1 Beitragsrechtliche Beurteilung der Durchführungswege
Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung stellen unter Berücksichtigung von Höchstgrenzen kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Die beitragsrechtliche Beurteilung hängt davon ab, welcher Versorgungsweg im Einzelfall zum Aufbau der betrieblichen Altersversorgung verwendet wird. Bei der beitragsrechtlichen Beurteilung spielt es auch eine Rolle, ob ausschließlich der Arbeitgeber den Aufwand zur betrieblichen Altersversorgung leistet, oder ob auch der Arbeitnehmer hieran durch Umwandlung von Arbeitsentgelt beteiligt ist oder den Aufwand in dieser Form alleine trägt. Sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber liegt ein besonderer Anreiz in der Ersparnis von Sozialversicherungsbeiträgen.
2 Direktzusage/Unterstützungskasse
Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV gehören Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung für eine Direktzusage oder Unterstützungskassenversorgung verwendet werden, nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung, soweit sie 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen (2025: 3.864 EUR jährlich, 322 EUR monatlich; 2024: 3.624 EUR jährlich, 302 EUR monatlich). Der 4 % übersteigende Betrag ist Arbeitsentgelt und somit beitragspflichtig in der Sozialversicherung.
3.1 Beitragsbewertung der steuerfreien Zuwendungen
Beiträge für Direktversicherungen bleiben bis zur Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2025: 3.864 EUR jährlich, 322 EUR monatlich; 2024: 3.624 EUR jährlich, 302 EUR monatlich) bei bestehender Steuerfreiheit auch beitragsfrei zur Sozialversicherung. [ 162 ] Dieser sozialversicherungsrechtliche Freibetrag gilt auch für darin enthaltene Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung stammen. Die Aufwendungen können sowohl aus laufendem Arbeitsentgelt als auch aus Einmalzahlungen finanziert werden.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit und die Beitragsfreiheit ist allerdings, dass die spätere Auszahlung der Versorgungsleistung nicht in Form einer Kapitalleistung, sondern als lebenslange Rente erfolgt.
Name: LI1894468 Rz:Wichtig
Höherer Steuerfreibetrag gilt nicht für die Sozialversicherung
Nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG beträgt der steuerfreie Betrag seit dem 1.1.2018 für diese Zuwendungen 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung. [ 163 ] In der Sozialversicherung sind allerdings weiterhin lediglich 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
Der Freibetrag ist stets vom Bruttoarbeitsentgelt und nicht von dem auf die Beitragsbemessungsgrenze begrenzten Arbeitsentgelt abzuziehen. Übersteigt das Arbeitsentgelt auch nach der Entgeltumwandlung die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (2025: 8.050 EUR; 2024: 7.550 EUR/West bzw. 7.450 EUR/Ost), ergeben sich keine Auswirkungen auf die beitragsrechtliche Beurteilung.
3.1.1 Aufteilung des Freibetrags pro rata oder en bloc möglich
Der Freibetrag steht für jedes Kalenderjahr in voller Höhe zur Verfügung (2025: 3.864 EUR). Bei einer Aufteilung pro rata wird jeden Monat ein gleichbleibender Betrag berücksichtigt. Bei einer Beschäftigung im kompletten Kalenderjahr ergeben sich so (3.864 EUR : 12 =) 322 EUR monatlich. Werden die Direktversicherungsbeiträge nicht für ein komplettes Kalenderjahr abgeführt, erhöht sich der monatliche Freibetrag entsprechend. So stehen z. B. bei einem Beschäftigungsbeginn am 1.3.2025 monatlich (3.864 EUR : 10 =) 386,40 EUR zur Verfügung.
Bei einer Nutzung des Freibetrags en bloc, werden die monatlichen Beiträge jeweils in voller Höhe beitragsfrei gestellt, bis der Freibetrag komplett aufgebraucht ist. Danach sind in den verbleibenden Monaten des Kalenderjahres die Entgeltumwandlungen in voller Höhe beitragspflichtig.
