[ 1 ]

Absatz 5 geändert durch BMF-Schreiben vom 21. Januar 2025, III C 2 - S 7116/00010/005/168 (COO.7005.100.3.11070893), BStBl 2025 I S. 371. Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Die vorherige Fassung lautete:

Zur Errichtung von Gebäuden auf fremdem Boden vgl. BMF-Schreiben vom 23.07.1986, BStBl I S. 432, zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Erschließungsmaßnahmen vgl. BMF-Schreiben vom 07.06.2012, BStBl I S. 621, und zu Kraftstofflieferungen im Kfz-Leasingbereich vgl. BMF-Schreiben vom 15.06.2004, BStBl I S. 605.

[ 2 ]

Buchstabe b gestrichen durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen.

Die vorhergehende Fassung lautete:

b) einem Unternehmer, für dessen Umsätze Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird;

[ 3 ]

Abschnitt 2.5 geändert durch BMF-Schreiben vom 31. März 2025 – III C 2 - S 7124/00010/002/109 (COO.7005.100.3.11635505), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - nicht beanstandet, wenn die Beteiligten für vor dem 1. Januar 2026 ausgeführte Umsätze übereinstimmend Abschnitt 2.5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses in der bis zum 31. März 2025 geltenden Fassung anwenden. Bei vor dem 1. Januar 2026 ausgeführten Lieferungen im Rahmen der Direktvermarktung von KWK-Anlagen, für die ein Anspruch auf einen KWK-Zuschlag besteht, wird es jedoch nicht beanstandet, wenn zwischen Netzbetreiber und Anlagenbetreiber übereinstimmend – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs – der nun in Abschnitt 2.5. Absatz 13 Satz 2 UStAE geregelte KWK-Zuschlag als ein steuerbares und steuerpflichtiges Entgelt beurteilt wurde. Das BMF-Schreiben vom 19. September 2014 - IV D 2 - S 7124/12/10001-02 - BStBl I S. 1287 wird aufgehoben.

Die vorhergehende Fassung lautete:

(1) 1Soweit der Betreiber einer unter § 3 EEG fallenden Anlage oder einer unter § 5 KWKG fallenden Anlage zur Stromgewinnung den erzeugten Strom ganz oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich in das allgemeine Stromnetz einspeist, dient diese Anlage ausschließlich der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Stromerzeugung (vgl. BFH-Urteil vom 18.12.2008 – V R 80/07, BStBl II 2011 S. 292). 2Eine solche Tätigkeit begründet daher – unabhängig von der Höhe der erzielten Einnahmen und unabhängig von der leistungsmäßigen Auslegung der Anlage – die Unternehmereigenschaft des Betreibers, sofern dieser nicht bereits anderweitig unternehmerisch tätig ist. 3Ist eine solche Anlage – unmittelbar oder mittelbar – mit dem allgemeinen Stromnetz verbunden, kann davon ausgegangen werden, dass der Anlagenbetreiber eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne der Sätze 1 und 2 ausübt. 4Eine Unternehmereigenschaft des Betreibers der Anlage ist grundsätzlich nicht gegeben, wenn eine physische Einspeisung des erzeugten Stroms nicht möglich ist (z. B. auf Grund unterschiedlicher Netzspannungen), weil hierbei kein Leistungsaustausch zwischen dem Betreiber der Anlage und dem des allgemeinen Stromnetzes vorliegt.

Kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung nach § 8 Abs. 2 EEG

(2) Die bei der sog. kaufmännisch-bilanziellen Einspeisung nach § 8 Abs. 2 EEG in ein Netz nach § 3 Nr. 7 EEG angebotene und nach § 16 Abs. 1 EEG vergütete Elektrizität wird umsatzsteuerrechtlich auch dann vom EEG-Anlagenbetreiber an den vergütungspflichtigen Netzbetreiber im Sinne von § 3 Nr. 8 EEG geliefert, wenn der Verbrauch tatsächlich innerhalb eines Netzes erfolgt, das kein Netz für die allgemeine Versorgung nach § 3 Nr. 7 EEG ist und das vom Anlagenbetreiber selbst oder einem Dritten, der kein Netzbetreiber im Sinne von § 3 Nr. 8 EEG ist, betrieben wird.

Wiederverkäufereigenschaft des Anlagenbetreibers

(3) 1Betreiber von dezentralen Stromgewinnungsanlagen (z. B. Photovoltaik- bzw. Windkraftanlagen, Biogas-Blockheizkraftwerke) sind regelmäßig keine Wiederverkäufer von Elektrizität (Strom) im Sinne des § 3g UStG (vgl. Abschnitt 13b.3a Abs. 2 Sätze 3 und 4). 2Zum Begriff des Wiederverkäufers von Elektrizität im Sinne des § 3g Abs. 1 UStG vgl. Abschnitt 3g.1 Abs. 2 und 3. 3Besteht die Tätigkeit des Anlagenbetreibers sowohl im Erwerb als auch in der Herstellung von Strom zur anschließenden Veräußerung, ist bei der Beurteilung der Wiederverkäufereigenschaft ausschließlich das Verhältnis zwischen erworbenen und veräußerten Energiemengen maßgeblich. 4Werden daher mehr als die Hälfte der zuvor erworbenen Strommengen weiterveräußert, erfüllt der Unternehmer die Wiederverkäufereigenschaft im Sinne des § 3g UStG. 5Ist er danach Wiederverkäufer von Strom, fallen auch die Lieferungen der selbsterzeugten Strommengen an einen anderen Wiederverkäufer unter die Regelung des § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b UStG.

Beispiel:

1A produziert als Betreiber einer dezentralen Stromgewinnungsanlage 50 Einheiten Strom und veräußert diese 50 Einheiten insgesamt an einen anderen Anlagenbetreiber W. 2W produziert ebenfalls 50 Einheiten Strom. 3Die darüber hinaus erworbenen 50 Einheiten des A werden zusammen mit den selbsterzeugten 50 Einheiten (= 100 Einheiten) von W an einen Direktvermarkter (= Wiederverkäufer) veräußert.

4Da A ausschließlich die selbst erzeugten Strommengen veräußert und darüber hinaus keine weiteren Strommengen mit dem Ziel der Veräußerung erworben hat, ist dieser kein Wiederverkäufer im Sinne des § 3g UStG. 5W hingegen ist Wiederverkäufer im Sinne des § 3g UStG, da er mehr als die Hälfte der zuvor erworbenen Stromeinheiten (hier: 50, mithin 100 %) weiterveräußert. 6Die gesamte Stromlieferung des W an den Direktvermarkter unterliegt daher den Regelungen des § 13b UStG. 7Dass in der veräußerten Strommenge auch selbst produzierte Stromeinheiten enthalten sind, ist unerheblich.

Photovoltaikanlagen (Anwendung des EEG in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung)

(4) 1Für Photovoltaikanlagen, die vor dem 01.04.2012 in Betrieb genommen wurden (§ 66 Abs. 18 EEG) oder unter die Übergangsvorschrift nach § 66 Abs. 18a EEG fallen, gelten die Regelungen des EEG in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung. 2Bei der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung dieser Photovoltaikanlagen sind die nachfolgenden Absätze 5 bis 8 zu beachten.

Direktverbrauch nach § 33 Abs. 2 EEG (Photovoltaikanlagen)

(5) 1Nach §§ 8, 16 und 18 ff. EEG ist ein Netzbetreiber zur Abnahme, Weiterleitung und Verteilung sowie Vergütung der gesamten vom Betreiber einer Anlage im Sinne des § 33 Abs. 2 EEG (installierte Leistung nicht mehr als 500 kW) erzeugten Elektrizität verpflichtet. 2Soweit die erzeugte Energie vom Anlagenbetreiber nachweislich dezentral verbraucht wird (sog. Direktverbrauch), kann sie mit dem nach § 33 Abs. 2 EEG geltenden Betrag vergütet werden. 3Nach § 18 Abs. 3 EEG ist die Umsatzsteuer in den im EEG genannten Vergütungsbeträgen nicht enthalten.

(6) 1Umsatzsteuerrechtlich wird die gesamte vom Anlagenbetreiber aus solarer Strahlungsenergie erzeugte Elektrizität an den Netzbetreiber geliefert. 2Dies gilt – entsprechend der Regelung zur sog. kaufmännisch-bilanziellen Einspeisung in Absatz 2 – unabhängig davon, wo die Elektrizität tatsächlich verbraucht wird und ob sich der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers nach § 33 Abs. 1 EEG oder nach § 33 Abs. 2 EEG richtet. 3Die Einspeisevergütung ist in jedem Fall Entgelt für Lieferungen des Anlagenbetreibers und kein Zuschuss. 4Soweit der Anlagenbetreiber bei Inanspruchnahme der Vergütung nach § 33 Abs. 2 EEG Elektrizität dezentral verbraucht, liegt umsatzsteuerrechtlich eine (Rück-)Lieferung des Netzbetreibers an ihn vor.

(7) 1Entgelt für die (Rück-)Lieferung des Netzbetreibers ist alles, was der Anlagenbetreiber für diese (Rück-)Lieferung aufwendet, abzüglich der Umsatzsteuer. 2Entgelt für die Lieferung des Anlagenbetreibers ist alles, was der Netzbetreiber hierfür aufwendet, abzüglich der Umsatzsteuer.

Beispiel:

1Die Einspeisevergütung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 EEG beträgt für eine Anlage mit einer Leistung bis einschließlich 30 kW, die nach dem 31.12.2010 und vor dem 01.01.2012 in Betrieb genommen wurde, 28,74 Cent / kWh. 2Nach § 33 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EEG verringert sich diese Vergütung um 16,38 Cent / kWh für den Anteil des direkt verbrauchten Stroms, der 30 % der im selben Jahr durch die Anlage erzeugten Strommenge nicht übersteigt, und um 12 Cent / kWh für den darüber hinausgehenden Anteil dieses Stroms.

3Die Bemessungsgrundlage für die (Rück-) Lieferung des Netzbetreibers entspricht der Differenz zwischen der Einspeisevergütung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 EEG und der Vergütung nach § 33 Abs. 2 Satz 2 EEG; da es sich bei diesen Beträgen um Nettobeträge handelt, ist die Umsatzsteuer zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht herauszurechnen. 4Die Vergütung nach § 33 Abs. 2 EEG beträgt im Fall eines Anteils des direkt verbrauchten Stroms von bis zu 30 % an der gesamten erzeugten Strommenge 28,74 Cent / kWh, verringert um 16,38 Cent / kWh, also 12,36 Cent / kWh. 5Die Bemessungsgrundlage für die (Rück-) Lieferung des Netzbetreibers beträgt somit 28,74 Cent / kWh, verringert um 12,36 Cent / kWh, also 16,38 Cent / kWh.

6Die Bemessungsgrundlage für die Lieferung des Anlagenbetreibers umfasst neben der für den vom Anlagenbetreiber selbst erzeugten (und umsatzsteuerrechtlich gelieferten) Strom geschuldeten Vergütung von 12,36 Cent / kWh auch die Vergütung für die (Rück-) Lieferung des Netzbetreibers an den Anlagenbetreiber von 16,38 Cent / kWh (vgl. Satz 5). 7Die Bemessungsgrundlage ergibt sich entsprechend den o. g. Grundsätzen aus der Summe dieser beiden Werte und beträgt somit 28,74 Cent / kWh.

