HI726874
SozialversicherungHI3669937
1 Beitragsfreiheit abhängig von Höhe des EntgeltsLohnsteuerfreie Zuschläge für Feiertagsarbeit sind nur insoweit kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung und damit beitragsfrei, als das Arbeitsentgelt, auf dem sie berechnet werden (sog. "Grundlohn"), 25 EUR je Stunde nicht übersteigt. [ 37 ] Übersteigt das dem Zuschlag für Feiertagsarbeit zugrunde liegende Arbeitsentgelt diesen Grenzbetrag, ist der darüber hinausgehende Anteil sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt und damit beitragspflichtig. Name: LI8732921 Rz:Praxis-BeispielErmittlung des Grundlohns bei MonatsentgeltEin Arbeitnehmer erhält ein laufendes monatliches Arbeitsentgelt von 4.145 EUR. Die regelmäßige individuelle Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers beträgt 38,5 Stunden. Name: LI8733050 Rz:
*Anmerkung: Bei einem Monatsentgelt ist ein Divisor anzusetzen, der sich durch Multiplikation der wöchentlichen Arbeitszeit mit dem Faktor 4,35 ergibt. HI10586784 2 Höchstgrenze für die BeitragsfreiheitDer Betrag, bis zu dem Feiertagszuschläge höchstens beitragsfrei sind, wird wie folgt ermittelt: Anzahl der Zuschlags-Arbeitsstunden des Mitarbeiters multipliziert mit dem Verhältnis des für die entsprechend begünstigte Zuschlags-Arbeit zu berücksichtigenden Wertes nach § 3b EStG zum Betrag von 25 EUR. Name: LI8733051 Rz:
Daraus ergibt sich: Zuschläge für tatsächlich geleistete Feiertagsarbeit, die neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind kein Arbeitsentgelt und damit beitragsfrei zur Sozialversicherung, soweit sie 125 % (an Weihnachten und am 1. Mai = 150 %) des Grundlohns nicht übersteigen. [ 40 ] |