[ 1 ] | |
[ 2 ] |
BAG, Urteil v. 20.3.2018, 3 AZR 519/16; BAG, Urteil v. 16.3.2010, 3 AZR 594/09; BAG, Urteil v. 28.10.2008, 3 AZR 317/07; zur Hinterbliebenenversorgung als Zweck der bAV vgl. BAG, Urteil v. 14.11.2017, 3 AZR 781/16; LAG Düsseldorf, Urteil v. 28.6.2017, 12 Sa 104/17: Freifahrtmöglichkeit eines Verkehrsunternehmens als bAV. |
[ 3 ] |
Vgl. BAG, Urteil v. 20.3.2018, 3 AZR 519/16: Auch die Zahlung eines befristeten, 6-monatigen Übergangsgeldes nach Erreichen des Rentenalters genügt, da damit die Versorgung im Alter abgesichert wird. |
[ 4 ] | |
[ 5 ] | |
[ 6 ] | |
[ 7 ] |
S. Abschn. 4. |
[ 8 ] |
vgl. dazu umfassend BAG, Urteil v. 18.2.2020, 3 AZR 206/18: Aufklärungspflicht bei nachträglicher Änderung der der ursprünglichen Information zugrundeliegenden Umstände, bei Bemühungen des Arbeitgebers zu verschlechternder Vereinbarung oder bei einer größeren "Informationsnähe" des Arbeitgebers. |
[ 9 ] | |
[ 10 ] | |
[ 11 ] | |
[ 12 ] | |
[ 13 ] | |
[ 14 ] |
§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG, vgl. zur regelmäßig fehlenden gesamtschuldnerischen Haftung von Arbeitgeber und der Versorgungseinrichtung aufgrund fehlender Gleichstufigkeit der Ansprüche BAG, Urteil v. 13.7.2021, 3 AZR 298/20: nur ausnahmsweise möglich bei einer Unterstützungskassenversorgung oder einem Verstoß gegen Diskriminierungsverbote. |
[ 15 ] | |
[ 16 ] | |
[ 17 ] | |
[ 18 ] |
Vgl. dazu beispielhaft BAG, Urteil v. 8.12.2020, 3 AZR 437/18 zur (fiktiven) Anrechnung sonstiger Versorgungsansprüche; BAG, Urteil v. 21.1.2020, 3 AZR 73/19 zur tarifvertraglichen Verpflichtung des Arbeitnehmers, einen Eigenanteil zur Versorgung zu leisten; BAG, Urteil v. 3.6.2020, 3 AZR 226/19 zu Späteheklauseln. |
[ 19 ] | |
[ 20 ] | |
[ 21 ] |
BAG, Urteil v. 3.6.2020, 3 AZR 226/19: Ausschluss von der Hinterbliebenenversorgung bei Eheschließung nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis eines über 50-jährigen Arbeitnehmers; BAG, Urteil v. 14.11.2017, 3 AZR 781/16: Leistungsausschluss bei Eheschließung ab dem 65. Lebensjahr ist kein AGG-Verstoß, da nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG gerechtfertigt; BAG, Urteil v. 15.10.2013, 3 AZR 294/11: Kein AGG-Verstoß bei Eheschließung erst nach Eintritt des Versorgungsfalls. Dagegen hat das BAG eine sog. Spätehenklausel, die als zusätzliche Voraussetzung für die Zahlung einer Witwen-/Witwerrente aus einer bAV festlegt, dass der versorgungsberechtigte Mitarbeiter die Ehe vor der Vollendung seines 60. Lebensjahres geschlossen hat, als unwirksam gemäß § 7 Abs. 2 AGG angesehen; BAG, Urteil v. 4.8.2015, 3 AZR 137/13. |
[ 22 ] | |
[ 23 ] |
