkeit der Pauschalbesteuerung Gebrauch gemacht werden soll; vielmehr muss der Arbeitnehmer von sich aus aktiv werden und ggf. eine entsprechende Vereinbarung vorschlagen. [ 1 ] Der Arbeitgeber hat grundsätzlich freie Wahl bei der Besteuerungsform. [ 2 ]
2 Abweichende Regelung der steuerlichen Verteilung im Innenverhältnis
Im Fall der Pauschalbesteuerung entsteht ein öffentlich-rechtliches Steuerschuldverhältnis zwischen den Finanzbehörden und dem Arbeitgeber. Letzterer wird alleiniger Steuerschuldner mit der Konsequenz, dass der Arbeitnehmer von einer Steuerpflicht befreit ist. Unabhängig davon ist das privatrechtliche (arbeitsrechtliche) Innenverhältnis. [ 3 ] Dieses regelt die Verteilung der steuerlichen Belastung im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und kann abweichend vom Steuerschuldverhältnis geregelt werden.
3 Unterschied Brutto- und Nettovereinbarung
Bei einer Bruttolohnabrede (Formulierung der Entgeltzahlung z. B. als "Bruttobetrag" [ 4 ] ) hat der Arbeitnehmer die pauschale Lohnsteuer im Innenverhältnis zu tragen, wenn nicht die Übernahme der Steuer durch den Arbeitgeber vereinbart ist. [ 5 ] In der Abwälzung der Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer liegt kein Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten. [ 6 ] Die Grundsätze gelten auch für Vereinbarungen in Formulararbeitsverträgen. Die formularmäßige Vereinbarung eines "Arbeitsvertrags für geringfügig entlohnte Beschäftigte" begründet für sich allein keine Nettolohnvereinbarung. [ 7 ] Als Ausnahmeregelung bedarf es einer klar erkennbaren Vereinbarung; dabei trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs-und Beweislast für das Vorliegen einer solchen Nettolohnvereinbarung. [ 8 ] Auch aus den (privilegierenden) sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Regelungen einer geringfügigen Beschäftigung ergibt sich nichts anderes. Als "Preisabrede" der Hauptleistungspflicht findet eine Angemessenheitskontrolle einer solchen Regelung i. S. v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht statt. [ 9 ]
Bei einer Nettolohnvereinbarung übernimmt der Arbeitgeber auch im Innenverhältnis Steuern und Sozialversicherungsbeiträge – er trägt damit auch das Risiko dynamischer Entwicklungen in diesen Bereichen (Anhebung des Steuersatzes, Beitragserhöhungen). Ohne eine solche Nettolohnvereinbarung kann der Arbeitnehmer die Einzelbesteuerung verlangen. Er muss dem Arbeitgeber die dafür erforderlichen Daten zur Verfügung stellen. Das insoweit bestehende Wahlrecht des Arbeitnehmers kann kollektivrechtlich (z. B. durch eine Betriebsvereinbarung) nicht ausgeschlossen werden. Ein Anspruch auf Einzelbesteuerung kann im Wege der betrieblichen Übung entstehen, wenn der Arbeitgeber über mehrere Lohnzahlungsperioden [ 10 ] keine Pauschalbesteuerung vorgenommen hat, ohne einen entsprechenden Vorbehalt erklärt zu haben.
Die auf den Arbeitnehmer abgewälzte Pauschalsteuer gilt als zugeflossener Arbeitslohn [ 11 ] ; dies kann sich z. B. aus dem Arbeitsvertrag selbst oder aus dem wirtschaftlichen Ergebnis einer Gehaltsumwandlung oder Gehaltsänderungsvereinbarung ergeben. Die pauschal besteuerten Bezüge sind in die Lohnkonten einzutragen.
1 Pauschalierung mit festen Pauschalierungssätzen
In aller Regel trägt der Arbeitnehmer die Lohnsteuer entsprechend der individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Lohnsteuer jedoch pauschaliert werden. Zur pauschalen Lohnsteuer kommen dann noch die pauschale Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag hinzu.
Es wird unterschieden zwischen der Pauschalierung nach festen und besonders ermittelten [ 12 ] Pauschsteuersätzen.
