[ 1 ]

Wegen des Arbeitsverbots an gesetzlichen Feiertagen s. Sonntagsarbeit; zur tarifvertraglichen Freistellung an "Vorfeiertagen" (24.12./31.12.) vgl. BAG, Urteil v. 11.7.2019, 6 AZR 460/18.

[ 2 ]

Zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Verbots aufgrund seiner Ableitung aus dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag aus Art. 4 GG, Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV BVerfG, Urteil v. 1.12.2009, 1 BvR 2857/07, sowie BVerwG, Urteil v. 27.1.2021, 8 C 3/20; zu Verfassungsmäßigkeit von Laden- oder Betriebsöffnungen s. BVerwG, Urteil v. 17.5.2017, 8 CN 1/16, sowie OVG Lüneburg, Beschluss v. 29.12.2021, 7 ME 194/21; zur Verfassungsmäßigkeit von § 13 ArbZG unter dem Aspekt unternehmerischer Existenzgefährdung s. OVG Bautzen, Beschluss v. 16.8.2021, 6 B 63/21; zur Diskriminierung durch religionsgebundene Freistellungsansprüche EuGH, Urteil v. 22.1.2019, C-193/17.

[ 3 ]

BVerwG, Urteil v. 4.12.2014, 8 B 66/14: Kundenbetreuung und Abschlussarbeiten müssen in einem Supermarkt bis 24 Uhr des vorangehenden Werktags abgeschlossen sein.

[ 4 ]
[ 5 ]
[ 6 ]

§ 30 Abs. 3 StVO.

[ 7 ]

Keine Erbringung von Supermarkttätigkeiten (Aufräumen etc.) bei Ladenöffnung bis 24 Uhr vor einem Feiertag, BVerwG, Beschluss v. 4.12.2014, 8 B 66.14; Erbringung von Postdienstleistungen – auch nach streikbedingten Zustellverzögerungen – ist nicht gerechtfertigt, OVG Münster, Beschluss v. 10.7.2015, 4 B 791/15; zur Erstellung elektronischer Pressespiegel als Fall des § 10 Abs. 1 Nr. 8 ArbZG VG Berlin, Urteil v. 10.3.2017, VG 14 K 13.15; keine Ausnahme für Sportwettenbetriebsstätte am Sonntag, VG Gießen, Urteil v. 18.12.2017, 4 K 5619/17; Interesse an der frühmorgendlichen Versorgung mit Frischwaren nach dem Sonn- oder Feiertag, OVG Münster, Beschluss v. 11.12.2017, 4 B 634/17; keine umfassende Sonn- oder Feiertagsöffnung von Verkaufsstellen anlässlich internationaler Fachmesse, VGH Kassel, Beschluss v. 5.4.2016, 8 B 751/16, ähnl. OVG Münster, Beschluss v. 10.6.2016, 4 B 504/16.

[ 8 ]

§ 13 Abs. 3 Nr. 1 ArbZG.

[ 9 ]

Vgl. dazu BVerwG, Urteil v. 27.1.2021, 8 C 3.20: Ausnahme nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 b) nur, wenn durch äußere Faktoren ein Schadenseinritt droht; nicht jedoch, wenn der Arbeitgeber die Gefahr selbst geschaffen hat, etwa durch unzureichende Arbeitsorganisation oder Umsatzrückgang.

[ 10 ]

§ 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG,

Darin ist auch kein Verstoß gegen Art. 5 der Arbeitszeit-Richtlinie zu sehen: EuGH, Urteil v. 9.11.2017, C-306/16 "Maio Marques da Rosa"; dazu auch EuGH, Urteil v. 24.2.2022, C-262/20.

[ 11 ]
[ 12 ]

Vgl. zur tarifvertraglichen Beschränkung auf bezahlte freie Tage als Ausgleich BAG, Urteil v. 22.3.2018, 6 AZR 833/16; zur Tarifauslegung bei bezahltem Freizeitausgleich für auf einen Samstag fallenden Feiertag BAG, Urteil v. 20.6.2013, 6 AZR 696/11; BAG, Urteil v. 19.9.2012, 5 AZR 727/11; BAG, Urteil v. 23.3.2006, 6 AZR 497/05.

[ 13 ]

Vgl. zu den Anforderungen s. BAG, Urteil v. 8.12.2021, 10 AZR 641/19.

[ 14 ]

Kann ein Ersatzruhetag nicht gewährt werden, weil der Arbeitnehmer in einem weiteren Beschäftigungsverhältnis an allen übrigen Wochentagen arbeitet, liegt ein personenbedingter Kündigungsgrund vor: BAG, Urteil v. 24.2.2005, 2 AZR 211/04.

[ 15 ]
[ 16 ]
[ 17 ]
[ 18 ]
[ 19 ]

Zur Höhe eines tarifvertraglichen Feiertagszuschlags nach TVöD: BAG, Urteil v. 9.7.2008, 5 AZR 902/07.

[ 20 ]
[ 21 ]
[ 22 ]
[ 23 ]
[ 24 ]
[ 25 ]
[ 26 ]
[ 27 ]

Vgl. dazu BAG, Urteil v. 24.2.2021, 10 AZR 130/19; gleiches gilt auch im Ausland: Ist der Arbeitsort im Ausland und ist nach dortigem Recht kein Feiertag, kommt eine Entgeltfortzahlung nach § 2 Abs. 1 EFZG nicht in Betracht – ebenso im umgekehrten Fall, dass der ausländische Feiertag kein Feiertag in Deutschland ist; in diesem Fall kann ein Anspruch eventuell über § 615 BGB begründet werden.

[ 28 ]

§ 2 Abs. 3 EFZG.

[ 29 ]
[ 30 ]
[ 31 ]
[ 32 ]

§ 4 Abs. 3 EFZG.

[ 33 ]

§ 3 BUrlG.

[ 34 ]

§ 3b EStG, R 3b LStR.

[ 35 ]

§ 3b Abs. 2 Satz 4 EStG; R 3b Abs. 3 Satz 3 LStR.

[ 36 ]
[ 37 ]

§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Halbsatz SvEV.

[ 38 ]

§ 3b Abs. 2 EStG.

[ 39 ]
[ 40 ]

S. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.