Zuschläge
Zusammenfassung
Name: LI1924521 Rz:Begriff
Mit einem Zuschlag zum Grundlohn will der Arbeitgeber die Leistungserbringung eines Arbeitnehmers honorieren, der zu Zeiten arbeitet, an denen die Mehrheit der Beschäftigten arbeitsfrei hat, oder über die betriebliche Arbeitszeit hinaus arbeitet. Zuschläge werden im Regelfall gezahlt für Sonn- und Feiertagsarbeit, Nachtarbeit und Überstunden.
Nur die Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind innerhalb bestimmter Grenzen steuer- und beitragsfrei. Neben den genannten Zuschlägen hat ein Arbeitnehmer teilweise noch Anspruch auf Zulagen, die an andere Tatbestandsmerkmale anknüpfen: Lohnzuschläge für Mehrarbeit, Erschwerniszulagen (z. B. Hitze- oder Wasserzuschläge) sowie Gefahren- und Schmutzzulagen.
Zum Arbeitslohn gehören sämtliche Bezüge, die sich zumindest im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft erweisen. Werden solche Lohnzulagen zur Anerkennung besonderer Leistungen oder mit Rücksicht auf die Besonderheit der Arbeit gezahlt, sind sie lohnsteuerpflichtig.
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
Arbeitsrecht: Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, auch im Bereich übertariflicher Zuschläge.
Lohnsteuer: Das Einkommensteuergesetz enthält in § 19 Abs. 1 EStG nur eine beispielhafte Aufzählung, welche Bezüge zum Arbeitslohn gehören. Eine Definition des Arbeitslohnbegriffs findet sich in § 2 Abs. 1 LStDV, der in Abs. 2 Nr. 6 und 7 LStDV beispielhaft besondere Entlohnungen für Mehrarbeit bzw. Lohnzuschläge nennt, die wegen der Besonderheit der Arbeit gewährt werden. Schließlich enthält R 19.3 Abs. 1 Nr. 1 LStR den Hinweis, dass zum Arbeitslohn auch Lohnzuschläge für Mehrarbeit sowie Erschwerniszuschläge zählen. Die Besteuerung von steuerpflichtigen Lohnzuschlägen richtet sich nach § 39b EStG. Anforderungen und Umfang der Steuerfreiheit von Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen sind in § 3b EStG festgelegt. Ergänzende Hinweise unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung aufgestellten Rechtsgrundsätze finden sich in R 3b LStR.
Sozialversicherung: Die Beitragspflicht von Lohnzuschlägen ist in § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV i. V. m. § 1 SvEV geregelt. Die hiervon abweichende beitragsrechtliche Beurteilung von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit wurde durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 v. 29.6.2006 (BGBl I 2006 S. 1402) mit Wirkung zum 1.7.2006 festgelegt. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben zu dieser Thematik am 22.6.2006 ein Gemeinsames Rundschreiben (GR v. 22.6.2006-I) veröffentlicht.
Kurzübersicht
Name: LI1924524 Rz:1 Anspruch des Arbeitnehmers
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf einen Zuschlag kann sich aus Gesetz, Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag ergeben. Auch eine betriebliche Übung kann einen entsprechenden Anspruch begründen.
Name: LI1100161 Rz:Wichtig
Zuschläge bei Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit
Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten, haben keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag zur Arbeitsvergütung. [ 1 ]
Für die an Sonn- oder Feiertagen (tagsüber) geleistete Arbeit ist nach § 11 Abs. 3 ArbZG ein Ersatzruhetag zu gewähren.
Leistet ein Arbeitnehmer allerdings Nachtarbeit (ggf. auch an Sonn- oder Feiertagen), hat der Arbeitgeber für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zeit bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag zu gewähren, soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen. [ 2 ]
Name: LI14520460 Rz:Hinweis
Gleichbehandlung bei tariflichen Nachtarbeitszuschlägen
Häufig sehen tarifvertragliche Regelungen unterschiedlich hohe Zuschläge für Nachtarbeit vor. Differenziert wird dabei u. a. danach, ob die Nachtarbeit im regelmäßigen Schichtbetrieb oder als unregelmäßige Nachtarbeit geleistet wird.
Die Frage, ob eine solche Differenzierung rechtmäßig ist, beschäftigt die Gerichte seit einiger Zeit. Das BVerfG hob zuletzt zwei Urteile des BAG auf, die eine Erhöhung von tariflich vereinbarten Nachtzuschlägen für Nachtschichtarbeit anordneten [ 3 ] .