BAG, Urteil v. 3.6.2020, 3 AZR 226/19; BAG, Urteil v. 26.4.2018, 3 AZR 19/17: Die Begrenzung von Versorgungsbeiträgen auf das 60. Lebensjahr kann nach § 10 Sätze 1, 2 AGG gerechtfertigt sein, um einen bestimmten Dotierungsrahmen einzuhalten und wenn beim Arbeitgeber durchschnittlich die Arbeitnehmer bis zum 60. Lebensjahr aus dem Arbeitsleben ausscheiden; BAG, Urteil v. 11.12.2012, 3 AZR 634/10: Höchstgrenze von 40 Dienstjahren für die Bestimmung des Versorgungsanspruchs ist zulässig, auch wenn dabei nur die letzten 40 Dienstjahre berücksichtigt werden. |
[ 24 ] | |
[ 25 ] | |
[ 26 ] | |
[ 27 ] | |
[ 28 ] | |
[ 29 ] | |
[ 30 ] | |
[ 31 ] |
Vgl. BAG, Urteil v. 3.6.2020, 3 AZR 730/19 zur Anwendung auf eine Gesamtzusage zur betrieblichen Altersversorgung. |
[ 32 ] |
BAG, Urteil v. 14.11.2017, 3 AZR 515/16; zur Unanwendbarkeit des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei einer Betriebsrentenanpassung nach § 16 BetrAVG vgl. BAG, Urteil v. 11.7.2017, 3 AZR 691/16. |
[ 33 ] | |
[ 34 ] | |
[ 35 ] | |
[ 36 ] | |
[ 37 ] | |
[ 38 ] | |
[ 39 ] | |
[ 40 ] | |
[ 41 ] | |
[ 42 ] |
Zur (Un-)Zulässigkeit einer Entgeltumwandlung durch Direktversicherung mit (voll) gezillmerten Tarifen vgl. BAG, Urteil v. 15.9.2009, 3 AZR 17/09. |
[ 43 ] | |
[ 44 ] | |
[ 45 ] |
§ 1a Abs. 1a, eingeführt durch das "Betriebsrentenstärkungsgesetz" v. 17.8.2017, BGBl. I S. 3214. |
[ 46 ] |
Vgl. dazu § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SozialversicherungsentgeltVO. |
[ 47 ] |
vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG |
[ 48 ] |
Vgl. § 26a BetrAVG. |
[ 49 ] |
Dies ist z. B. der Fall, wenn sich das Einkommen zwischen den BBG der Renten- und Krankenversicherung bewegt und daher keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eingespart werden. |
[ 50 ] |
BAG, Urteil v. 13.10.2020, 3 AZR 246/20; BAG, Urteil v. 10.3.2015, 3 AZR 56/14; BAG, Urteil v. 15.2.2011, 3 AZR 35/09, zur zulässigen Ablösung einer Gesamtzusage in Form einer Unterstützungskasse durch eine Betriebsvereinbarung; BAG, Urteil v. 11.12.2001, 3 AZR 128/01; BAG, Urteil v. 25.5.2004, 3 AZR 145/03. |
[ 51 ] | |
[ 52 ] | |
[ 53 ] | |
[ 54 ] |
Konkret zum Abbau einer Überversorgung s. BAG, Urteil v. 13.10.2020, 3 AZR 410/19. |
[ 55 ] | |
[ 56 ] | |
[ 57 ] | |
[ 58 ] |
§ 87 Abs. 1 Nr. 8 und § 88 Nr. 2 BetrVG, Zur Kontrolle von Betriebsvereinbarungen im Betriebsrentenrecht BAG, Urteil v. 18.5.2010, 3 AZR 97/08, |
[ 59 ] | |
[ 60 ] | |
[ 61 ] | |
[ 62 ] |
Nach BAG, Urteil v. 18.10.2005, 3 AZR 506/04 war diese Regelung verfassungs- und europarechtskonform. |
[ 63 ] |
§ 1b Abs. 1 BetrAVG; dazu BAG, Urteil v. 28.5.2013, 3 AZR 210/11: keine Alters- oder Geschlechtsdiskriminierung. |
[ 64 ] |
§ 1b Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 30f Abs. 2 BetrAVG. |
[ 65 ] |
Ständige Rspr. z. B. BAG, Urteil v. 22.9.2020, 3 AZR 432/19. |
[ 66 ] | |
[ 67 ] |
Nach BAG, Urteil v. 19.7.2011, 3 AZR 434/09 liegt darin keine Altersdiskriminierung, weil der Arbeitgeber mit der Versorgungszusage die insgesamt erbrachte Betriebstreue honorieren will. |