3Die Lieferung des Anlagenbetreibers kann nicht – auch nicht im Wege der Vereinfachung unter Außerachtlassung der Rücklieferung des Netzbetreibers – lediglich mit der reduzierten Vergütung nach § 33 Abs. 2 EEG bemessen werden, weil der Umfang der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Nutzung der Anlage letztendlich über den Vorsteuerabzug aus der Rücklieferung abgebildet wird.

(8) 1Der Anlagenbetreiber hat die Photovoltaikanlage unter den in Absatz 1 Sätze 1 bis 3 genannten Voraussetzungen vollständig seinem Unternehmen zuzuordnen. 2Aus der Errichtung und dem Betrieb der Anlage steht ihm unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG der Vorsteuerabzug zu. 3Der Anlagenbetreiber kann die auf die Rücklieferung entfallende Umsatzsteuer unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer abziehen. 4Der Vorsteuerabzug ist somit insbesondere ausgeschlossen bei Verwendung des Stroms für nichtunternehmerische Zwecke oder zur Ausführung von Umsätzen, die unter die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG fallen. 5Eine unentgeltliche Wertabgabe liegt insoweit hinsichtlich des dezentral verbrauchten Stroms nicht vor. 6Zum Vorsteuerabzug aus Baumaßnahmen, die der Unternehmer im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage in Auftrag gibt, vgl. Abschnitt 15.2c Abs. 8 Beispiele 1 und 2.

Photovoltaikanlagen (Anwendung des EEG in der ab 01.04.2012 geltenden Fassung)

(9) 1Für Photovoltaikanlagen, die nach dem 31.03.2012 in Betrieb genommen wurden und nicht unter die Übergangsvorschrift nach § 66 Abs. 18a EEG fallen, gilt das EEG in der ab 01.04.2012 geltenden Fassung. 2Bei der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung dieser Photovoltaikanlagen sind die nachfolgenden Absätze 10 bis 16 zu beachten.

(10) 1Die Stromlieferung des Betreibers einer Photovoltaikanlage an den Netzbetreiber umfasst umsatzsteuerrechtlich den physisch eingespeisten und den kaufmännisch-bilanziell weitergegebenen Strom. 2Der dezentral verbrauchte Strom wird nach EEG nicht vergütet und ist nicht Gegenstand der Lieferung an den Netzbetreiber.

(11) 1Der Betreiber einer Photovoltaikanlage ist unter den Voraussetzungen des § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt. 2Wird der erzeugte Strom nur zum Teil unternehmerisch (z. B. zur entgeltlichen Einspeisung) und im Übrigen im Rahmen des dezentralen Verbrauchs nichtunternehmerisch verwendet, liegt eine teilunternehmerische Verwendung vor, die grundsätzlich nur im Umfang der unternehmerischen Verwendung zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. Abschnitt 15.2b Abs. 2), sofern die unternehmerische Nutzung mindestens 10 % beträgt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG). 3Zum Vorsteuerabzug aus Baumaßnahmen, die der Unternehmer im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage in Auftrag gibt, vgl. Abschnitt 15.2c Abs. 8 Beispiele 1 und 2.

(12) 1Soweit eine Photovoltaikanlage für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. verwendet wird (vgl. Abschnitt 2.3 Abs. 1a), ist eine Zuordnung der Anlage zum Unternehmen nicht möglich. 2Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage ist insoweit ausgeschlossen. 3Die erforderliche Vorsteueraufteilung ist nach dem Verhältnis der betreffenden Strommengen vorzunehmen; zur Ermittlung der dezentral verbrauchten Strommenge vgl. Absatz 16. 4Erhöht sich die Nutzung des dezentralen Stromverbrauchs für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S., unterliegt die Erhöhung der Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG. 5Bei Erhöhung der unternehmerischen Verwendung des erzeugten Stroms, kommt eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG aus Billigkeitsgründen in Betracht (vgl. Abschnitt 15a.1 Abs. 7). 6Zum Berichtigungszeitraum vgl. Abschnitt 15a.3 Abs. 2.

(13) 1Besteht die nichtunternehmerische Verwendung der Photovoltaikanlage in einer unternehmensfremden (privaten) Nutzung, hat der Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht und kann den vollen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage geltend machen, wenn die unternehmerische Nutzung mindestens 10 % beträgt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG). 2Zum Ausgleich unterliegt der dezentral (privat) verbrauchte Strom der Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG. 3Zur Wertabgabenbesteuerung im Zusammenhang mit einer Leistung, die dem Nullsteuersatz (§ 12 Abs. 3 UStG) unterliegt, siehe Abschnitt 3.2 Abs. 3.

(14) Stellt eine Batterie zur Speicherung des Stroms im Einzelfall umsatzsteuerrechtlich ein eigenständiges Zuordnungsobjekt dar (vgl. Abschnitt 15.2c Abs. 9), ist ein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung oder Herstellung der Batterie nicht zulässig, wenn der gespeicherte Strom zu weniger als 10 % für unternehmerische Zwecke des Anlagenbetreibers verbraucht wird (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG).

(15) 1Führt der dezentral verbrauchte Strom zu einer steuerpflichtigen unentgeltlichen Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG, ist für die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG der fiktive Einkaufspreis im Zeitpunkt des Umsatzes maßgebend (vgl. BFH-Urteil vom 12.12.2012 – XI R 3/10, BStBl II 2014 S. 809). 2Bezieht der Photovoltaikanlagenbetreiber von einem Energieversorgungsunternehmen zusätzlich Strom, liegt ein dem selbstproduzierten Strom gleichartiger Gegenstand vor, dessen Einkaufspreis als (fiktiver) Einkaufspreis anzusetzen ist. 3Sofern der Betreiber seinen Strombedarf allein durch den dezentralen Verbrauch deckt, ist als fiktiver Einkaufspreis der Strompreis des Stromgrundversorgers anzusetzen. 4Bei der Ermittlung des fiktiven Einkaufspreises ist ein ggf. zu zahlender Grundpreis anteilig mit zu berücksichtigen. 5Die Beweis- und Feststellungslast für die Ermittlung und die Höhe des fiktiven Einkaufspreises obliegt dem Photovoltaikanlagenbetreiber.

(16) 1Die Höhe des dezentral verbrauchten Stroms wird durch Abzug der an den Netzbetreiber gelieferten Strommenge von der insgesamt erzeugten Strommenge ermittelt. 2Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 10 kW bis einschließlich 1.000 kW müssen nach dem EEG über eine entsprechende Messeinrichtung verfügen (z. B. Stromzähler), die die erzeugte Strommenge erfasst. 3Bei Photovoltaikanlagen, für die diese Verpflichtung nach dem EEG nicht gilt (z. B. Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung bis 10 kW), kann die erzeugte Strommenge aus Vereinfachungsgründen unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Volllaststundenzahl von 1.000 kWh/kWp (jährlich erzeugte Kilowattstunden pro Kilowatt installierter Leistung) geschätzt werden. 4Im Falle einer unterjährigen Nutzung (z. B. Defekt, Ausfall) ist die Volllaststundenzahl entsprechend zeitanteilig anzupassen. 5Sofern der Anlagenbetreiber die tatsächlich erzeugte Strommenge nachweist (z. B. durch einen Stromzähler), ist dieser Wert maßgebend.

Beispiel:

1Photovoltaikanlagenbetreiber P lässt zum 01.01.01 auf dem Dach seines Einfamilienhauses eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 5 kW installieren (Inbetriebnahme nach dem 31.03.2012, keine Anwendung des § 66 Abs. 18a EEG). 2Die Anschaffungskosten betragen 10.000 € zzgl. 1.900 € Umsatzsteuer. 3P beabsichtigt bei Anschaffung ca. 20 % des erzeugten Stroms privat zu verbrauchen. 4Im Jahr 01 speist P Strom in Höhe von 3.900 kWh ein. 5P kann die insgesamt erzeugte Strommenge nicht nachweisen. 6Zur Deckung des eigenen Strombedarfs von 4.000 kWh bezieht P zusätzlich Strom von einem Energieversorgungsunternehmen zu einem Preis von 25 Cent pro kWh (Bruttopreis) zzgl. eines monatlichen Grundpreises von 6,55 € (Bruttopreis); demnach 22,66 Cent (Nettopreis) pro kWh (4.000 kWh x 25 Cent + 6,55 € x 12 Monate = 1.078,60 € / [4.000 kWh x 1,19]).

7P erbringt mit der Einspeisung des Stroms eine Lieferung an den Netzbetreiber. 8Der dezentral (selbst) verbrauchte Strom wird nach EEG nicht vergütet und ist nicht Gegenstand der Lieferung an den Netzbetreiber. 9Die Photovoltaikanlage wird teilunternehmerisch genutzt. 10Da die nichtunternehmerische Verwendung in einer unternehmensfremden (privaten) Nutzung besteht, hat P das Wahlrecht, die Photovoltaikanlage vollständig seinem Unternehmen zuzuordnen und den vollen Vorsteuerbetrag in Höhe von 1.900 € aus der Anschaffung geltend zu machen. 11In diesem Fall führt der dezentrale Verbrauch zu einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG, die wie folgt zu berechnen ist:

12Da P die insgesamt erzeugte Strommenge nicht nachweisen kann, ist diese anhand einer Volllaststundenzahl von 1.000 kWh/kWp mit 5.000 kWh (5 kW installierte Leistung x 1.000 kWh) zu schätzen. 13Hiervon hat P 3.900 kWh eingespeist, sodass der dezentrale Verbrauch im Jahr 01 1.100 kWh beträgt. 14Als Bemessungsgrundlage ist nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG der fiktive Einkaufspreis maßgebend. 15Als fiktiver Einkaufspreis ist der Netto-Strompreis in Höhe von 22,66 Cent anzusetzen. 16Die Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgaben nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG beträgt im Jahr 01 somit rund 249 € (1.100 kWh x 22,66 Cent); es entsteht Umsatzsteuer in Höhe von 47,31 € (249 € x 19 %).

Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen)

(17) 1Nach § 4 Abs. 3a KWKG wird auch der sog. Direktverbrauch (dezentraler Verbrauch von Strom durch den Anlagenbetreiber oder einen Dritten) gefördert. 2Hinsichtlich der Beurteilung des Direktverbrauchs bei KWK-Anlagen sind die Grundsätze der Absätze 6 und 7 für die Beurteilung des Direktverbrauchs bei Photovoltaikanlagen (Anwendung des EEG in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung) entsprechend anzuwenden. 3Umsatzsteuerrechtlich wird demnach auch der gesamte selbst erzeugte und dezentral verbrauchte Strom an den Netzbetreiber geliefert und von diesem an den Anlagenbetreiber zurückgeliefert. 4Die Hin- und Rücklieferungen beim dezentralen Verbrauch von Strom liegen nur vor, wenn der Anlagenbetreiber für den dezentral verbrauchten Strom eine Vergütung nach dem EEG oder einen Zuschlag nach dem KWKG in Anspruch genommen hat. 5Sie sind nur für Zwecke der Umsatzsteuer anzunehmen.