Das BAG war der Auffassung, eine tarifvertragliche Regelung, die für Nachtarbeit einen Zuschlag von 50 %, während Nachtarbeit im Schichtbetrieb lediglich mit einem Zuschlag von 25 % vergütet wird, gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Ein sachlicher Grund, der zudem Niederschlag im Tariftext gefunden haben müsse, sei nicht zu erkennen. Die tariflichen Zuschlagsregelungen seien in der Folge „nach oben anzupassen“. [ 4 ]
Das BVerfG hob beide Urteile [ 5 ] auf, da die Entscheidungen die Arbeitgeber in ihrer Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG verletzen. Nach dem BVerfG müssen die Tarifvertragsparteien den Grundsatz der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG zwar beachten. Bei der Prüfung der Tarifverträge habe das BAG aber die Bedeutung der Tarifautonomie aus Art. 9 Abs. 3 GG für die Reichweite dieser Bindung an Art. 3 Abs. 1 GG wie auch für die Folgen seiner Verletzung nicht ausreichend berücksichtigt. Bei der Prüfung müssen nicht nur die sachlichen Gründe, die Niederschlag im Tariftext gefunden haben, beachtet werden, sondern auch solche, die "nur" objektiv erkennbar sind. Für die differenzierenden tariflichen Regelungen zur Nachtarbeit bzw. Nachtschichtarbeit stellen die jeweils bestehenden unterschiedlichen sozialen Belastungen, in Folge der unterschiedlichen Planbarkeit, der Aspekt der Verteuerung von Nachtarbeit für den Arbeitgeber sowie die Erwägung, dass die Beschäftigten durch den erhöhten Zuschlag zur Erbringung von Nachtarbeit motiviert werden können, sachlich einleuchtende Gründe dar.
Die Fälle liegen nun zur erneuten Entscheidung beim BAG.
2 Anrechnung
Zulässig ist eine vertragliche Regelung dahingehend, dass freiwillige Zuschläge bei Tariferhöhungen ganz oder teilweise angerechnet werden. Bei entsprechender Vereinbarung führt eine Tariferhöhung nur zu einem Anstieg des tariflich abgesicherten Anteils am Effektivverdienst.
Gewährt der Arbeitgeber einen übertariflichen Zuschlag ohne eine ausdrückliche Anrechnungsvereinbarung, erfolgt bei einer Tariflohnerhöhung grundsätzlich eine Anrechnung, es sei denn, dem Arbeitnehmer soll ein selbstständiger Zuschlag neben dem Tarifentgelt zustehen. [ 6 ]
3 Mindestlohn
Das Mindestlohngesetz (MiLoG) gewährt keinen unmittelbaren Anspruch auf bestimmte (Nachtarbeits-) Zuschläge. Der Mindestlohnanspruch aus § 1 Abs. 1 MiLoG ist ein gesetzlicher Anspruch, der eigenständig neben den arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch tritt. Das MiLoG lässt arbeits- bzw. tarifvertragliche Vergütungsansprüche unberührt und legt grundsätzlich keine bestimmte Höhe von Sonderzahlungen oder Zuschlägen fest. [ 7 ]
Erfüllt ist der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn die für den Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der in diesem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit dem gesetzlichen Mindestlohn ergibt. Erfüllung tritt mit Zahlung des Bruttoarbeitsentgelts ein.
§ 3 MiLoG führt bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns zu einem Differenzanspruch.
Nach der Rechtsprechung des EuGH sind alle "zwingend und transparent geregelten Gegenleistungen des Arbeitgebers" für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers "Bestandteile des Mindestlohns". [ 8 ] Neben dem monatlichen Bruttogehalt kann daher auch den vorbehaltlos und unwiderruflich in jedem Kalendermonat gezahlten Zulagen und Prämien Erfüllungswirkung zukommen. [ 9 ]
Arbeitsvertraglich vereinbarte Sonn- und Feiertagszuschläge sind grundsätzlich mindestlohnwirksam und nicht zusätzlich zum gesetzlichen Mindestlohn geschuldet. [ 10 ]
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BVerfG, Beschluss v. 11.12.2024, 1 BvR 1109/21; BVerfG, Beschluss v. 11.12.2024, 1 BvR 1422/23. |
[ 4 ] |
BAG, Urteil v. 9.12.2020, 10 AZR 335/20, BAG Urteil v. 22.3.2023, 10 AZR 600/20. |
[ 5 ] |
BAG, Urteil v. 9.12.2020, 10 AZR 335/20, BAG Urteil v. 22.3.2023, 10 AZR 600/20. |
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[ 9 ] | |
[ 10 ] |
BAG, Urteil v. 17.1.2018, 5 AZR 69/17. |
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S. Abschn. 2. |
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S. Abschn. 2. |
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S. Nachtarbeit. |
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Zuschlag nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 EStG, Berechnung auf Grundlage des steuerlichen Maximalbetrags von 50 EUR, |
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Zuschlag nach § 3b Abs. 3 Nr. 1 EStG. |
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Zuschlag nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 EStG. |
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Zuschlag nach § 3b Abs. 1 Nr. 3 EStG. |
[ 42 ] |
Zuschlag nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 EStG. |
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S. Lohnsteuer, Abschn. 3. |