[ 1 ]

Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 16.01.2026. Anzuwenden ab 22.01.2026.

[ 2 ]

Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 16.01.2026. Anzuwenden ab 22.01.2026.

[ 3 ]

Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 16.01.2026. Anzuwenden ab 22.01.2026.

[ 4 ]

Abs. 2 geändert durch Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 16.01.2026. Anzuwenden ab 22.01.2026.

[ 5 ]

Abs. 2a eingefügt durch Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 16.01.2026. Anzuwenden ab 22.01.2026.

[ 6 ]

Abs. 7 angefügt durch Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 16.01.2026. Anzuwenden ab 22.01.2026.

[ 7 ]

Anzuwenden bis 31.12.2026.

[ 8 ]

Geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 9 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 16.01.2026. Anzuwenden ab 22.01.2026.

[ 10 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 16.01.2026. Anzuwenden ab 22.01.2026.

[ 11 ]

Abs. 3b geändert durch Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 16.01.2026. Anzuwenden ab 22.01.2026.

[ 12 ]

Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz - SanInsFoG) vom 22.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 13 ]

Angefügt durch Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 16.01.2026. Anzuwenden ab 22.01.2026.

[ 14 ]

Abs. 5 angefügt durch Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 16.01.2026. Anzuwenden ab 22.01.2026.

[ 15 ]

Abs. 1 geändert durch Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 16.01.2026. Anzuwenden ab 22.01.2026.

[ 16 ]

Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 16.01.2026. Anzuwenden ab 22.01.2026.

[ 17 ]

Abs. 3 angefügt durch Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 16.01.2026. Anzuwenden ab 22.01.2026.

[ 18 ]

§ 21 geändert durch Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 16.01.2026. Anzuwenden ab 22.01.2026.

[ 19 ]

Abs. 3 geändert durch Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 16.01.2026. Anzuwenden ab 22.01.2026.

[ 20 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 16.01.2026. Anzuwenden ab 22.01.2026.

[ 21 ]

§ 24 geändert durch Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 16.01.2026. Anzuwenden ab 22.01.2026.

[ 22 ]

§ 30a neu gefasst durch Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 16.01.2026. Anzuwenden ab 22.01.2026.

[ 23 ]

Verkündet am 21.12.1974.