Bemessungsgrundlage bei dezentralem Verbrauch von Strom

(18) 1Wird der vom Anlagenbetreiber oder von einem Dritten dezentral verbrauchte Strom nach KWKG vergütet, entspricht die Bemessungsgrundlage für die Lieferung des Anlagenbetreibers dem üblichen Preis zuzüglich der nach dem KWKG vom Netzbetreiber zu zahlenden Zuschläge und ggf. der sog. vermiedenen Netznutzungsentgelte (Vergütung für den Teil der Netznutzungsentgelte, der durch die dezentrale Einspeisung durch die KWK-Anlage vermieden wird, vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2 KWKG), abzüglich einer eventuell enthaltenen Umsatzsteuer. 2Als üblicher Preis gilt bei KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 2 Megawatt der durchschnittliche Preis für Grundlaststrom an der Strombörse EEX in Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal (§ 4 Abs. 3 KWKG); für umsatzsteuerrechtliche Zwecke bestehen keine Bedenken, diesen Wert als üblichen Preis bei allen KWK-Anlagen zu übernehmen. 3Die Bemessungsgrundlage für die Rücklieferung des Netzbetreibers entspricht der Bemessungsgrundlage für die Hinlieferung ohne Berücksichtigung der nach dem KWKG vom Netzbetreiber zu zahlenden Zuschläge.

Beispiel:

(Anlage mit Einspeisung ins Niederspannungsnetz des Netzbetreibers)

1. Bemessungsgrundlage der Lieferung des Anlagenbetreibers:    4,152 Cent / kWh

 EEX-Referenzpreis    0,12 Cent / kWh

 Vermiedene Netznutzungsentgelte

 Zuschlag nach § 7 Abs. 6 KWKG    5,11 Cent / kWh

 Summe    9,382 Cent / kWh.

2. Bemessungsgrundlage für die Rücklieferung des Netzbetreibers:

 EEX-Referenzpreis    4,152 Cent / kWh

 Vermiedene Netznutzungsentgelte    0,12 Cent / kWh

 Summe    4,272 Cent / kWh.

4Bei der Abgabe von elektrischer Energie bestehen hinsichtlich der Anwendung der Bemessungsgrundlagen nach § 10 Abs. 4 und Abs. 5 UStG keine Bedenken dagegen, den Marktpreis unter Berücksichtigung von Mengenrabatten zu bestimmen; Abschnitt 10.7 Abs. 1 Satz 5 bleibt unberührt. 5Ungeachtet der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage für die Hinlieferung des Anlagenbetreibers an den Netzbetreiber hat dieser keinen höheren Betrag zu entrichten als den nach dem KWKG geschuldeten Zuschlag bzw. die Vergütung nach dem EEG.

KWK-Bonus

(19) Erhält der Betreiber eines Blockheizkraftwerkes, welches unter die Übergangsvorschrift des § 66 EEG fällt, vom Netzbetreiber eine erhöhte Vergütung für den von ihm gelieferten Strom, soweit die im Blockheizkraftwerk erzeugte Wärme nach Maßgabe der Anlage 3 zum EEG in der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung genutzt wird (sog. KWK-Bonus), handelt es sich bei dem Bonus um ein zusätzliches gesetzlich vorgeschriebenes Entgelt für die Stromlieferung des Anlagenbetreibers an den Netzbetreiber und damit nicht um ein Entgelt von dritter Seite für die Lieferung von selbst erzeugter Wärme (vgl. BFH-Urteil vom 31.05.2017 – XI R 2/14, BStBl II S. 1024).

Entnahme von Wärme

(20) 1Verwendet der KWK-Anlagenbetreiber selbst erzeugte Wärme für nichtunternehmerische Zwecke (unternehmensfremde und/oder nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S.), gelten grundsätzlich die Absätze 11 bis 13 entsprechend. 2Wird jedoch bei einer Strom und Wärme produzierenden KWK-Anlage die erzeugte Wärme entnommen bzw. zu den Vorsteuerabzug ausschließenden Zwecken (z. B. Verwendung in einem der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegenden Betrieb des Unternehmers) verwendet und der durch die KWK-Anlage erzeugte Strom in das allgemeine Stromnetz eingespeist, richtet sich die Vorsteueraufteilung nach Abschnitt 15.17 Abs. 3 (keine Aufteilung nach Menge bei nicht miteinander vergleichbaren Produkten). 3Sofern die nichtunternehmerische Verwendung der Wärme zu einer steuerpflichtigen unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG führt, ist für die Bemessungsgrundlage grundsätzlich der (fiktive) Einkaufspreis für einen gleichartigen Gegenstand im Zeitpunkt des Umsatzes maßgebend (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG). 4Von einem gleichartigen Gegenstand in diesem Sinne ist auszugehen, wenn die Wärme im Zeitpunkt der Entnahme für den KWK-Anlagenbetreiber ebenso erreichbar und einsetzbar ist wie die selbst erzeugte Wärme (vgl. BFH-Urteil vom 12.12.2012 – XI R 3/10, BStBl II 2014 S. 809). 5Kann danach die selbsterzeugte Wärme im Zeitpunkt des Bedarfs ohne erheblichen Aufwand unter Berücksichtigung der individuellen Umstände am Ort des Verbrauches durch eine gleichartige, einzukaufende Wärme ersetzt und der (fiktive) Einkaufspreis ermittelt werden, ist dieser Wert anzusetzen. 6Der Ansatz eines Fernwärmepreises setzt daher den tatsächlichen Anschluss an das Fernwärmenetz eines Energieversorgungsunternehmens voraus.

(21) 1Einkaufspreise für andere Energieträger (z. B. Elektrizität, Heizöl oder Gas) kommen als Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG nur dann in Betracht, wenn eine Wärmeerzeugung auf deren Basis keine aufwändigen Investitionen voraussetzt, die Inbetriebnahme der anderen Wärmeerzeugungsanlage (z. B. Heizöl-Wärmetherme) jederzeit möglich ist und der Bezug des anderen Energieträgers (z. B. Heizöl) ohne weiteres bewerkstelligt werden kann. 2Die Einbeziehung von Wärmenutzungskonzepten (z. B. Biomasse-Container, Contracting-Vereinbarungen oder mobile Wärmespeicher) scheidet regelmäßig aus, da diese Heizmethoden aufwändige Investitionen voraussetzen und damit die so erzeugte Wärme für den KWK-Anlagenbetreiber im Zeitpunkt des Bezugs der selbsterzeugten Wärme nicht ebenso erreichbar und einsetzbar ist wie die selbsterzeugte Wärme.

(22) 1Ist ein (fiktiver) Einkaufspreis nicht feststellbar, sind die Selbstkosten als Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG anzusetzen (vgl. BFH-Urteil vom 12.12.2012 – XI R 3/10, BStBl II 2014 S. 809). 2Die Selbstkosten umfassen alle vorsteuerbelasteten und nichtvorsteuerbelasten Kosten, die für die Herstellung der jeweiligen Wärmemenge im Zeitpunkt der Entnahme unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort anfallen würden. 3Hierzu gehören neben den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Anlage auch die laufenden Aufwendungen, wie z. B. die Energieträgerkosten zur Befeuerung der Anlage (Erdgas etc.) oder die Aufwendungen zur Finanzierung der Anlage. 4Wird die KWK-Anlage mit Gas aus einer eigenen Biogasanlage des Unternehmers betrieben, sind die Produktionskosten des Biogases ebenfalls in die Selbstkosten einzubeziehen. 5Bei der Ermittlung der Selbstkosten sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Anlage auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die nach den ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen anzusetzen ist, zu verteilen. 6Die Selbstkosten sind grundsätzlich im Verhältnis der erzeugten Mengen an elektrischer und thermischer Energien in der einheitlichen Messgröße kWh aufzuteilen (sog. energetische Aufteilungsmethode). 7Andere Aufteilungsmethoden, z. B. exergetische Allokations- oder Marktwertmethode, kommen nicht in Betracht. 8Aus Vereinfachungsgründen ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Unternehmer die unentgeltliche Wärmeabgabe nach dem bundesweit einheitlichen durchschnittlichen Fernwärmepreis des jeweiligen Vorjahres auf Basis der jährlichen Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (sog. Energiedaten) bemisst.

Mindestbemessungsgrundlage bei der Abgabe von Wärme

(23) 1Wird die mittels Kraft-Wärme-Kopplung erzeugte Wärme an einen Dritten geliefert, ist Bemessungsgrundlage für diese Lieferung grundsätzlich das vereinbarte Entgelt (§ 10 Abs. 1 UStG). 2Handelt es sich bei dem Dritten um eine nahestehende Person, ist die Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 UStG zu prüfen (vgl. Abschnitt 10.7). 3Die Bemessungsgrundlage wird nach § 10 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG bestimmt, wenn das tatsächliche Entgelt niedriger als die Kosten nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG ist. 4Der Umsatz bemisst sich jedoch höchstens nach dem marktüblichen Entgelt. 5Marktübliches Entgelt ist der gesamte Betrag, den ein Leistungsempfänger an einen Unternehmer unter Berücksichtigung der Handelsstufe zahlen müsste, um die betreffende Leistung zu diesem Zeitpunkt unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zu erhalten. 6Daher sind für die Ermittlung des marktüblichen Entgelts (Marktpreis) die konkreten Verhältnisse am Standort des Energieverbrauches, also im Regelfall des Betriebs des Leistungsempfängers, entscheidend. 7Die Ausführungen in Absatz 15 zum fiktiven Einkaufspreis gelten sinngemäß. 8Ist danach ein marktübliches Entgelt nicht feststellbar, sind die Kosten nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG maßgeblich. 9Auf die Anwendung der Vereinfachungsregelung nach Absatz 22 Satz 8 wird hingewiesen.

Prämien für die Direktvermarktung

(24) 1Anstelle der Inanspruchnahme der gesetzlichen Einspeisevergütung nach dem EEG können Betreiber von Anlagen zur Produktion von Strom aus erneuerbaren Energien den erzeugten Strom auch direkt vermarkten (durch Lieferung an einen Stromhändler oder -versorger bzw. an einen Letztverbraucher oder durch Vermarktung an der Strombörse). 2Da der erzielbare Marktpreis für den direkt vermarkteten Strom in der Regel unter der Einspeisevergütung nach dem EEG liegt, erhält der Anlagenbetreiber als Anreiz für die Direktvermarktung ab dem 01.01.2012 von dem jeweiligen Einspeisenetzbetreiber unter den Voraussetzungen des § 33g EEG in Verbindung mit Anlage 4 zum EEG eine Marktprämie einschließlich einer Managementprämie und des § 33i EEG in Verbindung mit Anlage 5 zum EEG eine Flexibilitätsprämie. 3Die Managementprämie wird zur Abgeltung des mit der Direktvermarktung verbundenen Vermarktungsaufwandes gewährt. 4Bei den Prämien handelt es sich jeweils um echte, nichtsteuerbare Zuschüsse. 5Dies gilt auch, wenn der Anlagenbetreiber einen Dritten mit der Vermarktung des Stroms beauftragt, dieser Dritte neben der eigentlichen Vermarktung auch die Beantragung sowie Zahlungsabwicklung der von dem Netzbetreiber zu zahlenden Prämien übernimmt und die Prämien an den Anlagenbetreiber einschließlich des Entgelts für die Stromlieferung weiterreicht. 6Behält der Dritte einen Teil der dem Anlagenbetreiber zustehenden Prämien für seine Tätigkeit ein, handelt es sich dabei regelmäßig um Entgeltzahlungen für eine selbständige steuerbare Leistung des Dritten.