Name: LI15244668 Rz:Hinweis
Getrennter Ausweis in der Entgeltbescheinigung
Die pauschal besteuerten Bezüge sind in der Entgeltbescheinigung getrennt nach §§ 37b, 40 Abs. 1-2, 40a Abs. 2 und 40b EStG aufzuzeichnen, weitere pauschal besteuerte Bezüge sind als sonstiges Pauschalsteuerbrutto aufzuzeichnen. [ 14 ]
Pauschalierungssätze nach § 40 Abs. 2 EStG
Zu den Möglichkeiten der Pauschalbesteuerung mit festen Pauschsteuersätzen gem. § 40 Abs. 2 EStG gehören:
- kostenlose oder verbilligte arbeitstägliche Mahlzeiten bzw. Essenszuschüsse (Pauschsteuersatz 25 %),
- Ersatz von Verpflegungsmehraufwendungen bei Reisekosten einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit bis zu 100 % über die Höhe der Verpflegungspauschalen hinaus (Pauschsteuersatz 25 %),
- Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung (Pauschsteuersatz 25 %),
- Erholungsbeihilfen in begrenzter Höhe (Pauschsteuersatz 25 %),
- die unentgeltliche oder verbilligte Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten (z. B. PC-Übereignung) sowie Zuschüsse zur Internetnutzung des Arbeitnehmers [ 15 ] (Pauschsteuersatz 25 %),
- die unentgeltliche oder verbilligte Übereignung von Ladevorrichtungen für Elektro- oder Hybridfahrzeuge (Pauschsteuersatz 25 %) [ 16 ] ,
- die unentgeltliche oder verbilligte Übereignung eines betrieblichen Fahrrads oder E-Bikes zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, sofern es sich verkehrsrechtlich nicht um ein Kfz handelt (Pauschsteuersatz 25 %) [ 17 ] ,
- Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem arbeitnehmereigenen Pkw (Pauschsteuersatz 15 %),
- Jobtickets im Wege der Barlohnumwandlung (Pauschsteuersatz 25 %),
- bei Jobtickets und Fahrtkostenzuschüssen (Pauschsteuersatz 25 %) anstelle der Steuerfreiheit mit der Folge der Nichtanrechnung auf die Entfernungspauschale. [ 18 ]
Pauschalierung für Teilzeitkräfte und geringfügig Beschäftigte
Zu den Möglichkeiten der Pauschalbesteuerung mit festen Pauschsteuersätzen gem. § 40a EStG gehören:
- Arbeitslohn aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung mit 15 % pauschalem Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers (Pauschsteuersatz 2 %),
- Arbeitslohn aus geringfügig entlohnten Beschäftigungen ohne pauschalen Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers, bei Zusammenrechnung mehrerer geringfügig entlohnter Beschäftigungen (Pauschsteuersatz 20 %),
- Arbeitslohn aus einer kurzfristigen Beschäftigung (Pauschsteuersatz 25 %),
- Arbeitslohn bei kurzfristig (max. 18 zusammenhängende Arbeitstage) in Deutschland tätigen ausländischen Arbeitnehmern (Pauschsteuersatz 30 %),
- Arbeitslohn für Aushilfskräfte in der Landwirtschaft (Pauschsteuersatz 5 %).
Pauschalierung für bestimmte Zukunftssicherungsleistungen
Zu den Möglichkeiten der Pauschalbesteuerung mit festen Pauschsteuersätzen gem. § 40b EStG gehören:
- Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung (Pauschsteuersatz 20 %),
- Beiträge des Arbeitgebers zu nicht kapitalgedeckten Pensionskassen (Pauschsteuersatz 20 %),
- Beiträge des Arbeitgebers zu Direktversicherungen und Pensionskassen, die nach § 40b a. F. abgerechnet werden (Pauschsteuersatz 20 %). [ 19 ]
Pauschalierungssätze nach § 37a und 37b EStG
Bei Sachprämien für Kundenbindungsprogramme ist die Pauschalierung mit dem festen Pauschalsteuersatz von 2,25 % möglich. [ 20 ]
Sachzuwendungen an Mitarbeiter und Geschäftsfreunde können mit einem Pauschsteuersatz von 30 % besteuert werden. [ 21 ]
Name: LI9439913 Rz:Hinweis
Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer
Der Arbeitgeber kann die pauschale Lohnsteuer in (fast) allen Fällen auf den Arbeitnehmer abwälzen. Nur bei der 30 %igen Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG muss der zuwendende Steuerpflichtige die Pauschalsteuer übernehmen.
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Das BAG hat bislang nicht entschieden, wie oft der Arbeitgeber sein Erklärungsverhalten wiederholen muss; zweifelhaft erscheint es, die Grundsätze für jährliche Sonderzahlungen (3-malige Wiederholung) zu übertragen, vielmehr wird ein längerer Lohnzahlungszeitraum von 6–12 Monaten zu fordern sein. |
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S. Abschn. 2. |
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§ 1 Abs. 2 Nr. 2 EBV, i. d. F. des 8. SGB IV-Änderungsgesetzes. |
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S. Dienstwagen. |
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Neu eingeführt ab 1.1.2020 mit § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG i. d. F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften. |
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