[ 68 ] |
S. Altersrente. |
[ 69 ] |
Ausweislich der Gesetzesbegründung zum neugefassten § 236b SGB VI und § 2 Abs. 1 BetrAVG durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz – RV-LVG) v. 23.6.2014, BGBl. 2014 I S. 787, Geltung ab 1.7.2014. |
[ 70 ] | |
[ 71 ] | |
[ 72 ] |
Nicht-Deutsche mit Wohnsitz im Ausland gemäß § 210 SGB VI. |
[ 73 ] | |
[ 74 ] |
BAG, Urteil v. 22.12.2009, 3 AZR 814/07, zur Abfindung von in der Insolvenz erdienter Versorgungsanwartschaften. |
[ 75 ] |
BAG, Urteil v. 21.1.2003, 3 AZR 30/02, NZA 2004 S. 331. |
[ 76 ] | |
[ 77 ] | |
[ 78 ] | |
[ 79 ] | |
[ 80 ] | |
[ 81 ] | |
[ 82 ] | |
[ 83 ] |
Neben einer seit 1.1.2008 gültigen angepassten Fassung des § 6 BetrAVG. |
[ 84 ] |
Ausweislich der Gesetzesbegründung zum neu gefassten § 236b SGB VI und § 2 Abs. 1 BetrAVG durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz – RV-LVG) v. 23.6.2014, BGBl. 2014 I S. 787, Geltung ab 1.7.2014. |
[ 85 ] |
Die Pensionskassenversorgung wurde durch die Novellierung des BetrAVG ab dem 1.7.2020 in die Insolvenzsicherung einbezogen; dies erfolgte im Zuge der dazu ergangenen Rechtsprechung, s. dazu EuGH, Urteil v. 19.12.2019, C 168/18, sowie BAG, Beschluss v. 20.2.2018, 3 AZR 142/16 (A). Ausgenommen sind Pensionskassenzusagen, die über den Sicherungsfonds "Protektor" abgedeckt sind (§ 221 Abs. 2 Satz 2 VAG). |
[ 86 ] | |
[ 87 ] | |
[ 88 ] |
Dazu BAG, Urteil v. 26.1.2021, 3 AZR 139/17, in Umsetzung von EuGH, Urteil v. 9.9.2020, C-674/18, wonach der Mitgliedstaat sicherzustellen hat, dass dem betroffenen Arbeitnehmer ein gleichwertiger Schutz seiner Betriebsrentenansprüche gewährleistet wird. |
[ 89 ] | |
[ 90 ] | |
[ 91 ] | |
[ 92 ] | |
[ 93 ] | |
[ 94 ] | |
[ 95 ] |
BAG, Urteil v. 19.7.2011, 3 AZR 434/09; zur Berechnung auch BAG, Urteil v. 20.3.2018, 3 AZR 519/16. |
[ 96 ] |
Zur Anpassung im Konzern vgl. BAG, Urteil v. 23.10.1996, 3 AZR 514/95 sowie BAG, Urteil v. 21.4.2015, 3 AZR 729/13: keine Berücksichtigung fiktiver wirtschaftlicher Lage des Arbeitgebers entgegen bestehender, die Anpassung ausschließender Konzernverrechnungsabrede. |
[ 97 ] | |
[ 98 ] | |
[ 99 ] |
BAG, Urteil v. 26.10.2010, 3 AZR 502/08: Allerdings ist hier bereits eine Eigenkapitalverzinsung angemessen, die der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen entspricht. |
[ 100 ] |
BAG, Urteil v. 3.6.2020, 441/19. |
[ 101 ] | |
[ 102 ] | |
[ 103 ] | |
[ 104 ] | |
[ 105 ] |
S. Abschn. 1.2.5. |
[ 106 ] |
BMF, Schreiben v. 13.4.2021, IV C 5 – S 2334/19/10007 :002, BStBl 2021 I S. 624, Rz. 29. |
[ 107 ] |
2025: 96.600 EUR. |
[ 108 ] | |
[ 109 ] | |
[ 110 ] |
§ 3 Nr. 63 Satz 1, § 82 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG. |
[ 111 ] |
S. Abschn. 1.2.2. |
[ 112 ] | |
[ 113 ] | |