[ 4 ]

Spiegelstrich angefügt durch BMF-Schreiben vom 31. März 2025 – III C 2 - S 7124/00010/002/109 (COO.7005.100.3.11635505), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - nicht beanstandet, wenn die Beteiligten für vor dem 1. Januar 2026 ausgeführte Umsätze übereinstimmend Abschnitt 2.5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses in der bis zum 31. März 2025 geltenden Fassung anwenden. Bei vor dem 1. Januar 2026 ausgeführten Lieferungen im Rahmen der Direktvermarktung von KWK-Anlagen, für die ein Anspruch auf einen KWK-Zuschlag besteht, wird es jedoch nicht beanstandet, wenn zwischen Netzbetreiber und Anlagenbetreiber übereinstimmend – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs – der nun in Abschnitt 2.5. Absatz 13 Satz 2 UStAE geregelte KWK-Zuschlag als ein steuerbares und steuerpflichtiges Entgelt beurteilt wurde. Das BMF-Schreiben vom 19. September 2014 - IV D 2 - S 7124/12/10001-02 - BStBl I S. 1287 wird aufgehoben. .

[ 5 ]

Satz 1 geändert durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen.

Die vorhergehende Fassung lautete:

1Der Bauunternehmer G besorgt für den Bauherrn B die sonstige Leistung des Handwerkers C, für dessen Umsätze die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird.

[ 6 ]

Satz 3 neu angefügt durch BMF-Schreiben vom 15. Januar 2025 – III C 2 - S 7119/00004/002/027 (COO.7005.100.3.10998744) BStBl I S. 274. Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. .

[ 7 ]

Satz 3 geändert durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen.

Die vorhergehende Fassung lautete:

3Satz 2 gilt entsprechend für einen Unternehmer,

  • der nur steuerfreie Umsätze ausführt, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen,
  • für dessen Umsätze Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird oder
  • der die Leistung zur Ausführung von Umsätzen verwendet, für die die Steuer nach den Durchschnittssätzen des § 24 UStG festgesetzt wird,

und der weder zur Besteuerung seiner innergemeinschaftlichen Erwerbe verpflichtet ist, weil er die Erwerbsschwelle nicht überschreitet, noch zur Erwerbsbesteuerung nach § 1a Abs. 4 UStG optiert hat.

[ 8 ]

Zwischenüberschrift eingefügt durch BMF-Schreiben vom 12.3.2025 – III C 3 - S 7133/00043/001/076 (COO.7005.100.3.11386078), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. .

[ 9 ]

Satz 1 geändert durch BMF-Schreiben vom 12.3.2025 – III C 3 - S 7133/00043/001/076 (COO.7005.100.3.11386078), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Die vorhergehende Fassung lautete:

1Als Beförderungsmittel sind Gegenstände anzusehen, deren Hauptzweck auf die Beförderung von Personen und Gütern zu Lande, zu Wasser oder in der Luft gerichtet ist und die sich auch tatsächlich fortbewegen (vgl. Artikel 38 Abs. 1 MwStVO).

[ 10 ]

Satz 2 geändert durch BMF-Schreiben vom 12.3.2025 – III C 3 - S 7133/00043/001/076 (COO.7005.100.3.11386078), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Die vorhergehende Fassung lautete:

2Zu den Beförderungsmitteln gehören auch Auflieger, Sattelanhänger, Fahrzeuganhänger, Eisenbahnwaggons, Elektro-Caddywagen, Transportbetonmischer, Segelboote, Ruderboote, Paddelboote, Motorboote, Sportflugzeuge, Segelflugzeuge, Wohnmobile, Wohnwagen (vgl. jedoch Abschnitt 3a.3 Abs. 5) sowie landwirtschaftliche Zugmaschinen und andere landwirtschaftliche Fahrzeuge, Fahrzeuge, die speziell für den Transport von kranken oder verletzten Menschen konzipiert sind, und Rollstühle und ähnliche Fahrzeuge für kranke und körperbehinderte Menschen, mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen zur Fortbewegung (vgl. Artikel 38 Abs. 2 MwStVO).

[ 11 ]

Klammerzusatz geändert durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen.

Die vorhergehende Fassung lautete:

(§ 18 Abs. 3 und 4 UStG, vgl. Abschnitt 19.2 Abs. 6)

[ 12 ]

Angabe geändert durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen.

Die vorhergehende Fassung lautete:

§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b UStG

[ 13 ]

Satz 3 geändert durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen.

Die vorhergehende Fassung lautete:

3Ausgeschlossen ist die Vergütung der Steuer außerdem in den Fällen eines unberechtigten Steuerausweises nach § 14c Abs. 2 UStG, z. B. bei Lieferungen durch Privatpersonen oder durch Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG.

[ 14 ]

Abschnitt 6.4 geändert durch BMF-Schreiben vom 12.3.2025 – III C 3 - S 7133/00043/001/076 (COO.7005.100.3.11386078), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Die vorhergehende Fassung lautete:

(1) 1Die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen ist bei der Lieferung eines Gegenstands, der zur Ausrüstung oder Versorgung nichtunternehmerischer Beförderungsmittel bestimmt ist, insbesondere in den Fällen ausgeschlossen, in denen der ausländische Abnehmer – und nicht der Lieferer – den Liefergegenstand in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat (§ 6 Abs. 3 UStG). 2Zu den Gegenständen zur Ausrüstung eines privaten Kraftfahrzeugs gehören alle Kraftfahrzeugteile einschließlich Kraftfahrzeug-Ersatzteile und Kraftfahrzeug-Zubehörteile. 3Werden diese Teile im Rahmen einer Werklieferung geliefert, ist die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen nicht nach § 6 Abs. 3 UStG ausgeschlossen. 4Für diese Werklieferungen kommt die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen nach § 6 Abs. 1 UStG in Betracht. 5Zu den Gegenständen zur Versorgung eines privaten Kraftfahrzeugs gehören Gegenstände, die zum Verbrauch in dem Kraftfahrzeug bestimmt sind, z. B. Treibstoff, Motoröl, Bremsflüssigkeit, Autowaschmittel und Autopflegemittel, Farben und Frostschutzmittel. 6Für Liefergegenstände, die zur Ausrüstung oder Versorgung eines privaten Wasserfahrzeugs oder eines privaten Luftfahrzeugs bestimmt sind, gelten die Ausführungen in den Sätzen 2 bis 5 entsprechend.

(2) 1Unter § 6 Abs. 3 UStG fallen auch die Lieferungen, bei denen der Unternehmer den Gegenstand, der zur Ausrüstung oder Versorgung eines nichtunternehmerischen Beförderungsmittels, z. B. eines Sportbootes, bestimmt ist, in die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete befördert oder versendet hat (Fall des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b UStG). 2In diesem Fall ist die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen stets ausgeschlossen.

(3) In den Fällen des § 6 Abs. 3 UStG, in denen das Beförderungsmittel den Zwecken des Unternehmens des ausländischen Abnehmers dient und deshalb die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen nicht ausgeschlossen ist, hat der Lieferer den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers und den Verwendungszweck des Beförderungsmittels zusätzlich aufzuzeichnen (vgl. Abschnitt 6.10 Abs. 7).

(4) 1Die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 3 UStG findet nach ihrem Sinn und Zweck nur auf diejenigen Lieferungen Anwendung, bei denen die Gegenstände zur Ausrüstung oder Versorgung des eigenen Beförderungsmittels des Abnehmers oder des von ihm mitgeführten fremden Beförderungsmittels bestimmt sind. 2Die Regelung gilt jedoch nicht für Lieferungen von Ausrüstungsgegenständen und Versorgungsgegenständen, die ein Unternehmer zur Weiterlieferung oder zur Verwendung in seinem Unternehmen, z. B. für Reparaturen, erworben hat.

Beispiel 1:

1Der Unternehmer U verkauft 100 Pkw-Reifen an den ausländischen Abnehmer K, der einen Kraftfahrzeughandel und eine Kraftfahrzeugwerkstatt betreibt. 2K holt die Reifen mit eigenem Lastkraftwagen im Inland ab. 3Die Reifen sind zur Weiterveräußerung oder zur Verwendung bei Kraftfahrzeugreparaturen bestimmt.

4Es liegt eine Lieferung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG vor. 5Gleichwohl findet § 6 Abs. 3 UStG keine Anwendung. 6Die Lieferung ist deshalb steuerfrei, wenn U den Ausfuhrnachweis und den buchmäßigen Nachweis geführt hat.

Beispiel 2:

1Sachverhalt wie im Beispiel 1. 2U versendet jedoch die Reifen zur Verfügung des K in einen Freihafen.

3Es liegt eine Lieferung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a UStG vor. 4Für sie gilt die rechtliche Beurteilung wie im Beispiel 1.

[ 15 ]

Satz 6 geändert durch BMF-Schreiben vom 12.3.2025 – III C 3 - S 7133/00043/001/076 (COO.7005.100.3.11386078), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Die vorhergehende Fassung lautete:

6Ein Fahrzeug, seine Bestandteile und sein Zubehör sind kein persönliches Reisegepäck.

[ 16 ]

Absatz 17 geändert durch BMF-Schreiben vom 12.3.2025 – III C 3 - S 7133/00043/001/076 (COO.7005.100.3.11386078), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Die vorhergehende Fassung lautete:

Weitere Hinweise enthält das Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr, Stand Juli 2022 (Anlage 1 zum BMF-Schreiben vom 15.03.2022, BStBl I S. 352).

[ 17 ]

Angabe "§ 19 Abs. 2 UStG" durch die Angabe "§ 19 Abs. 3 UStG" ersetzt durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen. .

[ 18 ]

Angabe "§ 19 Abs. 1 Satz 4" durch die Angabe "§ 19 Abs. 1 Satz 2" ersetzt durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen. .

[ 19 ]

Angabe "um einen Kleinunternehmer," gestrichen durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen. .

[ 20 ]

Angabe "Kleinunternehmer," gestrichen durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen. .

[ 21 ]

Angabe "§ 19 Abs. 1 Satz 4" durch die Angabe "§ 19 Abs. 1 Satz 2" ersetzt durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen. .

[ 22 ]

Satz 3 geändert durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen.

Die vorhergehende Fassung lautete:

3Dasselbe gilt, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, bei dem die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht erhoben wird.

[ 23 ]

Satz 3 geändert durch BMF-Schreiben vom 31. März 2025 – III C 2 - S 7124/00010/002/109 (COO.7005.100.3.11635505), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - nicht beanstandet, wenn die Beteiligten für vor dem 1. Januar 2026 ausgeführte Umsätze übereinstimmend Abschnitt 2.5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses in der bis zum 31. März 2025 geltenden Fassung anwenden. Bei vor dem 1. Januar 2026 ausgeführten Lieferungen im Rahmen der Direktvermarktung von KWK-Anlagen, für die ein Anspruch auf einen KWK-Zuschlag besteht, wird es jedoch nicht beanstandet, wenn zwischen Netzbetreiber und Anlagenbetreiber übereinstimmend – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs – der nun in Abschnitt 2.5. Absatz 13 Satz 2 UStAE geregelte KWK-Zuschlag als ein steuerbares und steuerpflichtiges Entgelt beurteilt wurde. Das BMF-Schreiben vom 19. September 2014 - IV D 2 - S 7124/12/10001-02 - BStBl I S. 1287 wird aufgehoben.

Die vorhergehende Fassung lautete:

3Zur Bemessungsgrundlage im Fall des Direktverbrauchs nach § 33 Abs. 2 EEG vgl. Abschnitt 2.5.

[ 24 ]

Satz 6 geändert durch BMF-Schreiben vom 31. März 2025 – III C 2 - S 7124/00010/002/109 (COO.7005.100.3.11635505), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - nicht beanstandet, wenn die Beteiligten für vor dem 1. Januar 2026 ausgeführte Umsätze übereinstimmend Abschnitt 2.5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses in der bis zum 31. März 2025 geltenden Fassung anwenden. Bei vor dem 1. Januar 2026 ausgeführten Lieferungen im Rahmen der Direktvermarktung von KWK-Anlagen, für die ein Anspruch auf einen KWK-Zuschlag besteht, wird es jedoch nicht beanstandet, wenn zwischen Netzbetreiber und Anlagenbetreiber übereinstimmend – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs – der nun in Abschnitt 2.5. Absatz 13 Satz 2 UStAE geregelte KWK-Zuschlag als ein steuerbares und steuerpflichtiges Entgelt beurteilt wurde. Das BMF-Schreiben vom 19. September 2014 - IV D 2 - S 7124/12/10001-02 - BStBl I S. 1287 wird aufgehoben.

Die vorhergehende Fassung lautete:

6Ebenso stellen Marktprämie einschließlich Managementprämie (§ 33g EEG) bzw. Flexibilitätsprämie (§ 33i EEG) echte, nichtsteuerbare Zuschüsse dar, vgl. Abschnitt 2.5 Abs. 24.

[ 25 ]

Angabe "vgl. Abschnitt 2.5 Abs. 20 bis 22" durch die Angabe "vgl. Abschnitt 2.5 Abs. 14 bis 16" durch BMF-Schreiben vom 31. März 2025 – III C 2 - S 7124/00010/002/109 (COO.7005.100.3.11635505), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - nicht beanstandet, wenn die Beteiligten für vor dem 1. Januar 2026 ausgeführte Umsätze übereinstimmend Abschnitt 2.5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses in der bis zum 31. März 2025 geltenden Fassung anwenden. Bei vor dem 1. Januar 2026 ausgeführten Lieferungen im Rahmen der Direktvermarktung von KWK-Anlagen, für die ein Anspruch auf einen KWK-Zuschlag besteht, wird es jedoch nicht beanstandet, wenn zwischen Netzbetreiber und Anlagenbetreiber übereinstimmend – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs – der nun in Abschnitt 2.5. Absatz 13 Satz 2 UStAE geregelte KWK-Zuschlag als ein steuerbares und steuerpflichtiges Entgelt beurteilt wurde. Das BMF-Schreiben vom 19. September 2014 - IV D 2 - S 7124/12/10001-02 - BStBl I S. 1287 wird aufgehoben. .

[ 26 ]

Angabe "vgl. Abschnitt 2.5 Abs. 23" durch die Angabe "vgl. Abschnitt 2.5 Abs. 17" durch BMF-Schreiben vom 31. März 2025 – III C 2 - S 7124/00010/002/109 (COO.7005.100.3.11635505), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - nicht beanstandet, wenn die Beteiligten für vor dem 1. Januar 2026 ausgeführte Umsätze übereinstimmend Abschnitt 2.5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses in der bis zum 31. März 2025 geltenden Fassung anwenden. Bei vor dem 1. Januar 2026 ausgeführten Lieferungen im Rahmen der Direktvermarktung von KWK-Anlagen, für die ein Anspruch auf einen KWK-Zuschlag besteht, wird es jedoch nicht beanstandet, wenn zwischen Netzbetreiber und Anlagenbetreiber übereinstimmend – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs – der nun in Abschnitt 2.5. Absatz 13 Satz 2 UStAE geregelte KWK-Zuschlag als ein steuerbares und steuerpflichtiges Entgelt beurteilt wurde. Das BMF-Schreiben vom 19. September 2014 - IV D 2 - S 7124/12/10001-02 - BStBl I S. 1287 wird aufgehoben. .

[ 27 ]

Angabe "Abschnitt 19.3 Abs. 2 Sätze 4 und 5" durch die Angabe "Abschnitt 19.2 Abs. 2 Sätze 4 und 5" ersetzt durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen. .

[ 28 ]

Angabe "§ 19 Abs. 3 UStG" durch die Angabe "§ 19 Abs. 2 UStG" ersetzt durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen. .

[ 29 ]

Angabe "§ 19 Abs. 3 UStG" durch die Angabe "§ 19 Abs. 2 UStG" ersetzt durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen. .

[ 30 ]

Angabe "22.000 €" durch die Angabe "25.000 €" ersetzt durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen. .

[ 31 ]

Satz 2 eingefügt durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen. Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die neuen Sätze 3 und 4. .

[ 32 ]

Angabe "Absatz 2 Satz 3" durch die Angabe "Absatz 2 Satz 4" ersetzt durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen. .

[ 33 ]

Satz 4 geändert durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen.

Die vorhergehende Fassung lautete:

4Die Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung bei steuerpflichtigen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück gilt auch für Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG und Land- und Forstwirte, die die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden.

[ 34 ]

Satz 4 geändert durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen.

Die vorhergehende Fassung lautete:

4Eine Gutschrift kann auch ausgestellt werden, wenn über steuerfreie Umsätze abgerechnet wird oder wenn beim leistenden Unternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG die Steuer nicht erhoben wird.

[ 35 ]

Erster Spiegelstrich gestrichen durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen.

Die vorhergehende Fassung lautete:

- beim leistenden Unternehmer die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird,

[ 36 ]

Abschnitt 14.7a eingefügt durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen. .

[ 37 ]

Satz 1 geändert durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen.

Die vorhergehende Fassung lautete:

Ein zu hoher Steuerausweis im Sinne des § 14c Abs. 1 UStG liegt auch vor, wenn in Rechnungen über Kleinbeträge (§ 33 UStDV) oder in Fahrausweisen (§ 34 UStDV) ein zu hoher Steuersatz angegeben ist.

[ 38 ]

Satz geändert durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen.

Die vorhergehende Fassung lautete:

Dies betrifft vor allem Kleinunternehmer, bei denen die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird, gilt aber auch, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt.

[ 39 ]

Absatz 1a geändert durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen.

Die vorhergehende Fassung lautete:

1Die Vorschrift ist unionsrechtskonform einschränkend auszulegen, dass keine Steuer nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG entsteht, wenn ein Kleinunternehmer eine Leistung tatsächlich ausgeführt und hierüber eine Rechnung mit einem Steuerausweis an einen Endverbraucher (insbesondere Nichtunternehmer oder Unternehmer für dessen nichtunternehmerischen Bereich) gestellt hat (vgl. EuGH-Urteil vom 08.12.2022, C-378/21, Finanzamt Österreich). 2In diesen Fällen sind die Regelungen in Abschnitt 14c.1 Abs. 1a entsprechend anzuwenden. 3Es bedarf dann keiner Berichtigung des Steuerbetrages nach den Absätzen 3 und 5. 4Auf andere Fälle des § 14c Abs. 2 UStG ist die einschränkende Auslegung hingegen nicht anzuwenden.

[ 40 ]

Absatz 2 Nr. 1 gestrichen durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen.

Die vorhergehende Fassung lautete:

1Ein Unternehmer weist in der Rechnung einen Steuerbetrag aus, obwohl er nach § 19 Abs. 1 UStG dazu nicht berechtigt ist (§ 14c Abs. 2 Satz 1 UStG), vgl. aber unionsrechtskonform einschränkende Auslegung nach Absatz 1a. 2Ein gesonderter Steuerausweis liegt auch vor, wenn der Rechnungsaussteller in einer Umlagenabrechnung über eine (Neben-)Leistung, z. B. Heizkostenabrechnung, den auf den jeweiligen Leistungsempfänger entfallenden Anteil am Gesamtbetrag der Kosten nicht ausschließlich als Bruttobetrag darstellt, sondern auch die anteilige Umsatzsteuer aufführt (vgl. BFH-Urteil vom 18.05.1988 – X R 43/81, BStBl II S. 752).

[ 41 ]

Absatz 6 gestrichen durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen.

Die vorhergehende Fassung lautete:

(1) Hat ein Kleinunternehmer eine Erklärung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG abgegeben, aber vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (vgl. Abschnitt 19.2 Abs. 2) zurückgenommen, kann er die in der Zwischenzeit erteilten Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis und den unter Berücksichtigung von Absatz 1a geschuldeten unberechtigt ausgewiesenen Steuerbetrag unter den in Absatz 5 bezeichneten Voraussetzungen berichtigen.

[ 42 ]

Angabe "§ 19 Abs. 3 UStG" durch die Angabe "§ 19 Abs. 2 UStG" ersetzt durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen. .

[ 43 ]

Angabe "§ 19 Abs. 1, §§ 23a oder 24 UStG" durch die Angabe "§ 19 Abs. 1 oder 4, §§ 23a oder 24 UStG" ersetzt durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen. .

[ 44 ]

Absatz 3 Nr. 3 geändert durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen.

Die vorhergehende Fassung lautete:

Ein Kleinunternehmer ist, soweit er der Sonderregelung des § 19 Abs. 1 UStG unterliegt, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (§ 19 Abs. 1 Satz 4 UStG; vgl. Abschnitt 15.1 Abs. 4 bis 6 und Abschnitt 19.5).

[ 45 ]

Absatz 9 geändert durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen.

Die vorhergehende Fassung lautete:

1Wird über die Lieferung oder sonstige Leistung mit einer Gutschrift abgerechnet, kommt der Vorsteuerabzug für den Leistungsempfänger nur in Betracht, wenn der leistende Unternehmer zum gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung berechtigt ist. 2Daher kann auch in diesen Fällen der Vorsteuerabzug nicht in Anspruch genommen werden, wenn der leistende Unternehmer § 19 Abs. 1 UStG anwendet.

[ 46 ]

Absatz 10 geändert durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen.

Die vorhergehende Fassung lautete:

1Der Vorsteuerabzug aus einer Gutschrift entfällt auch, wenn die Lieferung oder sonstige Leistung nicht steuerpflichtig ist (vgl. auch BFH-Urteil vom 31.01.1980 – V R 60/74, BStBl II S. 369). 2Hat der Aussteller der Gutschrift die Steuer zu hoch ausgewiesen, kann er den zu hoch ausgewiesenen Steuerbetrag nicht als Vorsteuer abziehen (vgl. Absatz 6). 3Ein Vorsteuerabzug ist ebenfalls nicht zulässig, wenn eine Gutschrift ohne das Einverständnis des Gutschriftsempfängers erteilt wird oder wenn der Leistungsempfänger eine unvollständige und daher zum Vorsteuerabzug nicht berechtigende Rechnung (z. B. bei fehlendem gesonderten Steuerausweis) ohne ausdrückliche Anerkennung des Lieferers oder Leistenden durch eine Gutschrift ersetzt (vgl. auch Abschnitt 14.3 Abs. 1).

[ 47 ]

Angabe "Sonderregelung des § 19 Abs. 1 UStG" durch die Angabe "Steuerbefreiung nach § 19 Abs. 1 oder 4 UStG" ersetzt durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen. .

[ 48 ]

Satz 3 angefügt durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen. .

[ 49 ]

Satz 4 geändert durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen.