[ 114 ] |
§ 40b EStG a. F. beinhaltet die Rechtslage dieser Vorschrift zum 31.12.2004. Sie gilt im Rahmen einer unbefristeten Übergangsregelung für Beiträge und Zuwendungen an Direktversicherungen und kapitalgedeckte Pensionskassen weiter. Abzugrenzen ist die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40b EStG in der geltenden Fassung, die seit 1.1.2005 nur noch auf Zuwendungen an umlagefinanzierte Pensionskassen Anwendung findet. In beiden Fällen sind jedoch laufende Beiträge (auch Einmalbezüge) bis zu 1.752 EUR mit 20 % pauschalierungsfähig. |
[ 115 ] |
S. Abschn. 1.2.4. |
[ 116 ] |
§§ 79-99 EStG. |
[ 117 ] | |
[ 118 ] | |
[ 119 ] | |
[ 120 ] | |
[ 121 ] | |
[ 122 ] | |
[ 123 ] | |
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[ 126 ] | |
[ 127 ] | |
[ 128 ] | |
[ 129 ] | |
[ 130 ] | |
[ 131 ] | |
[ 132 ] | |
[ 133 ] |
Der steuerfreie Höchstbetrag betrug von 2008 bis 2013 1 % der BBG. In der Zeit von 2014 bis 2019 waren bis zu 2 % der BBG steuerfrei. Bis 2024 blieben bis zu 3 % steuerfrei, seit 2025 beträgt das steuerfreie Volumen 4 % der BBG. Vor 2008 waren Zuwendungen an eine umlagefinanzierte Pensionskasse in vollem Umfang steuerpflichtig. |
[ 134 ] | |
[ 135 ] | |
[ 136 ] |
§ 40b EStG in der geltenden Fassung gilt seit 1.1.2005 nur noch für umlagefinanzierte Pensionskassen. Abzugrenzen ist die Pauschalierung nach § 40b EStG a. F.. Sie gilt im Rahmen einer unbefristeten Übergangsregelung für Beiträge und Zuwendungen an Direktversicherungen und kapitalgedeckte Pensionskassen weiter. In beiden Fällen sind jedoch laufende Beiträge (auch Einmalbezüge) bis zur Höhe von 1.752 EUR mit 20 % pauschalierungsfähig. |
[ 137 ] | |
[ 138 ] | |
[ 139 ] |
Die Pauschalierungspflicht verstößt nach Auffassung des BFH gegen den allgemeinen Gleichheitssatz; vgl. BFH, Beschluss v. 14.11.2013, VI R 49/12, BFH/NV 2014 S. 418 und BFH, Beschluss v. 14.11.2013, VI R 50/12, BFH/NV 2014 S. 426. Über die Rechtsfrage hat nunmehr das Bundesverfassungsgericht zu urteilen, Az. 2 BvL 7/14 und 2 BvL 8/14. |
[ 140 ] | |
[ 141 ] |
§§ 23a, 23c der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. |
[ 142 ] | |
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[ 144 ] | |
[ 145 ] | |
[ 146 ] | |
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[ 148 ] | |
[ 149 ] |
S. Abschn. 1.2.5. |
[ 150 ] | |
[ 151 ] | |
[ 152 ] | |
[ 153 ] | |
[ 154 ] |
S. Abschn. 1.2.5. |
[ 155 ] | |
[ 156 ] | |
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[ 158 ] | |
[ 159 ] | |
[ 160 ] | |
[ 161 ] | |
[ 162 ] | |
[ 163 ] |
S. Lohnsteuer, Abschn. 1.2.1. |
[ 164 ] | |
[ 165 ] |
§ 10a EStG oder Abschn. XI. EStG. |
[ 166 ] |
S. Abschn. 3. |
[ 167 ] | |
[ 168 ] | |
[ 169 ] | |
[ 170 ] | |
[ 171 ] | |
[ 172 ] | |
[ 173 ] | |
[ 174 ] | |
[ 175 ] |
GR v. 29.6.2022: Abschn. A.1.1.9.4. |