Die vorhergehende Fassung lautete:

4Ist jedoch zu vermuten, dass der maßgebliche Umsatz an den Unternehmer nicht steuerpflichtig gewesen oder von einem unter § 19 Abs. 1 UStG fallenden Unternehmer ausgeführt worden ist, ist ein Vorsteuerabzug zu versagen.

[ 50 ]

Satz 2 geändert durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen.

Die vorhergehende Fassung lautete:

2Der Ausschluss erstreckt sich nicht auf die Vorsteuerbeträge, die den in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstaben a und b UStG bezeichneten steuerfreien Umsätzen zuzurechnen sind.

[ 51 ]

Angabe "§ 15 Abs. 3 Nr. 1 UStG" durch die Angabe "§ 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UStG" ersetzt durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen. .

[ 52 ]

Angabe "§ 15 Abs. 3 Nr. 1 UStG" durch die Angabe "§ 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UStG" ersetzt durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen. .

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Angabe "§ 15 Abs. 3 Nr. 1 UStG" durch die Angabe "§ 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UStG" ersetzt durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen. .

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Angabe "§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a UStG" durch die Angabe "§ 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a UStG" ersetzt durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen. .

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Angabe "§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a UStG" durch die Angabe "§ 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a UStG" ersetzt durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen. .

[ 56 ]

Zwischenüberschrift angefügt durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen. .

[ 57 ]

Absatz 6 angefügt durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen. .

[ 58 ]

Satz 3 eingefügt durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen. Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden die neuen Sätze 4 bis 6. .

[ 59 ]

Absatz 2 Satz 1 geändert durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen.

Die vorhergehende Fassung lautete:

1Ausgenommen vom Ausschluss des Vorsteuerabzugs sind die Umsätze, die nach den in § 15 Abs. 3 Nr. 2 UStG bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären.

[ 60 ]

Angabe "§ 15 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b UStG" durch die Angabe "§ 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b UStG" ersetzt durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen. .

[ 61 ]

Sätze 1 und 2 geändert durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen.

Die vorhergehende Fassung lautete:

1Für die in § 15 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b UStG bezeichneten Finanz- und Versicherungsumsätze kann der Vorsteuerabzug auch in folgenden Fällen in Anspruch genommen werden:

2Der Leistungsempfänger ist zwar nicht im Drittlandsgebiet, sondern im Gemeinschaftsgebiet ansässig, die an ihn ausgeführte Leistung bezieht sich aber unmittelbar auf einen Gegenstand, der in das Drittlandsgebiet ausgeführt wird (vgl. hierzu Abschnitt 15.13 Abs. 3).

[ 62 ]

Buchstabe d) angefügt durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen. .

[ 63 ]

Nr. 3 gestrichen durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen.

Die vorhergehende Fassung lautete:

3. wenn der Unternehmer von der allgemeinen Besteuerung zur Nichterhebung der Steuer nach § 19 Abs. 1 UStG oder umgekehrt übergeht (§ 15a Abs. 7 UStG), ohne dass sich die Nutzung der Wirtschaftsgüter oder sonstigen Leistungen selbst geändert haben muss,

[ 64 ]

Beispiel 3 angefügt durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen. .

[ 65 ]

Satz 1 geändert durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen.

Die vorhergehende Fassung lautete:

1Eine Änderung der Verhältnisse ist auch beim Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Nichterhebung der Steuer nach § 19 Abs. 1 UStG oder umgekehrt und beim Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung nach den §§ 23a und 24 UStG oder umgekehrt gegeben (§ 15a Abs. 7 UStG).

[ 66 ]

Zwischenüberschrift gestrichen durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen.

Die vorhergehende Fassung lautete:

Übergang von der Regelbesteuerung zur Nichterhebung der Steuer nach § 19 Abs. 1 UStG oder umgekehrt

[ 67 ]

Absatz 3 gestrichen durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen.

Die vorhergehende Fassung lautete:

Bei Wirtschaftsgütern und sonstigen Leistungen, die nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden, ist eine Berichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG vorzunehmen, wenn im Berichtigungszeitraum auf Grund des Wechsels der Besteuerungsform eine Änderung gegenüber den für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnissen vorliegt.

Beispiel:

1Unternehmer U ist im Jahr 01 Regelbesteuerer. 2Für das Jahr 02 und die Folgejahre findet die Kleinunternehmerbesteuerung Anwendung, da die Umsatzgrenzen nicht überschritten werden und U nicht optiert. 3Im Jahr 01 schafft U eine Maschine für 100.000 € zuzüglich 19.000 € Umsatzsteuer an. 4Aus der Anschaffung der Maschine macht U den Vorsteuerabzug geltend, da er im Zeitpunkt der Anschaffung beabsichtigt, die Maschine für steuerpflichtige Ausgangsumsätze zu verwenden. 5Erst am 01.07.03 kommt es zu dieser Verwendung der Maschine.

6Da die Maschine nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, ist für die Vorsteuerberichtigung § 15a Abs. 1 UStG maßgeblich. 7Nach § 15a Abs. 7 UStG stellt der Übergang von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerbesteuerung zum 01.01.02 eine Änderung der Verhältnisse dar.

8Bei Beginn der Verwendung der Maschine (Beginn des Berichtigungszeitraums) am 01.07.03 ist U Kleinunternehmer, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. 9Er muss daher eine Berichtigung pro rata temporis zuungunsten vornehmen, obwohl er die Maschine tatsächlich entsprechend seiner Verwendungsabsicht im Zeitpunkt des Leistungsbezugs verwendet. 10Es ergibt sich gegenüber dem ursprünglichen Vorsteuerabzug von 100 % eine Abweichung von 100 Prozentpunkten (0 % statt 100 %).

[ 68 ]

Absatz 4 gestrichen durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen.

Die vorhergehende Fassung lautete:

Bei Wirtschaftsgütern oder sonstigen Leistungen, die nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet werden, ist die durch den Wechsel der Besteuerungsform ausgelöste Vorsteuerberichtigung in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem das Wirtschaftsgut verwendet wird (§ 15a Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 7 UStG).

Beispiel:

1Unternehmer U ist im Jahr 01 Kleinunternehmer. 2Er erwirbt im Jahr 01 Waren, die zur Veräußerung bestimmt sind (Umlaufvermögen). 3Im Jahr 02 findet wegen Überschreitens der Umsatzgrenze die Kleinunternehmerregelung keine Anwendung. 4Im Jahr 03 liegen die Voraussetzungen der Kleinunternehmerbesteuerung wieder vor und U wendet ab 03 wieder die Kleinunternehmerregelung an. 5U veräußert die im Jahr 01 erworbenen Waren im Jahr 03.

6Für die Vorsteuerberichtigung der Waren ist § 15a Abs. 2 UStG maßgeblich, da diese nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet werden. 7Nach § 15a Abs. 7 UStG stellt der Übergang zur Regelbesteuerung grundsätzlich eine Änderung der Verhältnisse dar. 8Maßgeblich für die Vorsteuerberichtigung sind jedoch die Verhältnisse im Zeitpunkt der tatsächlichen Verwendung der Waren. 9Die Verwendung ist mit der Veräußerung der Waren im Jahr 03 erfolgt. 10Im Jahr 02 findet keine Verwendung statt. 11Daher ist die in diesem Jahr eingetretene Änderung der Besteuerungsform ohne Belang. 12Eine Änderung der Verhältnisse gegenüber den ursprünglichen für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnissen liegt nicht vor, da U wie im Jahr 01 auch in 03 Kleinunternehmer ist. 13Daher ist weder im Jahr 02 noch im Jahr 03 eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen.

[ 69 ]

Satz 3 geändert durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen.

Die vorhergehende Fassung lautete:

3Sie unterbleibt dagegen in begründeten Fällen (z. B. bei nachhaltiger Veränderung in der betrieblichen Struktur oder wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint oder im laufenden Jahr mit einer wesentlich höheren Steuer zu rechnen ist oder in Fällen des § 18 Abs. 4a UStG oder im ersten Jahr nach dem gesetzlichen Wechsel von der Besteuerung nach Durchschnittssätzen nach § 24 UStG zur Regelbesteuerung; vgl. Abschnitt 24.1a Abs. 1 Satz 15).

[ 70 ]

Absatz 4 Satz 2 geändert durch BMF-Schreiben vom 27. März 2025 – III C 3 - S 7359/00050/005/072 (COO.7005.100.4.11595031), BStBl I S. xxx. Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Die vorhergehende Fassung lautete:

2Die Vorsteuerbeträge sind durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachzuweisen (§ 61a Abs. 2 Satz 3 UStDV); sie können allenfalls bis zum Ende der Antragsfrist nachgereicht werden (vgl. BFH-Urteile vom 18.01.2007 – V R 23/05, BStBl II S. 430, und vom 19.11.2014 – V R 39/13, BStBl II 2015 S. 352).

[ 71 ]

Absatz 7 Sätze 1 und 2 geändert durch BMF-Schreiben vom 27. März 2025 – III C 3 - S 7359/00050/005/072 (COO.7005.100.4.11595031), BStBl I S. xxx. Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Die vorhergehende Fassung lautete:

1Der Nachweis nach § 61a Abs. 4 UStDV ist nach dem Muster USt 1 TN zu führen und dem BZSt vorzulegen. 2Hinsichtlich dieses Musters wird auf das BMF-Schreiben vom 18.11.2022, BStBl I S. 1592, hingewiesen.

[ 72 ]

Abschnitt 19.1 geändert durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen.

Die vorhergehende Fassung lautete:

19.1 Nichterhebung der Steuer

(1) 1Nach § 19 Abs. 1 UStG ist die Steuer, die ein im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebieten ansässiger Kleinunternehmer für seine steuerpflichtigen Umsätze schuldet, unter bestimmten Voraussetzungen nicht zu erheben. 2Die EU-rechtlich vorgegebene Beschränkung der Regelung auf im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebieten ansässige Kleinunternehmer und deren in diesen Gebieten erzielten Umsätze verstößt nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (vgl. EuGH-Urteil vom 26.10.2010, C-97/09, Schmelz). 3Die Regelung bezieht sich auf die Steuer für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG bezeichneten Lieferungen und sonstigen Leistungen (einschließlich unentgeltliche Wertabgaben – vgl. Abschnitte 3.2 bis 3.4). 4Die Steuer für die Einfuhr von Gegenständen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG), für den innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG, vgl. auch Abschnitt 1a.1 Abs. 2) sowie die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Abs. 5, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 UStG geschuldete Steuer hat der Kleinunternehmer hingegen abzuführen. 5Das gilt auch für die Steuer, die nach § 16 Abs. 5 UStG von der zuständigen Zolldienststelle im Wege der Beförderungseinzelbesteuerung erhoben wird (vgl. Abschnitt 16.2).

(2) 1Bei der Ermittlung der in § 19 Abs. 1 UStG bezeichneten Grenzen von 22.000 € und 50.000 € ist jeweils von dem Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 3 UStG auszugehen (vgl. Abschnitt 19.3). 2Der Gesamtumsatz ist hier jedoch stets nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen. 3Außerdem ist bei der Umsatzermittlung nicht auf die Bemessungsgrundlagen im Sinne des § 10 UStG abzustellen, sondern auf die vom Unternehmer vereinnahmten Bruttobeträge. 4In den Fällen des § 10 Abs. 4 und 5 UStG ist der jeweils in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage ggf. die darauf entfallende Umsatzsteuer hinzuzurechnen. 5Sofern Umsätze, für die eine andere Person als Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 5 UStG ist, ausgeführt werden, ist dem in der Rechnung oder Gutschrift ausgewiesenen Betrag die Umsatzsteuer hinzuzurechnen.

(3) 1Hat der Gesamtumsatz im Vorjahr die Grenze von 22.000 € überschritten, ist die Steuer für das laufende Kalenderjahr auch dann zu erheben, wenn der Gesamtumsatz in diesem Jahr die Grenze von 22.000 € voraussichtlich nicht überschreiten wird (vgl. BFH-Beschluss vom 18.10.2007 – V B 164/06, BStBl II 2008 S. 263). 2Bei der Grenze von 50.000 € kommt es darauf an, ob der Unternehmer diese Bemessungsgröße voraussichtlich nicht überschreiten wird. 3Maßgebend ist die zu Beginn eines Jahres vorzunehmende Beurteilung der Verhältnisse für das laufende Kalenderjahr. 4Dies gilt auch, wenn der Unternehmer in diesem Jahr sein Unternehmen erweitert (vgl. BFH-Urteil vom 07.03.1995 – XI R 51/94, BStBl II S. 562). 5Ist danach ein voraussichtlicher Umsatz zuzüglich der Steuer von nicht mehr als 50.000 € zu erwarten, ist dieser Betrag auch dann maßgebend, wenn der tatsächliche Umsatz zuzüglich der Steuer im Laufe des Kalenderjahres die Grenze von 50.000 € überschreitet (vgl. auch Absatz 4). 6Bei einer Änderung der Unternehmensverhältnisse während des laufenden Kalenderjahres durch Erbfolge ist Absatz 5 zu beachten. 7Der Unternehmer hat dem Finanzamt auf Verlangen die Verhältnisse darzulegen, aus denen sich ergibt, wie hoch der Umsatz des laufenden Kalenderjahres voraussichtlich sein wird.

(4) 1Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres neu auf, ist in diesen Fällen allein auf den voraussichtlichen Umsatz (vgl. Absatz 3) des laufenden Kalenderjahres abzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 19.02.1976 – V R 23/73, BStBl II S. 400). 2Entsprechend der Zweckbestimmung des § 19 Abs. 1 UStG ist hierbei die Grenze von 22.000 € und nicht die Grenze von 50.000 € maßgebend. 3Es kommt somit nur darauf an, ob der Unternehmer nach den Verhältnissen des laufenden Kalenderjahres voraussichtlich die Grenze von 22.000 € nicht überschreitet (BFH-Urteil vom 22.11.1984 – V R 170/83, BStBl II 1985 S. 142).

(4a) 1Bei einem Unternehmer, der seinen landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet und dessen unternehmerische Betätigung im Bereich der Landwirtschaft sich in dieser Verpachtung erschöpft, so dass die Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 UStG nicht mehr angewendet werden kann, kann zu Beginn der Verpachtung für die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG aus Vereinfachungsgründen auf den voraussichtlichen Gesamtumsatz des laufenden Kalenderjahres abgestellt werden. 2Beginnt die Verpachtung im Laufe eines Jahres, werden ebenfalls zur Vereinfachung die vor der Verpachtung erzielten Umsätze, die unter die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG fallen, bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes des laufenden Jahres nicht berücksichtigt.

(5) 1Geht ein Unternehmen im Wege der Erbfolge auf den Unternehmer über, ist zu berücksichtigen, dass er keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Änderung seiner Unternehmensverhältnisse hatte. 2Zur Vermeidung einer unbilligen Härte kann daher der Unternehmer in diesen Fällen die Besteuerung für das laufende Kalenderjahr so fortführen, wie sie für den jeweiligen Teil des Unternehmens ohne Berücksichtigung der Gesamtumsatzverhältnisse anzuwenden wäre. 3Hat z. B. der Unternehmer für sein bisheriges Unternehmen die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften angewendet, der Rechtsvorgänger aber für den anderen Unternehmensteil auf Grund der dafür bestehenden Verhältnisse von § 19 Abs. 1 UStG Gebrauch gemacht, kann der Unternehmer diese beiden Besteuerungsformen bis zum Ablauf des Kalenderjahres fortführen, in dem die Erbfolge eingetreten ist. 4Dem Unternehmer bleibt es allerdings überlassen, für das ganze Unternehmen einheitlich die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften anzuwenden.

(6) 1Bei der Ermittlung der maßgeblichen Grenzen von 22.000 € und 50.000 € bleiben die Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unberücksichtigt. 2Das gilt sowohl bei einer Veräußerung als auch bei einer Entnahme für nichtunternehmerische Zwecke. 3Ob ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens vorliegt, ist nach den für das Einkommensteuerrecht maßgebenden Grundsätzen zu beurteilen. 4Die Ausnahme erstreckt sich auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter, die einkommensteuerrechtlich nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, z. B. bei der Veräußerung von Einrichtungsgegenständen durch einen nichtgewerblichen Vermieter von Ferienwohnungen.

(7) Im Falle der dezentralen Besteuerung von Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund bzw. Länder (§ 18 Abs. 4f und 4g UStG) gelten die in § 19 Abs. 1 UStG bezeichneten Grenzen von 22.000 €und 50.000 € als überschritten (§ 18 Abs. 4f Satz 6 UStG).

[ 73 ]

Abschnitt 19.2 geändert durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen.

Die vorhergehende Fassung lautete:

19.2 Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG

(1) 1Der Unternehmer kann dem Finanzamt erklären, dass er auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG verzichtet. 2Er unterliegt damit der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes. 3Die Erklärung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG kann der Unternehmer bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung abgeben. 4Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes:

1. 1Die Erklärung gilt vom Beginn des Kalenderjahres an, für das der Unternehmer sie abgegeben hat. 2Beginnt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit während des Kalenderjahres, gilt die Erklärung vom Beginn dieser Tätigkeit an.

2. 1Für die Erklärung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. 2Berechnet der Unternehmer in den Voranmeldungen oder in der Steuererklärung für das Kalenderjahr die Steuer nach den allgemeinen Vorschriften des UStG, ist darin grundsätzlich eine Erklärung im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG zu erblicken (vgl. BFH-Urteile vom 19.12.1985 – V R 167/82, BStBl II 1986 S. 420, und vom 24.07.2013 – XI R 14/11, BStBl II 2014 S. 210). 3Der Unternehmer kann mit einer Umsatzsteuererklärung, in der nur für einen Unternehmensteil die Steuer nach den allgemeinen Vorschriften des UStG berechnet wird, nicht rechtswirksam auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG verzichten (vgl. BFH-Urteil vom 24.07.2013 – XI R 31/12, BStBl II 2014 S. 214). 4In Zweifelsfällen ist der Unternehmer zu fragen, welcher Besteuerungsform er seine Umsätze unterwerfen will. 5Verbleiben Zweifel, kann eine Option zur Regelbesteuerung nicht angenommen werden (vgl. BFH-Urteile vom 24.07.2013 – XI R 14/11, a. a. O., und vom 24.07.2013 – XI R 31/12, a. a. O.).

(1a) 1Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht die Befugnis, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, dem Insolvenzverwalter zu. 2Er übt dieses Recht für das gesamte Unternehmen des Insolvenzschuldners aus (BFH-Urteil vom 20.12.2012 – V R 23/11, BStBl II 2013 S. 334).

(2) 1Vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung kann der Unternehmer die Erklärung mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen. 2Nimmt der Unternehmer die Erklärung zurück, kann er die Rechnungen, in denen er die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen hat, nach § 14c Abs. 2 Sätze 3 bis 5 UStG berichtigen, vgl. dazu Abschnitt 14c.2 Abs. 6.

(3) 1Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 2 Satz 2 UStG). 2Die Fünfjahresfrist ist vom Beginn des ersten Kalenderjahres an zu berechnen, für das die Erklärung gilt.

(4) 1Für die Zeit nach Ablauf der Fünfjahresfrist kann der Unternehmer die Erklärung mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen (§ 19 Abs. 2 Satz 3 UStG). 2Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären (§ 19 Abs. 2 Satz 4 UStG). 3Im Falle des Widerrufs kann der Unternehmer die Rechnungen, in denen er die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen hat, nach § 14c Abs. 2 Sätze 3 bis 5 UStG berichtigen.

(5) 1Hinsichtlich der Steuerfestsetzung ist zu berücksichtigen, dass die Umsatzsteuer eine Anmeldungssteuer ist. 2Die nach § 18 Abs. 3 UStG zu übermittelnde Steuererklärung für das Kalenderjahr steht deshalb – erforderlichenfalls nach Zustimmung der Finanzbehörde – einer Steuerfestsetzung gleich (§ 168 AO). 3Eine Steuerfestsetzung ist ferner die Festsetzung der Umsatzsteuer durch Steuerbescheid (§ 155 AO). 4Keine Steuerfestsetzungen im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG sind die Voranmeldung und die Festsetzung einer Vorauszahlung. 5Durch ihre Unanfechtbarkeit wird deshalb die Möglichkeit, eine Erklärung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG abzugeben, nicht ausgeschlossen.

(6) 1Eine Steuerfestsetzung ist unanfechtbar, wenn auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs wirksam verzichtet oder ein Rechtsbehelf wirksam zurückgenommen worden ist, wenn die Rechtsbehelfsfrist ohne Einlegung eines förmlichen Rechtsbehelfs abgelaufen oder wenn gegen den Verwaltungsakt oder die gerichtliche Entscheidung kein Rechtsbehelf mehr gegeben ist. 2Dabei ist unter Unanfechtbarkeit die formelle Bestandskraft der erstmaligen Steuerfestsetzung zu verstehen, die auch in einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung oder in einer Steueranmeldung bestehen kann (vgl. BFH-Urteile vom 19.12.1985 – V R 167/82, BStBl II 1986 S. 420, und vom 11.12.1997 – V R 50/94, BStBl II 1998 S. 420).

[ 74 ]

Abschnitt 19.3 geändert durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen.

Die vorhergehende Fassung lautete:

19.3 Gesamtumsatz

(1) 1Zum Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 3 UStG gehören auch die vom Unternehmer ausgeführten Umsätze, die nach § 1 Abs. 3 UStG wie Umsätze im Inland zu behandeln sind, sowie die Umsätze, für die ein Anderer als Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 5 UStG ist. 2Zum Gesamtumsatz gehören nicht die private Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, die nicht nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG steuerbar ist, und die Umsätze, für die der Unternehmer als Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 5 UStG ist. 3Außerdem gehören die Lieferungen an den letzten Abnehmer in einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft (§ 25b Abs. 2 UStG) nicht zum Gesamtumsatz beim letzten Abnehmer. 4Für die Ermittlung des Gesamtumsatzes ist grundsätzlich die für die Besteuerung in Betracht kommende Bemessungsgrundlage (Abschnitte 10.1 bis 10.8) anzusetzen. 5In den Fällen der Margenbesteuerung nach § 25 UStG sowie der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG bestimmt sich der Gesamtumsatz abweichend von Satz 4 nach dem vereinnahmten Entgelt und nicht nach dem Differenzbetrag (vgl. EuGH-Urteil vom 29.07.2019, C-388/18, B).

(2) 1Von den steuerbaren Umsätzen sind für die Ermittlung des Gesamtumsatzes die in § 19 Abs. 3 UStG genannten steuerfreien Umsätze abzuziehen. 2Ob ein Umsatz als steuerfrei zu berücksichtigen ist, richtet sich nach den Vorschriften des laufenden Kalenderjahres. 3Der Abzug ist nicht vorzunehmen, wenn der Unternehmer die in Betracht kommenden Umsätze nach § 9 UStG wirksam als steuerpflichtig behandelt hat (vgl. BFH-Urteil vom 15.10.1992 – V R 91/87, BStBl II 1993 S. 209). 4Als Hilfsumsätze sind die Umsätze zu betrachten, die zwar zur unternehmerischen Tätigkeit des Unternehmens gehören, jedoch nicht den eigentlichen Gegenstand des Unternehmens bilden (BFH-Urteil vom 24.02.1988 – X R 67/82, BStBl II S. 622). 5Hierzu zählen z. B.:

1. die Gewährung und Vermittlung von Krediten sowie die Umsätze von fremden Zahlungsmitteln oder Geldforderungen, z. B. Wechseln, im Zusammenhang mit Warenlieferungen;

2. der Verkauf eines Betriebsgrundstücks;

3. die Verschaffung von Versicherungsschutz für die Arbeitnehmer.

(3) 1Die nach § 19 Abs. 3 Satz 3 UStG vorzunehmende Umrechnung des tatsächlichen Gesamtumsatzes in einen Jahresgesamtumsatz ist auch durchzuführen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit von vornherein auf einen Teil des Kalenderjahrs begrenzt war (BFH-Urteil vom 27.10.1993 – XI R 86/90, BStBl II 1994 S. 274). 2Der Beginn der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit fällt mit dem Beginn des Unternehmens zusammen. 3Bei der Umrechnung des tatsächlichen Gesamtumsatzes in einen Jahresumsatz ist deshalb das Kalenderjahr in den Zeitraum bis zum Beginn des Unternehmens und den Zeitraum danach aufzuteilen. 4Eine Schulung des Unternehmers, die der Gründung des Unternehmens vorgeht, ist grundsätzlich noch keine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit, die den Beginn des Unternehmens beeinflusst (vgl. BFH-Urteil vom 17.09.1998 – V R 28/98, BStBl II 1999 S. 146). 5Die Umsätze aus der Veräußerung oder Entnahme des Anlagevermögens sind nicht in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. 6Sie sind deshalb vor der Umrechnung aus dem tatsächlichen Gesamtumsatz auszuscheiden und nach der Umrechnung des restlichen Umsatzes dem ermittelten Betrag hinzuzurechnen.

[ 75 ]

Abschnitt 19.4 eingefügt durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen. .

[ 76 ]

Abschnitt 19.5 eingefügt durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen. .

[ 77 ]

Abschnitt 19.4 wird Abschnitt 19.6 und geändert durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen.

Die vorhergehende Fassung lautete:

19.4 Verhältnis des § 19 zu § 24 UStG

Auf Abschnitt 19.1 Abs. 4a, Abschnitt 24.7 Abs. 4 und Abschnitt 24.8 Abs. 2 und 3 wird hingewiesen.

[ 78 ]

Abschnitt 19.5 wird Abschnitt 19.7 und geändert durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen.

Die vorhergehende Fassung lautete:

19.5 Wechsel der Besteuerungsform

Übergang von der Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG zur Regelbesteuerung oder zur Besteuerung nach § 24 UStG

(1) Umsätze, die der Unternehmer vor dem Übergang zur Regelbesteuerung ausgeführt hat, fallen auch dann unter § 19 Abs. 1 UStG, wenn die Entgelte nach diesem Zeitpunkt vereinnahmt werden.

(2) Umsätze, die der Unternehmer nach dem Übergang ausführt, unterliegen der Regelbesteuerung.

(3) Zur Anwendung des § 15 UStG wird auf Abschnitt 15.1 Abs. 5, zur Anwendung des § 15a UStG wird auf Abschnitt 15a.2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 und Abschnitt 15a.9 Abs. 1 bis 4 hingewiesen.

(4) Ändert sich nach dem Übergang die Bemessungsgrundlage für Umsätze, die vor dem Übergang ausgeführt worden sind, ist zu beachten, dass auf diese Umsätze § 19 Abs. 1 UStG anzuwenden ist.

(5) 1Im Falle des Übergangs von der Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG zur Besteuerung nach § 24 UStG gelten die Absätze 1, 2 und 4 sinngemäß. 2Der Vorsteuerabzug regelt sich vom Zeitpunkt des Übergangs an ausschließlich nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG.

Übergang von der Regelbesteuerung oder von der Besteuerung nach § 24 UStG zur Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG

(6) 1Umsätze, die der Unternehmer vor dem Übergang von der Regelbesteuerung zur Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG ausgeführt hat, unterliegen der Regelbesteuerung. 2Werden Entgelte für diese Umsätze nach dem Übergang vereinnahmt (Außenstände), gilt Folgendes:

1. 1Hat der Unternehmer die Steuer vor dem Übergang nach vereinbarten Entgelten berechnet, waren die Umsätze bereits vor dem Übergang zu versteuern, und zwar in dem Besteuerungs- oder Voranmeldungszeitraum, in dem sie ausgeführt wurden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a UStG). 2Eine Besteuerung zum Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung entfällt.

2. Hat der Unternehmer die Steuer vor dem Übergang nach vereinnahmten Entgelten berechnet, sind die Umsätze nach dem Übergang der Regelbesteuerung zu unterwerfen, und zwar in dem Besteuerungs- oder Voranmeldungszeitraum, in dem die Entgelte vereinnahmt werden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b UStG).

(7) 1Umsätze, die der Unternehmer nach dem Übergang ausführt, fallen unter § 19 Abs. 1 UStG. 2Sind Anzahlungen für diese Umsätze vor dem Übergang vereinnahmt und der Umsatzsteuer unterworfen worden, ist die entrichtete Steuer zu erstatten, sofern keine Rechnungen ausgestellt wurden, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.

(8) Zur Anwendung des § 15 UStG wird auf Abschnitt 15.1 Abs. 6, zur Anwendung des § 15a UStG auf Abschnitt 15a.2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 und Abschnitt 15a.9 Abs. 1 bis 4 hingewiesen.

(9) 1Ändert sich nach dem Übergang die Bemessungsgrundlage für Umsätze, die vor dem Übergang ausgeführt worden sind, ist bei der Berichtigung der für diese Umsätze geschuldete Steuerbetrag (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 UStG) zu beachten, dass die Umsätze der Regelbesteuerung unterlegen haben. 2Entsprechendes gilt für die Berichtigung von vor dem Übergang abgezogenen Steuerbeträgen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 UStG.

(10) 1Im Falle des Übergangs von der Besteuerung nach § 24 UStG zur Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG gelten die Absätze 6 und 7 sinngemäß. 2Der Vorsteuerabzug ist bis zum Zeitpunkt des Übergangs durch die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung abgegolten. 3Nach dem Zeitpunkt des Übergangs ist ein Vorsteuerabzug nicht mehr möglich.

[ 79 ]

Abschnitt 19a.1 eingefügt durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen. .

[ 80 ]

Abschnitt 19a.2 eingefügt durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen. .

[ 81 ]

Abschnitt 19a.3 eingefügt durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen. .

[ 82 ]

Abschnitt 19a.4 eingefügt durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen. .

[ 83 ]

Angabe "§ 19 Abs. 3 UStG" durch die Angabe "§ 19 Abs. 2 UStG" ersetzt durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen. .

[ 84 ]

Satz 3 gestrichen durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen. Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.

Die vorhergehende Fassung lautete:

3In diesem Fall und wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt wurde, ist der Gesamtumsatz in einen Jahresumsatz umzurechnen (vgl. Abschnitt 19.3 Abs. 3).

[ 85 ]

Angabe "§ 19 Abs. 1 UStG" durch die Angabe "§ 19 Abs. 2 UStG" ersetzt durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen. .

[ 86 ]

Angabe "§ 19 Abs. 3 UStG" durch die Angabe "§ 19 Abs. 2 UStG" ersetzt durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen. .

[ 87 ]

Satz 2 geändert durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen.

Die vorhergehende Fassung lautete:

2Zum Gesamtumsatz gehören auch die Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens.

[ 88 ]

Angabe "und unter Zugrundelegung der im maßgeblichen Kalenderjahr angewandten Besteuerungsart (Sollversteuerung oder Istversteuerung)" gestrichen durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen. .

[ 89 ]

Satz 6 gestrichen durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen. Die bisherigen Sätze 7 bis 14 werden die neuen Sätze 6 bis 13.

Die vorhergehende Fassung lautete:

6Im Fall des Satzes 5 und wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt wurde, ist der Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen (vgl. Abschnitt 19.3 Abs. 3).

[ 90 ]

Angabe "§ 19 Abs. 1 UStG" durch die Angabe "§ 19 UStG" ersetzt durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen. .

[ 91 ]

Angabe "§ 19 Abs. 1 UStG" durch die Angabe "§ 19 UStG" ersetzt durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen. .

[ 92 ]

Angabe "§ 19 Abs. 1 UStG" durch die Angabe "§ 19 UStG" ersetzt durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen. .

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Angabe "§ 19 Abs. 1 UStG" durch die Angabe "§ 19 UStG" ersetzt durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen. .

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Angabe "§ 19 Abs. 1 UStG" durch die Angabe "§ 19 UStG" ersetzt durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen. .

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Angabe "§ 19 Abs. 2 Satz 1 UStG" durch die Angabe "§ 19 Abs. 3 Satz 1 UStG" ersetzt durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen. .

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Angabe "§ 19 Abs. 1 UStG" durch die Angabe "§ 19 UStG" ersetzt durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen. .

[ 97 ]

Angabe "§ 19 Abs. 2 Satz 1 UStG" durch die Angabe "§ 19 Abs. 3 Satz 1 UStG" ersetzt durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen. .

[ 98 ]

Angabe "§ 19 Abs. 2 Satz 1 UStG" durch die Angabe "§ 19 Abs. 3 Satz 3 UStG" ersetzt durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen. .

[ 99 ]

Abs. 12 geändert durch BMF-Schreiben vom 13.3.2025 – III C 2 - S 7419/00016/021/023 (COO.7005.100.2.11465232), BStBl I S. 741. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Die vorhergehende Fassung lautete:

1Für eine einheitliche Reiseleistung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 UStG kommt eine Steuerbefreiung nach § 4 UStG oder eine Steuerermäßigung nach § 12 UStG nur in Betracht, wenn diese insgesamt die notwendigen Voraussetzungen erfüllt, wenn also eine Reiseleistung ihrer Art nach begünstigt werden kann. 2Erfüllt eine einheitliche Reiseleistung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 UStG auch die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung (z. B. § 4 Nr. 25 UStG), geht die Anwendung der Steuerbefreiung der Anwendung des § 25 UStG vor.

[ 100 ]

Angabe "§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a UStG" durch die Angabe "§ 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a UStG" ersetzt durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen. .

[ 101 ]

Angabe "§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a UStG" durch die Angabe "§ 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a UStG" ersetzt durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen. .

[ 102 ]

Angabe "oder nach § 19 Abs. 1 UStGnicht erhoben" gestrichen durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen. .